Steuerfuchs Dezember 2013 - page 2

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MargareteLonsing
Steuerberaterin
E-Mail: mlonsing
@pirklbauer.com
Steuertipps
zum
Jahresende2013
Alle Jahre wieder sollten Sie recht-
zeitig vor dem Jahresende einen
Steuer-Check machen. Wurden auch
alleMöglichkeiten legaler steuerlicher
Gestaltungen wirklich genutzt und
nichts übersehen? Was ist vor dem
Jahreswechsel noch unbedingt zu er-
ledigen?
Auch heuer habenwir zahlreicheSteuer-
tipps für Unternehmer,Mitarbeiter,Arbeit-
nehmer und für alle Steuerpflichtigen auf
unserer Website (
unter „Klientenservice/Steuertipps zum
Jahresende“ zusammengefasst.
Aufbewahrungs-
pflichten
Aufzeichnungen, Bücher, Belege etc.
sind aufgrund von steuerrechtlichen Vor-
schriften sieben Jahre aufzubewahren.
Ab 1. Jänner 2014 können daher grund-
sätzlich die Unterlagen des Jahres 2006
vernichtet werden.
In bestimmten Fällen verlängert sich je-
doch die Pflicht zur Aufbewahrung von
Unterlagen ganz beträchtlich.
Für Grundstücke (inkl. Gebäude), die ab
dem 1. April 2012 erstmals unternehme-
risch genutzt werden, gilt im Fall einer
Änderung der Verhältnisse, die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzugmaßgeb-
lich waren, ein Berichtigungszeitraum für
die Vorsteuer von 20 Jahren. Unterlagen
für derartige Grundstücke sind – soweit
ein Vorsteuerabzug geltend gemacht
wurde – 22 Jahreaufzubewahren.
Unterlagen sind auch dann weiter aufzu-
bewahren,wennsie ineinemanhängigen
Berufungsverfahren vonBedeutung sind.
Auch als Privater sollten Sie sämtliche
Belege (Kaufvertrag, Anschaffungs-
nebenkosten, Investitionskosten) iZm
Grundstücken (inkl. Gebäuden) aufbe-
wahren. All diese Kosten können bei der
Veräußerung auf Basis der tatsächlichen
Anschaffungskosten von der Steuerbasis
abgesetzt werden.
Unterlagen können um Platz zu sparen,
auch elektronisch archiviert werden.
Wichtig ist, dass die inhaltsgleiche, voll-
ständige und geordnete Wiedergabe bis
zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-
rungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Ankauf von Wert-
papieren für den
Gewinnfreibetrag
Sollten Sie noch nicht ausreichend
Investitionen getätigt haben, so ist
es am einfachsten, die für den inve-
stitionsbedingten Gewinnfreibetrag
(GFB) erforderliche Investitionsde-
ckung bei Gewinnen über
O
30.000
durch denKauf vonWertpapieren zu
erfüllen.
Zu diesem Zweck sollten etwa Mitte De-
zember der erwartete steuerliche Jahres-
gewinn 2013 geschätzt und der voraus-
sichtlich über
O
3.900 (Grundfreibetrag)
liegende Gewinnfreibetrag ermittelt und
entsprechendeWertpapiere gekauft wer-
den.
Der GFB beträgt für Gewinne bis
O
175.000 13%. Für Gewinne zwischen
O
175.000 und
O
350.000 können 7%
und für Gewinne zwischen
O
350.000
und
O
580.000 4,5% als GFB geltend
gemacht werden. Für Gewinne über
O
580.000gibt es keinenGFBmehr.
Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere
auf Ihrem Depot verfügbar sein! Wir un-
terstützen Sie gerne, damit Sie den Ge-
winnfreibetrag für das Jahr 2013 optimal
nützen können.
Neues
UVA-For-
mular ab1.1.2014
Vom BMF wurde ein neues Formular für
dieUVAab1.1.2014veröffentlicht.Künftig
können die nur zu statistischen Zwecken
eingeführtenAngaben zu den Vorsteuern
in Zusammenhang mit KFZs (Kennzahl
027) sowiemitGebäuden (Kennzahl 028)
wieder entfallen.
Änderungen imBe-
reich der Umsatz-
steuer
Nachfolgend werden Änderungen lt. Ent-
wurf des Wartungserlasses 2013 darge-
stellt:
Jobtickets unterliegen der Eigenver-
brauchsbesteuerung
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitneh-
mer unentgeltlich ein Jobticket zur Ver-
fügung, so unterliegt dies der Eigenver-
brauchsbesteuerung. DerArbeitgeber hat
daher 10% Umsatzsteuer vom Nettobe-
trag des Fahrscheins oder der Netzkarte
abzuführen.
Muss der Arbeitnehmer einen Kostenbei-
trag für das Jobticket leisten, liegt eine
steuerbare sonstige Leistung vor, auf die
der ermäßigteSteuersatz von 10% anzu-
wenden ist. Dabei ist darauf zu achten,
dass dieUmsatzsteuer vom „Normalwert“
(eineArt Verkehrswert) zuberechnen ist.
Sonstige Leistungen, die mit hoher
Wahrscheinlichkeitnicht fürdasUnter-
nehmenbestimmt sind
UmeinemissbräuchlicheVerwendungder
UID bei Leistungen, die nicht eindeutig
für den unternehmerischen oder privaten
Bereichbezogenwerden, hintanzuhalten,
sieht der Entwurf des Wartungserlasses
vor, dass indiesenFällen– zusätzlich zur
Verwendung der UID – der
Leistungs-
empfänger
eine entsprechende
Bestä-
tigung
ausstellen muss,
um gegenü-
ber dem leistenden Unternehmer den
Nachweis der unternehmerischen Ver-
wendung zudokumentieren.
Beispiele für
sonstige Leistungen, die
ihrer Art nach mit hoher Wahrschein-
lichkeit nicht für das Unternehmen
bestimmt
sind, sind insbesondere: Kran-
kenhausbehandlungen, ärztliche Heilbe-
handlungen, häusliche Pflegeleistungen,
Kinderbetreuung,
Nachhilfeunterricht,
sonstige Leistungen iZm sportlicher Be-
tätigung einschließlich entgeltlicher Nut-
zung von Anlagen, Herunterladen von
Filmen und Musik, Bereitstellen von di-
gitalen Texten (ausgenommen Fachlite-
ratur), Online-Zeitungen (ausgenommen
Fachzeitungen), Beratungsleistungen in
familiären und persönlichen Angelegen-
heiten und Beratungsleistungen iZm per-
sönlicher Einkommensteuererklärungund
Sozialversicherungsfragen.
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