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geschränkt haftet und
keine ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative
entfaltet. Eine
ausreichende
Mitunternehmerinitiative
wird nur dann vorliegen, wenn die Mitar-
beit des Mitunternehmers deutlich über
die Wahrnehmung von bloßen Kontroll-
rechten hinausgeht. Dies wird etwa dann
der Fall sein, wenn vom Mitunternehmer
die Geschäftsführung der Mitunterneh-
merschaft besorgt wird. Nach Ansicht der
Finanzverwaltung muss dabei eine nach-
weislichmindestenszehnWochenstunden
umfassende Mitarbeit im Unternehmen
der Mitunternehmerschaft vorliegen. Die
arbeitsrechtliche Einstufung der Tätigkeit
soll dabei keine Rolle spielen. Wird der
Kommanditist einer GmbH&CoKG (oder
atypisch stiller Gesellschafter) gleichzeitig
als Geschäftsführer der Komplementärin
(bzw Geschäftsherrin) tätig und führt er
in dieser Funktion auch dieGeschäfte der
KG, reicht diese Mitunternehmerinitiative
nachAnsicht desBMFaus.
Das Ergebnis eines allfälligen
Sonder-
betriebsvermögens
ist von der Warte-
tastenregelung
nicht betroffen
und wirkt
sich auch auf das steuerlicheKapitalkonto
nicht aus. Verluste aus Sonderbetriebs-
ausgaben sind jedenfalls ausgleichs- und
vortragsfähig.
Der neue § 23a EStG ist nicht nur auf
Mitunternehmerschaften, die bilanzieren,
sondern auch auf Einnahmen-Ausgaben-
Rechner anwendbar. In diesem Fall ist das
ertragsteuerliche Kapitalkonto erstmals für
das im Jahr 2016 beginnendeWirtschafts-
jahr zu rekonstruieren und dann fortzufüh-
ren.
Die
Wartetastenregelung
bei im Vorder-
grund stehendem Erzielen steuerlicher
Vorteile (wie z. B. beim Verwalten unkör-
perlicher Wirtschaftsgüter oder beim ge-
werblichen Vermieten von Wirtschaftsgü-
tern) gilt weiter und ist gegenüber § 23a
EStG vorrangiganzuwenden.
Wartetastenverluste sind auch ohne Aus-
übung der Regelbesteuerungsoption mit
sondersteuersatzbesteuerten Gewinnen
(z. B. ImmoESt-pflichtigen Veräußerungs-
gewinnen) zu verrechnen. Sondersteu-
ersatzbesteuerte Gewinne erhöhen auch
das ertragsteuerliche Kapitalkonto. Ver-
luste aus sondersteuersatzbesteuerten
Wirtschaftsgütern senken im Ausmaß
nach entsprechender Kürzung um 55 %
bzw. 60%dasKapitalkonto.
Nicht abzugsfähige Ausgaben wie z.B.
Repräsentationsaufwendungen
stellen
Entnahmen dar, die das Kapitalkontomin-
dern. SteuerfreiePrämien stellenEinlagen
dar, diedasKapitalkontoerhöhen.
Einlagen
könnenWartetastenverluste nur
dann ausgleichsfähig machen, wenn sie
gesellschaftsrechtlich dem Vermögen der
Mitunternehmerschaft auch tatsächlich zu
Gute kommen. Einlagen in das Sonder-
betriebsvermögen können Wartetasten-
verluste demnach nicht ausgleichsfähig
machen.
Beispiel 1
• 1. Beschäftigung vom 10.10. bis
28.10.2016: keineBV-Pflicht
• 2. Beschäftigung vom 1.12. bis
9.12.2016: BV-Pflicht ab1.12.2016
Beispiel 2
• 1. Beschäftigung vom 17.10. bis
30.11.2016: BV-Pflicht ab17.11.2016
• 2. Beschäftigung vom 5.12. bis
9.12.2016: BV-Pflicht ab5.12.2016
Beispiel 3
(fallweiseBeschäftigte)
• 1. Beschäftigung 1.9.2016 5 h x € 10 =
€50: keineBV-Pflicht
• 2. Beschäftigung 8.9.2016 1 h x € 10 =
€10: BV-Pflicht ab8.9.2016
Lohn- und Sozial-
dumping-Bekämp-
fungsgesetz
JüngstwurdendiezumgroßenTeilbis-
herschonbestehendenBestimmungen
zur Bekämpfung von Lohn- und Sozi-
aldumping in einem neuen Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG) zusammengefasst und teil-
weise verschärft und neu strukturiert.
Das LSD-BG tritt mit 1. Jänner 2017
in Kraft und ist auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 2016 ereignen. Diewich-
tigstenNeuerungenwerden inder Fol-
gedargestellt:
Die bisher im AVRAG und AÜG enthal-
tenen Bestimmungen zur Bekämpfung
von Lohn- und Sozialdumping wurden in
das neue LSD-BG übernommen. Grund
dafür ist nach den Intentionen des Ge-
setzgebers die Schaffung einer klareren
undübersichtlichenStruktur, dieein leich-
teres Verständnis der Rechtsmaterie er-
möglichen soll.
NeueAusnahmeregelung für Persona-
leinsatz imKonzern:
Vom LSD-BG aus-
genommen sind Konzernentsendungen
iSd Entsende-RL, wenn sie zwei Monate
pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Wei-
tere Voraussetzung ist, dass es sich um
besondere Fachkräfte handelnmuss und
der Einsatz konzernintern entweder der
Forschung, Entwicklung, der Abhaltung
von Ausbildungen oder der Planung von
Projektarbeitendient oder zumZweckder
KarinPammer
Steuerberaterin
E-Mail: kpammer
@pirklbauer.com
Ändert der Mitunternehmer seine Rechts-
stellung zueinemunbeschränkt haftenden
Mitunternehmer, werden sämtlicheWarte-
tastenverluste verrechenbar. Maßgeblich
ist nachAnsicht des BMF die
Rechtsstel-
lung des Mitunternehmers am Schluss
desWirtschaftsjahrs.
Ändert sich die Rechtsstellung des Mit-
unternehmers lediglich aufgrund von er-
höhter Mitarbeit, so unterliegen lediglich
neu entstehende Verluste nicht mehr der
Verlustbeschränkung. Nach Ansicht des
BMF kommt es dabei auf dasÜberwiegen
imWirtschaftsjahr an.
Bei
entgeltlicher Übertragung
des Mit-
unternehmeranteilskannnur derVeräuße-
rungsgewinnmit denWartetastenverlusten
verrechnet werden. Die allenfalls darüber-
hinausgehendenWartetastenverluste kön-
nen nur imFall einer späterenHaftungsin-
anspruchnahme verrechnet werden.
Bei
unentgeltlicher Übertragung
des
MitunternehmeranteilsgehennachAnsicht
des BMF dieWartetastenverluste auf den
Rechtsnachfolger über und können von
diesemmit künftigen Gewinnen oder Ein-
lagen verrechnet werden.
Steuern/
Lohnver-
rechnung
Beginn der Bei-
tragspflicht bei be-
trieblicher Vorsorge
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selb-
ständigenvorsorgegesetz (BMSVG) regelt
Folgendes: DieBeitragspflicht zur Betrieb-
lichen Vorsorge (BV) setzt mit dem ersten
Tag eines Arbeitsverhältnisses ein, wenn
es innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Monaten ab dem Ende eines Arbeitsver-
hältnisses mit demselben Arbeitgeber ge-
schlossenwurde.
Bisher gingman in der Verwaltungspraxis
davon aus, dass diese gesetzlich geregel-
te Ausnahme vom „beitragsfreien ersten
Monat“ nur dann zur Anwendung kommt,
wenn beide Arbeitsverhältnisse dem
BMSVG unterliegen und jeweils auch län-
ger als einenMonat dauern.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aber
in einer Entscheidung kürzlich ausgespro-
chen, das BMSVG sei dahin auszulegen,
dass in jenen Fällen, in denen innerhalb
von zwölf Monaten ab dem Ende eines
Arbeitsverhältnisses mit demselben Ar-
beitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis ge-
schlossen wird, die Beitragspflicht bereits
mit dem ersten Tag dieses nachfolgenden
Beschäftigungsverhältnisseseinsetzt. Und
zwar unabhängigdavon,wie langediebei-
denArbeitsverhältnissegedauert haben.
Die OGH-Entscheidung ist für all jene
Dienstverhältnisse umzusetzen, die seit
1. Juni 2016 bestehen, da zu diesemZeit-
punkt die Veröffentlichung des Urteils im
Rechtsinformationssystem des Bundes
(RIS) erfolgte.