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LeopoldWagner
Steuerberater
E-Mail: lwagner
@pirklbauer.com
Reduzierungder
Mindest-Köst
EineGmbHmuss auch bei einemVer-
lust jährlichzumindestdiesogenannte
Mindest-Körperschaftsteuer (Mindest-
Köst) andenFiskusentrichten.
DieMindest-Köst einerGmbHbeträgt 5%
desgesetzlichenMindest-Stammkapitals.
Im Zuge der GmbH-Reform wurde das
erforderlicheMindest-Stammkapital einer
GmbH von EUR 35.000 auf EUR 10.000
reduziert.
Die Reduktion des Mindeststammkapi-
tals einer GmbH bringt daher auch eine
Verringerung der Mindest-Köst von bis-
her EUR1.750 pro Jahr auf EUR 500
pro Jahr. Für das Jahr 2013 beträgt die
Mindest-Köst nochEUR1.125, dadieAb-
senkung erst mit 1.7.2013wirkt.
Die Festsetzung der Vorauszahlungen
für das Jahr 2013 erfolgt bereits mit
EUR1.125, wenn zB die Veranlagung
eines Verlustjahres 2012 im Zeitraum
zwischen1.7. und30.9.2013 erfolgt ist.
Bei Anträgen auf Anpassung der Voraus-
zahlungen, diesichnicht nur auf dieneue
Mindest-Köst berufen haben, wurde die
Mindest-Köst ab dem 1.7.2013 ebenso
schon nach den neuen Bestimmungen
berechnet.
In allen übrigen Fällen erfolgt dieAnpas-
sung erst im Zuge der Veranlagung des
Jahres 2013. Das heißt, dieDifferenz der
zu viel bezahltenMindest-Köst wird dann
im Laufe des Jahres 2014 gutgeschrie-
ben.Ab dem Jahr 2014wird dieMindest-
Köst dann mit EUR 500 pro Jahr vorge-
schrieben.
Ordentliche Kapital-
herabsetzung
Bestehende GmbHs können durch eine
ordentliche Kapitalherabsetzung ihr
Stammkapital ebenfalls auf das neue
Mindestkapital in Höhe von EUR 10.000
verringern. Zu bedenken ist aber, dass
die Kapitalherabsetzung u.a. aus Gläubi-
gerschutzgründen doch sehr aufwändig
und mit entsprechenden Kosten verbun-
den ist.
Steuerliche Erleich-
terungen fürVereine
Im Rahmen der laufenden Richtlini-
enwartung hat das Bundesministe-
rium für Finanzen für gemeinnützige
Vereine rückwirkendab1.1.2013einige
weitereErleichterungengeschaffen.
Die Abgrenzung zwischen großem Ver-
einsfest (begünstigungsschädlicher Ge-
schäftsbetrieb)undkleinemVereinsfestals
entbehrlicher Hilfsbetriebwurde präzisiert.
Ein kleinesVereinsfest liegt vor, wenn das
FestausschließlichvondenVereinsmitglie-
dern getragen wird, dh dass Organisation
und Planung ausschließlich von Vereins-
mitgliedern oder deren nahen Angehöri-
gen durchgeführt werden. Auf die Anzahl
der Vereinsfestbesucher ist nichtmehr ab-
zustellen. Als
kleines Vereinsfest
gelten
solche Veranstaltungen (zB Faschingsball
oder Sommerfest) so lange, bis sie imKa-
lenderjahr insgesamt einen Zeitraum von
48Stundennicht übersteigen.
Weiters können künftig bei allen Ver-
einsveranstaltungen („klein“ oder „groß“)
pauschal
20% des Umsatzes als Be-
triebsausgaben
für Eigenleistungen
abgezogen werden. Dadurch vermindert
sichdieSteuerbemessungsgrundlage.
Die Grenze für die Körperschaftsteuer-
pflicht für steuerpflichtige erlaubte Tä-
tigkeiten von gemeinnützigen Vereinen
wurde von EUR 7.300
auf EUR 10.000
angehoben.
Firmen-PKW und
Werbungskosten
iZm einer anderen
Einkunftsquelle
DieFrage, obeinSteuerpflichtiger, der
vonseinemDienstgeber einenFirmen-
PKW auch zur Privatnutzung erhält
und dafür einen Sachbezug versteu-
ert, auch Werbungskosten geltend
machen kann, wenn er mit dem über-
lassenen PKW betriebliche Fahrten
im Zusammenhang mit einer anderen
Einkunftsquelle unternimmt, bejaht
der VwGH.
Er bestätigt, dass bei der zweiten Ein-
kunftsquelle für die tatsächlich ge-
fahrenen Kilometer ein Anteil des zuge-
flossenen Sachbezuges steuermindernd
anzusetzen ist, auch wenn der gesamte
PKW-Aufwand vom Dienstgeber der er-
sten Einkunftsquelle getragen wird. Im
Ergebnis kommt es damit zu einer Kür-
zung des steuerpflichtigen Sachbezugs.
Die Reaktion der Finanzverwaltung dazu
bleibt abzuwarten.
Handlungspflichten
für Geschäftsführer
bei Vorliegen einer
„Krise“ erweitert
InnerhalbvonachtMonatennachdemBi-
lanzstichtag haben die Gesellschafter ei-
ner GmbH unverändert einen Beschluss
betreffend Feststellung Jahresabschluss,
Verteilung des Bilanzgewinnes und Ent-
lastung des Geschäftsführers und Auf-
sichtsrates zu fassen.
Geschäftsführer einer GmbH mussten
nach der bisherigenRechtslage u.a. eine
Generalversammlung auch dann ein-
berufen, wenn zumindest die Hälfte des
Stammkapitals verlorengegangen ist.
Seit 1.7.2013
besteht zusätzlicheineEin-
berufungspflicht, wenn in der GmbH die
Eigenmittelquote
(berechnet nach dem
Unternehmensreorganisationsgesetz –
URG)
weniger als 8%
beträgt
und
die
fiktive Schuldentilgungsdauer
nach
URG
mehr als15Jahre
beträgt.
DieerläuterndenBemerkungen inderRe-
gierungsvorlagehaltendazuausdrücklich
fest, dass sich diese Verpflichtungen zur
Einberufung durchaus auch unterjährig
(undnicht nur nachVorliegendesJahres-
abschlusses) ergeben können. Klarstel-
lend wird noch angeführt, dass auch bei
längerfristigemUnter- bzw.Überschreiten
der obenerwähntenURG-Kennzahlen je-
dochnur eineeinmaligeEinberufungnot-
wendig ist.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die von
der Generalversammlung gefassten Be-
schlüsse dem Firmenbuchgericht mitzu-
teilen sind.
Unterlässt derGeschäftsführer dieEinbe-
rufung der Generalversammlung, macht
er sich einer Pflichtverletzung gegenüber
der Gesellschaft schuldig. Erfolgt keine
Mitteilung an das Handelsgericht, könnte
dies bei einer späteren Insolvenz zuHaf-
tungsansprüchen der Gläubiger gegenü-
ber demGeschäftsführer führen.
Steuern