Steuerfuchs Oktober 2015 - page 2

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LeopoldWagner
Steuerberater
E-Mail: lwagner
@pirklbauer.com
St euer re form
2015/16 –
Mitarbeiterrabatte
undSachbezüge
Im Rahmen der Steuerreform 2015/16
wurden verschiedene Befreiungsbe-
stimmungen adaptiert und soweit wie
möglich an die Regelungen in der So-
zialversicherung angepasst. Weiters
erfolgten Änderungen und Konkreti-
sierungenbei denSachbezügen.
Die Steuerbefreiung für den Haustrunk
imBrauereigewerbeentfällt, dadieseaus
gesundheitspolitischen Gründen nicht
mehr gerechtfertigt erscheint. Auch die
Steuerbefreiung für Beförderungen der
Arbeitnehmer bei Beförderungsunterneh-
men (zB ÖBB, Verkehrsbetriebe) wird
aufgehoben. Statt diesen beiden nur für
spezielle Branchen geltenden Bestim-
mungenwirdeine
generelleBefreiungs-
bestimmung für Mitarbeiterrabatte
im
Gesetz aufgenommen. Das sogenannte
„Jobticket“ (wenn der Dienstgeber die
Kosten des Massenbeförderungsmittels
für die Strecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte übernimmt) bleibt davon un-
berührt und ist weiterhin lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei.
Gesundheitsförderung/Prävention
Die Abgabenfreiheit der betrieblichen
Gesundheitsförderung wird erweitert.
Explizit werden nun neben Erholungs-
und Kurheimen, Kindergärten, Betriebs-
bibliotheken und Sportanlagen auch die
Dienste des Betriebsarztes aufgezählt.
Die
gesundheitsfördernden
(Salutoge-
nese) und die
krankheitsvermeidenden
(Prävention)
Maßnahmen
müssen im
Leistungsangebot des Krankenversiche-
rungsträgers enthalten sein. Damit zäh-
len zBErgo- und Physiotherapie auch zu
den steuerfreien Leistungen. Allerdings
führt der Gesetzeswortlaut grundsätzlich
zu einer Beschränkung der betrieblichen
Gesundheitsförderung, da das bestehen-
de Angebot des Gesundheitswesens an
Salutogenese und Prävention sehr um-
fangreich ist, aber nicht komplett in den
Leistungsangeboten der Krankenkassen
gedeckt ist.
Impfungen
sind hingegen
nicht voneinemetwaigenLeistungsange-
bot abhängig. Die Maßnahmen müssen
in arbeitgebereigenen oder angemieteten
Einrichtungen und Anlagen stattfinden.
VomArbeitgeber an einen Betreiber eines
Fitnesscenters bezahlte Beiträge fallen
jedenfalls nicht unter dieBefreiung.
Dienstjubiläen
Ab 1.1.2016 sind die aus Anlass eines
Dienstnehmer- oder Firmenjubiläums ge-
währten Sachzuwendungen bis zur Höhe
von € 186 jährlich beitragsfrei. Im Unter-
schied zur noch bis 31.12.2015 geltenden
Bestimmungbedeutet dies:
• Es muss sich um Sachzuwendungen
handeln, Geldzuwendungen (Jubiläums-
gelder) sindnichtmehr beitragsfrei.
• Die Höhe der Beitragsfreiheit ist mit
€186 jährlichbegrenzt.
Fallen ein Firmen- und Dienstjubiläum in
dasselbeJahr, gilt ebensodie jährlicheBe-
grenzung: Für beide Jubiläen zusammen
dürfen nicht mehr als insgesamt € 186
beitragsfrei abgerechnet werden. Sach-
zuwendungen imRahmen einer Betriebs-
veranstaltung können aber zusätzlich (bis
zueinerHöhe von€186 jährlich) beitrags-
frei gewährt werden. Ob auf die Sachzu-
wendung ein arbeitsrechtlicher Anspruch
besteht oder ob diese freiwillig gewährt
wird, spielt für die Beurteilung der Bei-
tragsfreiheit keineRolle.
Betriebsveranstaltungen
Gesetzlich verankert wurde nunmehr die
bisherige, sich amEinkommensteuerrecht
orientierende Vorgangsweise der Sozial-
versicherung, dass die Teilnahme an Be-
triebsveranstaltungen bis zu einer Höhe
von € 365 jährlich und die hierbei emp-
fangenen Sachzuwendungen bis zu einer
Höhe von€186 jährlichbeitragsfrei sind.
Beispiel: Alle Arbeitnehmer erhalten im
Jahr 2016 anlässlich eines Firmenjubilä-
umseinHandy imWert von€150. Zusätz-
lich bekommt ein Arbeitnehmer im selben
Jahr aufgrund seines zehnjährigenDienst-
jubiläums eine Weinflasche im Wert von
€70 geschenkt. Während € 186 steuerfrei
sind, ist der Überhang iHv € 34 als Sach-
bezug steuerpflichtig.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Der Freibetrag für dieMitarbeiterkapitalbe-
teiligung wird von € 1.460 auf € 3.000 an-
gehoben. Durch eine erhöhte Beteiligung
der Mitarbeiter am Unternehmen sollen
diese verstärkt an das Unternehmen ge-
bundenwerden.
Begräbniskostenzuschuss
Ganz neu werden ab 1.1.2016 Zuwen-
dungendesArbeitgebers fürdasBegräbnis
eines Arbeitnehmers, dessen Ehepartner
oder Kinder als abgabenfrei angesehen.
EinemEhepartner gleich zu stellen ist der
eingetragenePartner sowiederLebensge-
fährte,mit demmangemeinsammit einem
Kind ineiner Lebensgemeinschaft lebt.
Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabattewarenbisher grundsätz-
lich steuerpflichtig, wobei das Vorliegen
und dieHöhe des Sachbezugs in der Pra-
xishäufigunklarwar. UmeineVereinheitli-
chung für alleBerufsgruppen herbeizufüh-
ren, sind
ab 1.1.2016Mitarbeiterrabatte,
die allen oder bestimmten Gruppen von
Arbeitnehmerngewährtwerden,
bismaxi-
mal 20%steuerfrei
(Freigrenze).Wirddie
Freigrenze überschritten, kommt ein
Frei-
betrag von maximal € 1.000 pro Jahr
und Mitarbeiter
zur Anwendung. Der Ar-
beitgeber ist deshalb verpflichtet, genaue
Aufzeichnungen zu führen. Die Bemes-
sungsgrundlage für den Mitarbeiterrabatt
stellt derEndpreisdar, denderArbeitgeber
dem fremden Letztverbraucher anbietet
(übliche Preisnachlässe sind davon noch
abzuziehen). Beträgt dieser Wert € 100
und verkauft der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer dasselbe Produkt um € 70 (Ra-
batt von über 20%), kommt dieFreigrenze
nicht zur Anwendung. In diesem Fall darf
der geldwerte Vorteil im Jahr insgesamt
nicht über € 1.000 (Freibetrag) liegen, da
ansonsten der übersteigende Betrag als
laufender Bezug zu versteuern ist.
Dienstautos
Der Sachbezug für Dienstautos erhöht
sichab1.1.2016von1,5%auf
2%derAn-
schaffungskosten,
wenn der
CO
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-Aus-
stoß des Fahrzeugs mehr als 130g/km
beträgt. Dieser Betrag ist mit
€ 960 pro
Monat
gedeckelt. Wird das Dienstauto
privat maximal 6.000 km pro Jahr genutzt,
kannder halbeSachbezugangesetzt wer-
den. Dieser kann maximal € 480 pro Mo-
nat betragen. Um dem Umweltgedanken
Rechnung zu tragen, ist somit bei PKWs
mit einem niedrigeren CO
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-Ausstoß wei-
terhin ein Sachbezug von 1,5% anzuwen-
den. Dieser CO
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-Grenzwert reduziert sich
jährlich bis 2020 (siehe Tabelle), da durch
den technologischenFortschrittmit jährlich
niedrigeren Emissionswerten zu rechnen
ist:
Jahr derAnschaffung CO
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-Grenzwert
2016 (und früher)
130 g/km
2017
127 g/km
2018
124 g/km
2019
121 g/km
2020
118 g/km
Für die Berechnung des Sachbezugs
ist immer das Jahr der Anschaffung des
PKWs maßgeblich. Es gilt jener CO
2
-
Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung
des Fahrzeugs gültig ist. Für das Jahr
2016und früher angeschafftePKWgilt der
CO
2
-Grenzwert von130g/km.
Beispiel 1: Im Jahr
2012
wurde ein Pkw
mit einem CO
2
-Ausstoß von 140 g/km
(> Grenzwert 130g/km) um € 30.000 an-
geschafft. Der Sachbezug für die Jahre
2012 bis 2015 beträgt € 450 pm (= 1,5%
von € 30.000). Ab dem Jahr 2016 kommt
die neue Regelung zur Anwendung. Da
der Grenzwert überschritten ist, erhöht
sichderSachbezugauf 2%undbeträgt ab
2016dann€600pm (=2% von€30.000).
Steuern
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