KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Informationen zu
den neuen Rege-
lungen rund um die
Registrierkassen-
pflicht
Für Unternehmen mit einem Jahres-
umsatz von mehr als € 150.000 gilt
bereits seit dem Jahr 2007 die Barbe-
wegungsverordnung. Demnach sind
alle Bareingänge und Barausgänge
einzeln und in ihrer Entstehung und
Abwicklungnachvollziehbar aufzuzei-
chnen.
Bis dato haben in Österreich jedoch
keine Belegerteilungspflicht, keine
Registrierkassenpflicht und keine
Verpflichtung zur Verwendung eines
Sicherungsprogrammes bestanden.
Bereits ab 1.1.2016 gilt eine generel-
le Einzelaufzeichnungs- und Einzel-
erfassungspflicht von Barumsätzen.
Ebensogilt bei VorliegeneinerEinzel-
aufzeichnungspflicht eine generelle
Belegerteilungspflicht.
Betroffen ist jeder Unternehmer (Ge-
werbetreibender, Freiberufler, Land-
und Forstwirt) der
Umsätze von über
€15.000 im Jahr und davon Barum-
sätze von über € 7.500
macht. Die
Verpflichtung zur Verwendung einer Re-
gistrierkasse beginnt im vierten Monat
nach Überschreiten der Umsatzgrenzen
(Gesamtumsatz und Barumsatz). Die
Verpflichtung gilt ab 1.1.2016, wenn die
Grenzen per 30.9.2015 überschritten
werden.
Barumsätze sind Umsätze, bei denen
dasEntgelt bar geleistet wird.Aber auch
Zahlungenmit
Bankomat- oder Kredit-
karte
sowie andere elektronische Zah-
lungsformen wie zB Mobiltelefon oder
Paylife Quick gelten als Barumsätze.
Ebenfalls als Barzahlung gilt das Be-
zahlenmit
Gutscheinen,
Bons und Ge-
schenkmünzen.
Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen
in Form von verdeckten Erhebungen,
Mystery-Shopping, Kassennachschauen
derFinanzpolizeiundBetriebsprüfungen.
Werden die gesetzlichenBestimmungen
nicht eingehalten, drohen
strenge Kon-
sequenzen:
die Umsätze der Unterneh-
men werden geschätzt (idR mit einem
Sicherheitszuschlag) und es drohen
Geldstrafen von bis zu € 5.000 (Finanz-
ordnungswidrigkeit, bei schweren Fällen
droht eine Anzeige nach dem Finanz-
strafrecht).
Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht
ab Anfang 2016 muss ab 1.1.2017 jede
Registrierkassamit einemSicherungssy-
stem/
Manipulationsschutz
ausgestattet
sein.
Eine
Ausnahme für die Registrierkas-
senpflicht
unddieEinzelaufzeichnungs-
pflicht besteht jedoch für Unternehmer,
die ihre Leistungen in
nicht festum-
schlossenen Räumlichkeiten
(zB freie
Verkaufstische, offene Verkaufsbuden
oder offene Verkaufsfahrzeuge) erbrin-
gen, sofern der Jahresumsatz des Be-
triebes unter € 30.000 liegt. Ebenso gilt
für Unternehmer, die zwar grundsätzlich
zur Führung einer Registrierkasse ver-
pflichtet sind, aber welche ihre Liefe-
rungen bzw. Leistungen
außerhalbdes
Betriebes beim Kunden
erbringen, die
Möglichkeit derErfassungdesUmsatzes
ohne unnötigen Aufschub erst nach der
Rückkehr in den Betrieb. Allerdings hat
der Unternehmer in solch einem Fall
dem Kunden bei Zahlung einen Papier-
beleg (zBParagon) auszustellenunddie
Kopie aufzubewahren.
Wird aufgrund der neuen Registrier-
kassenpflicht ein elektronisches Auf-
zeichnungssystem vor dem 1.1.2017
angeschafft, so kann eine
Anschaf-
fungsprämie
von€200proErfassungs-
einheit in Anspruch genommen werden.
Die Prämie kann im Rahmen der Steu-
ererklärungen 2015bzw. 2016beantragt
werden. Weiters sind die Anschaffungs-
bzw. Umrüstungskosten sofort in voller
HöhealsBetriebskosten absetzbar.
Sofern auch bei Ihnen die Anschaffung
einer Registrierkasse erforderlich wird
oder Sie diesbezüglich Fragen haben,
stehenwir gerne zur Verfügung.
Derzeit bestehen noch einige Unklar-
heiten und viele offene Fragen zur Re-
gistrierkassenpflicht. Wir werden Sie auf
dem Laufendenhalten.
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