Steuerfuchs Oktober 2013 - page 4

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Schnupperlehre
Schüler, die eine außerschulische
Schnupperlehreabsolvieren, sindseit
1.6.2005 durch die gesetzliche Schü-
lerunfallversicherung geschützt. Eine
Anmeldung ist nicht erforderlich.
Folgende
Voraussetzungen
müssen
vorliegen:
• Der Schüler unterliegt der allgemeinen
Schulpflicht.
• Der Schüler besucht eine polytech-
nische Schule, 8. Klasse Volksschule,
4. KlasseHauptschule, 8. oder 9. Klas-
se Sonderschule oder 4. KlasseAHS.
• Es liegt kein „echtes“ Arbeits-
verhältnis vor.
• Die Schnupperlehre darf höchstens
15 Tage pro Betrieb und Kalender-
jahr dauern.
• Der Erziehungsberechtigte muss der
Schnupperlehre zustimmen.
• Es liegt eine Bestätigung vor, dass
derSchüler auf alle relevantenRechts-
vorschriften(zB jugendschutzrechtliche
Bestimmungen) hingewiesen wurde.
• Wurde die Schule abgebrochen oder
beendet, ist eine Schnupperlehre
nicht möglich.
• Erfolgt das Schnuppern im Rahmen
einer Schulveranstaltung oder als indi-
viduelle Berufsorientierung gemäß
Schulunterrichtsgesetzundwerdenwe-
der Geld- noch Sachbezüge gewährt,
so ist ebenfalls keine Anmeldung
erforderlich.
Wird jemand jedoch in einemBetrieb für
einfache Tätigkeiten herangezogen, um
die Eignung für eine allenfalls später er-
folgende Einstellung zu testen, besteht
im Regelfall eine Eingliederung in den
Betrieb (Einhaltung einer bestimmten
Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes,
persönliche Arbeitsleistungspflicht, Be-
triebsmittel werden vom Dienstgeber
zur Verfügung gestellt). Somit liegt ein
Dienstverhältnis imSinnedesASVG vor.
DieAnmeldung ist mit dem Tag der Auf-
nahme der (Probe-)Tätigkeit vorzuneh-
men. Auch wenn dem auf Probe tätigen
Dienstnehmer keinEntgelt gewährt wird,
ist von einem sozialversicherungspflich-
tigen Dienstverhältnis auszugehen. Als
Beitragsgrundlage ist derAnspruchslohn
laut lohngestaltender Norm heranzuzie-
hen.
Wir gratulieren ganz herzlich!
Da-
niela Senegacnik
hat ihr Glück
gefunden und am 7.9.2013 ihren
Berndgeheiratet.Sienennt sichnun
Daniela
Traxler
und ist nachwie vor
unter der Durchwahl 23 erreichbar.
Herzlichen
Glück-
wunsch! Unsere lang-
jährigeSekretärin
Irene
Mayer,
ist zum ersten
Mal „Mutti“ geworden.
Die Kleine heißt Anja
und ist am 1.10.2013
geboren. Beiden geht
es hervorragend!
Neu in unserer Kanzlei ist seit 1.8.2013 Frau
Car-
men Moser.
Sie unterstützt unser Sekretariats-
team und macht in unserem Haus eine Lehre als
Steuerassistentin.
Lohnverrech-
nung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
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