Steuerfuchs Oktober 2016 - page 2

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RaphaelaZillhammer B.A.
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: rzillhammer
@pirklbauer.com
KleinesVereinsfest:
Feste vonVereinen
und Körperschaften öffentlichen Rechts
wie etwa Feuerwehren im Ausmaß von
bis zu 72 Stunden
im Jahr sind steuer-
lich begünstigt, unterliegen nicht der Re-
gistrierkassenpflicht und schaden damit
nicht der Gemeinnützigkeit. Bisher galt
eineGrenze von48Stunden.
Für
Parteien
gelten die gleichen Re-
geln, allerdings mit der Einschränkung,
dass eine steuerliche Begünstigung nur
für
ortsübliche Feste
zusteht. Das ist
dann gegeben, wenn der Jahresumsatz
15.000,00 € nicht überschreitet und die
Überschüsse für gemeinnützige oder po-
litische Zwecke verwendet werden. Die
Beschränkungen gelten unabhängig von
der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der
derzeit bestehenden kleinsten Organisa-
tionseinheit.
Eine
Zusammenarbeit von Gastrono-
mie
und gemeinnützigen Vereinen ist bei
kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der
steuerlichenBegünstigungmöglich.
Bei
unentgeltlicher Mitarbeit von ver-
einsfremden Personen
(z. B. Familien-
mitglieder) bei kleinen Vereinsfesten
verliert der Verein seine steuerliche Be-
günstigungnicht.
Maturabälle
Eine eigene BMF-Info zur steuerlichen
Behandlung von Maturabällen stellt fol-
gendewesentlichePunkte klar:
Wird ein Maturaball durch einen beste-
henden gemeinnützigen Verein (z. B.
Elternverein) organisiert, muss darauf
geachtet werden, dass dieAbhaltung von
Ballveranstaltungen in den
Statuten
des
Vereins vorgesehen ist, damit der Verein
nicht den Status der Gemeinnützigkeit
verliert. Daraus resultiert auch, dass der
Gewinn für gemeinnützigeZwecke
ver-
wendet werdenmuss.
Achtung: Die Finanzierung der Matura-
reise für alleMaturanten ist kein gemein-
nütziger Zweck. Allerdings eine Unter-
stützung für bedürftige Schüler, wie bei
anderenSchulveranstaltungen, schon.
BeiDurchführungeinesdurchdieStatuten
gedecktenSchulballs ist darauf zuachten,
ob ein kleines oder
großes Vereinsfest
vorliegt. Handelt es sich um ein großes
Vereinsfest, stellt der Ball eine begünsti-
gungsschädliche Betätigung dar. Sollte
derUmsatzausdemBall undallfälligean-
dere
schädlicheUmsätzenichtmehrals
40.000,00 €
pro Jahr betragen, bleibt die
Gemeinnützigkeit erhalten. Bei höheren
Umsätzen wäre eine Ausnahmegenehmi-
gungbeimFinanzamt zubeantragen.
Wem dieses alles zu kompliziert ist, eröff-
net die InfovomBMF folgendeVorgehens-
weise:WirdnämlichdieDurchführungdes
Schulballs einem Personenkomitee (z.B.
Schüler oder Eltern eines Maturajahr-
gangs) übertragen, so stellt dieses Komi-
tee eineGesellschaft bürgerlichen Rechts
dar. In aller Regel wechselt dieses Perso-
nenkomiteenachDurchführungdesSchul-
balls, womit diese Tätigkeit ohne Wieder-
holungsabsicht ausgeübtwurdeunddaher
die erzielten Einkünfte keine Einkunfts-
quelle der beteiligten Personen darstellt.
Es liegt
keine unternehmerische Tätig-
keit vor, weshalb weder Umsatz- noch
Einkommensteuerpflicht
besteht.
ZurRegistrierkassen-undBelegerteilungs-
pflicht bei Maturabällen gilt folgendes:
Verliert ein Verein seinen Gemeinnützig-
keitsstatus und wird damit unternehme-
risch tätig, so besteht auch für den Verein
bei Überschreiten der Umsatzgrenzen
(15.000,00 € Jahresumsatz, davon mehr
als7.500,00€bar)Registrierkassenpflicht.
Wirddie
OrganisationderBallveranstal-
tung durch ein Personenkomitee
– wie
oben dargestellt – durchgeführt, dann be-
stehtmangelsunternehmerischerTätigkeit
keineRegistrierkassen- undBelegertei-
lungspflicht.
Registrierkassenprämie – was ist zu
beachten
Wer im Zeitraum zwischen 1. März 2015
und 31. März 2017 eine elektronischeRe-
gistrierkasse anschafft oder ein bestehen-
des System umrüstet, kann nicht nur die
Kosten dafür sofort als Betriebsausgabe
absetzen, sondern hat auchAnspruch auf
eineRegistrierkassenprämie.
Die
Prämie
bezieht sich auf jede einzelne
Erfassungseinheit (Registrierkasse,Einga-
bestation eines Kassensystems), der eine
Signaturerstellungseinheit
zugeordnet
werden kann. DiePrämiebeträgt
200,00€
pro Erfassungseinheit. Bei elektronischen
Kassensystemen, die über mehrere Ein-
gabestationenverfügen, stehenzumindest
200,00€proKassensystem,maximal aber
30,00€
proEingabestation zu.
Beispiel: Einem Kassensystem mit bis zu
sechs Eingabeeinheiten stehen 200,00 €
zu. Ab sieben Eingabestationen bemisst
sichdiePrämienachderZahl derEingabe-
stationen (7 x 30,00€=210,00€Prämie)
Die Prämie ist mit einem eigenen Formu-
lar (E 108c) in einer Gesamtsumme je
betroffenem Jahr (2015, 2016, 2017) zu
beantragen. Dies ist auch bereitsmöglich,
wenndieHaupterklärungennochnicht ein-
gebracht wurden.
Die Prämie ist steuerfrei und führt zu kei-
ner Aufwandskürzung. Eine doppelte Be-
rücksichtigung für Erfassungseinheiten,
für die bereits anlässlich der Anschaffung
einePrämiebeanspruchtwurde, ist imFall
nachträglicher Umrüstungskosten ausge-
schlossen.
Nun noch ein tieferer Blick zu Fragen im
Zusammenhang mit den Anschaffungsko-
sten: Die
volle Prämie
steht im Fall der
Anschaffungzu, unabhängigvonderHöhe
der Anschaffungskosten. Auch Teilkompo-
nenten begründen den Prämienanspruch.
Damit steht die Prämie auch für die
An-
schaffung einer App
für ein schon vor-
handenes Smartphone / Laptop zur Nut-
zung der Registrierkassenfunktion oder
für denKauf einesKartenlesegerätesoder
Belegdruckers zu. Da nur dieAnschaffung
für den eigenen Betrieb einen Prämienan-
spruch begründet, muss das angeschaffte
Wirtschaftsgut auch tatsächlich imBetrieb
zum Einsatz kommen. Registrierkassen
ohne sinnvolle Eigennutzung im Betrieb
oder zum Zweck der Weiterveräußerung
sind nicht begünstigt. Für die Prämie ist
der Anschaffungszeitpunkt maßgebend,
d. h. jener Zeitpunkt, indemdiewirtschaft-
licheVerfügungsmacht erlangt wurde.
Auchwenn die Kosten für die angeschaff-
ten Wirtschaftsgüter zur Gänze im lau-
fendenAufwanderfasstwurden, stehensie
zurDeckungeines
investitionsbedingten
Gewinnfreibetrages
zur Verfügung.
Steuern
BMF- Info zum
neuen§23aEStG
Durch das Steuerreformgesetz 2015/16
wurden die Verlustverwertungsmög-
lichkeiten beschränkt haftender Mitun-
ternehmerwieder eingeschränkt.
Dies geschah durch dieWiedereinführung
des§23aEStG, der vorsieht, dassabdem
ersten im Jahr 2016 beginnenden Wirt-
schaftsjahr Verluste von „kapitalistischen
Mitunternehmern“ nur noch bis zur Höhe
dessteuerlichenKapitalkontosmitanderen
Einkünftenausgeglichenoder vorgetragen
werden können. Übersteigende Verluste
sind aber nicht verloren, sie werden auf
eine sogenannte „Wartetaste“ gelegt. Das
BMF hat nun seine Rechtsansichten zu
dieser neuen gesetzlichen Bestimmung
in einer Info dargelegt. Die für die Praxis
wichtigstenAussagendieser Info sind:
Von der Neuregelung werden nur
natür-
lichePersonen alsMitunternehmer
tan-
giert. Demnach sind sämtliche juristische
Personen von dieser einschränkenden
Verlustverwertungsmöglichkeit nicht be-
troffen.
Von der neuen Bestimmung werden nicht
nur Kommanditisten, sondern auch aty-
pisch stille Gesellschafter und auch Ges-
bR-Gesellschafter, wenn es sich um eine
Innengesellschaft handelt und dieHaftung
gegenüber den Mitgesellschaftern be-
schränkt ist, umfasst.
Erfasst werden aber nur solche
Mitunter-
nehmer, die als kapitalistisch
anzuse-
hen sind. Ein derartiger Mitunternehmer
liegt nach Ansicht des BMF dann vor,
wenn er Dritten gegenüber nicht oder ein-
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