Steuerfuchs September 2021 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Mit Ende der Sommerferien und dem Be-
ginn eines hoffentlich geregelten Schul-
jahres dürfen wir Sie wieder über aktuelle
Neuerungen informieren. Auch wenn wir
auf einen relativ „normalen“ Sommer zu-
rückblicken können, wird uns das Thema
„Corona“ wahrscheinlich noch eine Weile
begleiten. Der Gesetzgeber hat jedenfalls
bereits die COVID-19-Hilfsmaßnahmen
verlängert. Die wichtigsten Eckpunkte
dazu haben wir für Sie zusammengestellt.
Wie gewohnt rundet ein Überblick über aktu-
elle VwGH-Erkenntnisse dieseAusgabe ab.
Abschließend empfehlen wir noch einen
Blick auf die Termine September 2021.
Wir wünschen ein interessantes Lesever-
gnügen.
C o r o n a h i l f e n
können weiter be-
antragt werden
Ende Juli wurden die zunächst bis
30.6.2021 befristeten COVID-19-Staats-
hilfen nochmals – modifiziert – verlän-
gert. Im Beitrag stellen wir Ihnen die neu-
en bzw. verlängerten Änderungen vor.
Verlängerung Verlustersatz (Verluster-
satz II)
Der 70 %ige Verlustersatz, der bisher
bei mindestens 30 % Umsatzausfall bis
30.6.2021 gewährt werden konnte, wur-
de
mit folgenden Änderungen bis
31.12.2021
verlängert:
- Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von
mindestens 50 %.
- Anträge können für bis zu sechs Be-
trachtungszeiträume (Juli 2021 bis De-
zember 2021), die zeitlich zusammen-
hängen müssen, gestellt werden.
- Die erste Tranche für eine Auszahlung
von 70 % des beantragten Verluster-
satzes läuft vom 16.8.2021 bis
31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 bis spä-
testens 30.6.2022 kann im Rahmen der
zweiten Tranche der gesamte Verluster-
satz beantragt werden.
Verlängerung Ausfallsbonus (Ausfalls-
bonus II)
Aufgrund der Verlängerung des Ausfalls-
bonus kann für die Kalendermonate Juli
2021, August 2021 und/oder September
2021 bei einem
Umsatzausfall von min-
destens 50 %
(gegenüber den jeweiligen
Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein
Ausfallsbonus II in Höhe von bis
zu EUR
80.000,00/Kalendermonat
beantragt wer-
den. Anders als der Ausfallsbonus
besteht
der Ausfallsbonus II nur aus einem Bo-
nus.
Die Möglichkeit einen Vorschuss auf
den FKZ 800.000 zu beantragen, besteht
im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht
mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbo-
nus II richtet sich nach der Höhe des im
ausgewählten Betrachtungszeitraums er-
littenen Umsatzausfalls und der Branche,
in der das Unternehmen im Betrachtungs-
zeitraum überwiegend tätig war; dabei
wird der Umsatzausfall des Betrachtungs-
zeitraums, mit dem im Anhang 2 der VO
Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche
angegebenen Prozentsatz multipliziert (für
Beherbergung und Gastronomie sind das
z. B. 40 %). In anderen Branchen sind es
10 %, 20 % oder 30 %.
Die Höhe des Ausfallsbonus II von max.
EUR 80.000,00/Kalendermonat ist zu-
sätzlich insofern
gedeckelt,
als die Sum-
me aus
Ausfallsbonus II
und die auf den
Betrachtungszeitraum entfallenden
Kurz-
arbeitsbeihilfen
nicht den Vergleichsum-
satz des jeweiligen Monats im Jahr 2019
übersteigen darf.
Für den Ausfallsbonus II gelten folgende
Antragsfristen:
- Ausfallsbonus für Juli 2021:
16.8.2021 - 15.11.2021
- Ausfallsbonus für August 2021:
16.9.2021 - 15.12.2021
- Ausfallsbonus für September 2021:
16.10.2021 - 15.1.2022
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe September 2021
Editorial
Coronahilfen können weiter beantragt
werden
Die Offenlegung des Jahresabschlusses
– ein aktueller Überblick
Aktuelle höchstgerichtliche
Entscheidungen
Terminübersicht Ende September 2021
Aktuelle Änderungen in der
Personalverrechnung
Voraussetzung für den Anspruch auf
den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im
Zeitraum ab 1.7. bis 31.12.2021 keine
Dividenden ausgeschüttet oder eigene
Aktien rückgekauft werden und keine un-
angemessenen Entgelte/Prämien ausge-
zahlt werden. Es dürfen auch keine Kün-
digungen mit dem Ziel, dadurch in den
Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen
oder diesen zu erhöhen, erfolgen.
Härtefall-Fonds Phase 3
Seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 können För-
derungen für bis zu drei Betrachtungs-
zeiträume (Juli bis September 2021)
beantragt werden. Gefördert wird der
Nettoeinkommensentgang pro Betrach-
tungszeitraum mit max. EUR 2.000,00,
mindestens jedoch EUR 600,00. Bei Ne-
beneinkünften über EUR 2.000,00 erfolgt
keine Förderung mehr. Für den Zeitraum
16.6.2021 bis 30.6.2021, der durch die
Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt
ist, kann die Förderung für Juli 2021 um
50 % erhöht werden.
NPO-Fonds
Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefäl-
le unter den NPOs, die besonders schwer
und langandauernd von COVID und sei-
nen Folgen betroffen sind, zusätzliche
EUR 35 Mio. reserviert. Die Anträge für
das erste Halbjahr 2021 sind bis späte-
stens 15.10.2021 einzureichen.
Überbrückungsfinanzierung für Künstler
Diese Förderung wird analog zum Härte-
fallfonds bis zum 30.9.2021 fortgeführt.
Anspruch besteht auf EUR 600,00 Unter-
stützung pro Monat.
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