Steuerfuchs September 2021 - page 3

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Aktuelle höchst-
gerichtliche Ent-
scheidungen
EuGH/VwGH: Keine feste Niederlas-
sung bei bloßer Grundstücksvermie-
tung führt zur Nichtanwendbarkeit der
Kleinunternehmerregelung:
Wird eine
inländische Immobilie von einem auslän-
dischen Eigentümer (bloß) vermietet und
verfügt dieser über kein eigenes Personal
für die Leistungsbewirkung im Inland, so
gilt diese Immobilie nicht als feste Nieder-
lassung (Betriebsstätte) im umsatzsteu-
errechtlichen Sinn. Dies führt dazu, dass
sich bei bloßer Vermietungstätigkeit ohne
personelle Ausstattung im Inland, die wirt-
schaftliche Ansässigkeit im Ausland befin-
det und dadurch die umsatzsteuerrecht-
liche Kleinunternehmerregelung nicht
anwendbar ist.
Das hätte zur Folge, dass die Mietvor-
schreibungen an unternehmerische Mie-
ter ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis
des Übergangs der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger auszustellen wären.
Die Vorsteuern für Eingangsleistungen in
Zusammenhang mit der Vermietung wä-
ren folglich über das Erstattungsverfahren
und nicht im Wege der Veranlagung gel-
tend zu machen. Die Mietvorschreibungen
an Privatpersonen als Mieter unterliegen
ohne Anwendung der Kleinunternehmer-
regelung der Regelbesteuerung mit 20 %
USt (oder ggf. 10 % für Wohnzwecke).
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzver-
waltung auf diese Entscheidung reagiert,
da ja bisher unterstellt wurde, dass diese
Umsätze im Veranlagungsverfahren zu
erklären sind.
VwGH: Verzinsung von Umsatzsteu-
erbeträgen:
Der VwGH hat unter Beru-
fung auf den EuGH entschieden, dass
Vorsteuerüberschüsse oder Umsatzsteu-
erguthaben, die nicht innerhalb einer an-
gemessenen Frist vom Finanzamt rück-
gezahlt werden, zu verzinsen sind. Die
Höhe der Zinsen kann nach Ansicht des
VwGH (analog zu bestehenden Zinsbe-
stimmungen) 2 % über dem Basiszinssatz
betragen. Der Zeitpunkt des Beginns der
Verzinsung wurde im vorliegenden Fall
nicht festgesetzt, jedoch darf ein zins-
freier Zeitraum für eine angemessene
abgabenrechtliche Prüfung (Einzelfall!)
bestehen. Eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung bleibt abzuwarten. Diese wird
aber vermutlich auch eine Verzinsung von
Umsatzsteuernachzahlungen umfassen.
VwGH: Kein Hälftesteuersatz für
Betriebsveräußerung bei unmittelbar
nachfolgender Aufnahme einer Be-
schäftigung im Folgejahr:
Die Inan-
spruchnahme des Hälftesteuersatzes
für Veräußerungsgewinne ist nur dann
möglich, wenn der Veräußerer (nach Voll-
endung des 60. Lebensjahres) seine ak-
tive Erwerbstätigkeit tatsächlich einstellt.
Auch wenn direkt nach der Betriebsver-
äußerung die Erwerbstätigkeit eingestellt
wird, muss diese über eine längerfristige
Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus
gerichtet sein. Wird mit Beginn des Fol-
gejahres der Veräußerer im veräußerten
Unternehmen beschäftigt (mit mehr als
EUR 730,00 Jahreseinkommen), so ist
dies für den Hälftesteuersatz schädlich.
VwGH: Vergütung des Verdienst-
entgangs umfasst auch Sonderzah-
lungen:
Werden Arbeitnehmer auf Grund
von behördlicher Absonderung von der
Arbeit gehindert, so kann für den Zeitraum
der Absonderung eine Vergütung des
Verdienstentgangs beantragt werden. Die
Höhe der Vergütung umfasst dabei nicht
nur das normale Gehalt, sondern auch die
aliquoten Sonderzahlungen, unabhängig
davon, ob in dem abgesonderten Monat
Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt
wurden.
Terminübersicht
Ende September
2021
Erfreulicherweise kommen aufgrund der
COVID-19-Bestimmungen zahlreiche Er-
leichterungen und gesetzliche Fristverlän-
gerungen zum Tragen. Um einen besse-
ren Überblick zu haben, empfiehlt es sich
auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende
des 3. Quartals anstehenden Termine
bzw. deren Fristverlängerung zu werfen.
Termin 30. September 2021
Abrechnung der Investitionsprämie
für Investitionen bis 30.6.2021
Sämtliche Investitionen, für die eine
Förderzusage besteht und die vor dem
1.7.2021 in Betrieb genommen und be-
zahlt (unbeschadet allfälliger Haftrück-
lässe) wurden, sind zwingend bis zum
30.9.2021 elektronisch über den aws-
Fördermanager abzurechnen. Ab dem
1.7.2021 in Betrieb genommene und
bezahlte Investitionen sind dann jeweils
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab-
zurechnen.
• Rückwirkende
Umgründungsvor-
gänge
Um in den Genuss des Umgründungs-
steuerrechts zu kommen, sind rückwir-
kende Umgründungen zum Stichtag
31.12.2020 bis spätestens 30.9.2021
beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen
Finanzamt anzumelden.
• Letzte Möglichkeit der (elektro-
nischen) Antragstellung auf Vorsteu-
ererstattung von in anderen EU-Län-
dern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst min-
destens drei Monate und maximal ein
Kalenderjahr. Zu beachten sind die
Min-
desterstattungsbeträge (EUR 50,00
im
Kalenderjahr,
EUR 400,00
im Quartal).
Dabei gilt es auf die lokal unterschied-
lichen Bestimmungen den Vorsteuerab-
zug betreffend zu achten. Häufig sind
Verpflegungskosten,
Bewirtungsauf-
wand, Hotelkosten und PKW-Aufwen-
dungen nicht vorsteuerabzugsfähig und
daher auch nicht erstattungsfähig.
• Keine Anspruchsverzinsung für
Steuernachzahlungen 2020
Bekanntlich kommt es ab 1. Oktober für
Nachzahlungen aus der Einkommen-
und Körperschaftsteuer des vorigen Ka-
lenderjahres zur Verrechnung von An-
spruchszinsen (derzeit 1,38 % pa). Zur
Vermeidung von Anspruchszinsen kann
eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu
erwartenden Steuernachzahlung getätigt
werden.
Wie für das Veranlagungsjahr 2019
kommt es auch für
die Veranlagung
des Jahres 2020
aufgrund einer coro-
nabedingten gesetzlichen Sonderrege-
lung zu
keiner Vorschreibung von An-
spruchszinsen.
Es ist daher auch heuer
nicht erforderlich, bei einer erwarteten
Nachzahlung (z. B. bei zu geringer Vo-
rauszahlung) bis Ende September 2021
eine Abschlagszahlung zu leisten.
Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung
der Steuererklärungen 2020 ist davon
unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die
nicht von einem Steuerberater vertreten
werden, hätten die Erklärungen 2020 be-
reits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021
einreichen müssen. Auch wenn keine An-
spruchszinsen vorgeschrieben werden,
kann vom Finanzamt bei
verspäteter
Einreichung
der Erklärungen ein
Ver-
spätungszuschlag
von bis zu
10 %
der
festgesetzten Abgabe verhängt werden.
Termin 30. September verlängert bis
zum 31.12.2021
• Spendenbegünstigungsbestäti-
gung und Spendengütesiegel
Steuern
Isabella Mader
Bilanzbuchhalterin
E-Mail:
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