Steuerfuchs April 2017 - page 3

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grob fahrlässige Verletzung der Melde-
verpflichtung vorliegt, die mit Geldstrafen
bis zu EUR 200.000,00 (Vorsatz) bzw.
EUR 100.000,00 (grobe Fahrlässigkeit) zu
bestrafen wären. 
Das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)
sieht nunmehr auch die Möglichkeit vor,
durch Antrag an die Registerbehörde eine
Einschränkung der Einsicht für Ver-
pflichtete
mit Ausnahme von Kreditinsti-
tuten, Versicherungsunternehmen und No-
taren zugewähren, wennder Einsichtnahme
unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls
überwiegende schutzwürdige
Interessen des wirtschaftlichen Eigen-
tümers entgegenstehen.
Dies wäre der
Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer
dem unverhältnismäßigen Risiko ausge-
setzt wäre, Opfer einer Straftat (Betrug,
Entführung, Erpressung, Handlungen ge-
gen Leib und Leben, Nötigung oder gefähr-
liche Drohung) zu werden. Jedenfalls erfül-
len Minderjährige und Geschäftsunfähige
die Voraussetzung für die überwiegende
Schutzwürdigkeit. Die Einschränkung wird
für die Dauer von fünf Jahren gewährt
bzw. bis zur Erreichung der Volljährigkeit.
Höchstgerichtliche
Entscheidungen
VwGH zur fremdüblichen Miete bei der
Vermietung von Luxusimmobilien
Der VwGH hat sich in einer jüngsten Ent-
scheidung neuerlich zur fremdüblichen
Miete bei der Vermietung von Luxusimmo-
bilien geäußert. Die konkrete Entscheidung
betraf die Vermietung einer Luxusimmobi-
lie durch eine Privatstiftung an den Stifter.
Der VwGH hielt in diesem Zusammenhang
fest, dass es Sache der vermietenden Pri-
vatstiftung sei, Nachweise für einen funk-
tionierenden Mietenmarkt vorzulegen. Er-
bringt die Privatstiftung diesen Nachweis
nicht, ist es nach Ansicht des VwGH nicht
zu beanstanden, wenn das Finanzamt die
Ausmessung einer fremdüblichen Miete
innerhalb einer Bandbreite von 3 - 5 % der
Anschaffungs- und Herstellungskosten
des vermieteten Objekts vornimmt. Die
Begründung des konkreten Prozentsatzes
muss aber tragfähig sein.
VwGH zur Hauptwohnsitzbefreiung bei
einer „Hausherrenwohnung“ in einem
Zinshaus
Nur Eigentumswohnungen iSd Wohnungs-
eigentumsgesetzes und Eigenheime kön-
nen unter die Hauptwohnsitzbefreiung
des EStG fallen. Allenfalls reicht auch die
Begründung von vorläufigem Wohnungs-
eigentum iSd § 45 WEG aus. Eine analoge
Befreiung für eine von einer Liegenschafts-
eigentümerin als Hauptwohnsitz bewohnte
Dachgeschosswohnung in ihrem Zinshaus
ist bei Veräußerung des gesamten Zins-
hauses, an welchem kein Wohnungsei-
gentum begründet war, nicht möglich.
Die Moral aus der Geschichte: Jedenfalls
vor Verkauf eines Zinshauses, in dem der
oder die Verkäufer/in ihren Hauptwohnsitz
entsprechend der sonstigen Kriterien des
EStG hatte, noch schnell zumindest vor-
läufiges Wohnungseigentum begründen.
VwGH: Wohnrechtsablöse steuer-
pflichtig gem. § 29 Z 3 EStG
Der VwGH hat in einer neuen Erkenntnis
zwischen der Ablöse eines Wohnrechts
und eines Fruchtgenussrechts unterschie-
den. Der Entscheidung zufolge stellen ent-
geltliche Ablösen von bloßen Wohnrechten
sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG dar.
Der VwGH begründet diese Rechtsansicht
damit, dass es sich beim Wohnrecht um
ein nicht übertragbares Gebrauchsrecht
handelt. Deshalb sei die Wohnrechtsab-
löse nicht als Veräußerungsvorgang zu
werten. Vom Wohnrecht sei das Frucht-
genussrecht zu unterscheiden, welches
jederzeit übertragen werden könne. Wird
das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung
„der Ausübung nach“ übertragen, führt
dies beim Übertragenden zu Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung. Wird
das Fruchtgenussrecht hingegen „der
Substanz nach“ übertragen, ist das Entgelt
beim Übertragenden nach Ablauf der (ein-
jährigen) Spekulationsfrist nicht steuerbar.
VwGH – Halber Steuersatz für Pensi-
onsabfindung eines Gesellschafter-Ge-
schäftsführers bei Einstellung seiner
Tätigkeit
Beendet ein wesentlich beteiligter Gesell-
schafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit,
hat er einenAufgabegewinn nach § 4Abs. 1
EStG sowie den Übergangsgewinn zu er-
mitteln. Unbestritten blieb im vorliegenden
Fall, dass der Anspruch auf Abfertigungs-
zahlung einen Teil des Übergangsgewinns
darstellt. Der VwGH stellte aber klar, dass
auch die aus der Pensionszusage resultie-
rende Forderung auf Kapitalabfindung im
Übergangsgewinn zu erfassen ist. Die For-
derung auf Abfindung ist in durchsetzbarer
Weise entstanden, da gleichzeitig mit dem
Ausscheiden aus der Geschäftsführung
das vertraglich zustehende Recht auf Ab-
findung ausgeübt wurde. Weiterer - zeit-
lich nachgelagerter - Voraussetzungen,
wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses,
hat es nicht bedurft. Die Forderung ist da-
mit Teil der außerordentlichen Einkünfte
iSd § 37 EStG, für welche sich der Steu-
ersatz auf die Hälfte des auf das gesamte
Einkommen entfallenden Durchschnitts-
satzes ermäßigt, wenn die sonstigen Vo-
raussetzungen dafür zutreffen (Einstellen
der Erwerbstätigkeit ab Vollendung des 60.
Lebensjahres bzw. wegen Erwerbsunfä-
higkeit oder Tod, mindestens siebenjährige
Betriebsdauer, Antrag!).
Vorsteuererstattung
in EU-Mitgliedsstaa-
ten bis 30.9.2018
Österreichische Unternehmer,
die
Vor-
steuern des Jahres 2017 in EU-Mit-
gliedstaaten
geltend machen wollen,
haben
bis 30.9.2018
Zeit, ihre Anträge
ausschließlich elektronisch über Finanz-
Online einzureichen. Grundsätzlich ist
die Übermittlung der jeweiligen Papier-
rechnungen/Einfuhrdokumente - bedingt
durch das elektronische Verfahren und
die Standardisierung des Erstattungsan-
trages - nicht mehr erforderlich.
Ausnah-
me:
Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei
Rechnungen über EUR 1.000,00 (bzw.
Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00)
verlangen, dass zusammen mit dem
Erstattungsantrag auf elektronischem
Wege eine Kopie der Rechnung oder
des Einfuhrdokuments übermittelt wird.
Unterjährig gestellte Anträge müssen
Vorsteuern von
zumindest EUR 400,00
umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein
ganzes Kalenderjahr
bzw. auf den letz-
ten Zeitraum eines Kalenderjahres, so
müssen die Erstattungsbeträge
zumin-
dest EUR 50,00
betragen.
TIPP:
Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jewei-
lige EU-Staat verlangt, dass
Rechnungen
über EUR 1.000,00 und Tankbelege über
EUR 250,00 eingescannt
und als
PDF
mit
dem Vergütungsantrag mitzusenden sind
(so z. B. Deutschland). Andernfalls kann
der Antrag abgelehnt werden, da er als
nicht vollständig eingebracht gilt. Berück-
sichtigen Sie auch, dass nur Vorsteuern
erstattet werden, die im jeweiligen EU-
Land auch zum Vorsteuerabzug berech-
tigen (z. B. Treibstoff für PKW, Hotelüber-
nachtung und Restaurants sind in vielen
EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausge-
schlossen).
PKW-Sachbezug
bei wesentlich be-
teiligtem Gesell-
s c h a f t e r - G e -
schäftsführer
Das BMF hat mittels Verordnung die
Bemessungsgrundlage für die Berück-
sichtigung der Privatnutzung eines
der Kapitalgesellschaft gehörenden
Fahrzeugs durch den wesentlich betei-
ligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geregelt.
Demnach bestehen zwei Möglichkeiten,
die Privatnutzung zu bewerten:
Ansatz der Werte gemäß
Sachbezugs-
werteverordnung
wie für alle Dienstneh-
mer (1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungsko-
sten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0 % für
Elektroautos) oder
Ansatz der
anteilig auf die Privatnut-
zung entfallenden Gesamtkosten,
die
von der Kapitalgesellschaft getragen wer-
den. Die privaten Fahrten sind durch ein
Fahrtenbuch nachzuweisen.
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