2
Renate Wagner
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: rwagner
@pirklbauer.com
EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es
keinen Familienbonus.
Einführung einer Hinzurechnungsbe-
steuerung
In Hinblick auf die Vorgaben der euro-
päischen Richtlinie zur Vermeidung von
internationalen Steuervermeidungsprak-
tiken wird eine Hinzurechnungsbesteu-
erung für niedrig besteuerte Passivein-
künfte einer ausländischen Körperschaft
eingeführt. Bislang unterlagen derartige
niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur
bei einer allfälligen Gewinnausschüt-
tung auf Grund des Methodenwechsels
der österreichischen Besteuerung. Vo-
raussetzung für die Hinzurechnungsbe-
steuerung ist, dass die beherrschende
Körperschaft selbst oder gemeinsam mit
ihren verbundenen Unternehmen unmit-
telbar oder mittelbar mehr als 50 % der
Stimmrechte oder des Kapitals hält oder
Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne
der ausländischen Körperschaft hat. Zu
den betroffenen Passiveinkünften zählen
u. a. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividen-
den, Einkünfte aus Tätigkeiten von Ver-
sicherungen und Banken sowie Einkünfte
aus Abrechnungsunternehmen. Für Versi-
cherungen und Banken soll es eine spe-
zifische Ausnahmeregelung geben. Eine
Niedrigbesteuerung soll dann vorliegen,
wenn die tatsächliche Steuerbelastung
im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt
und die niedrigbesteuerten Passivein-
künfte mehr als ein Drittel der Einkünfte
der ausländischen Körperschaft betragen.
Änderung der Bundesabgabenord-
nung
Für die Bereiche internationales Steuer-
recht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“
kann künftig auch eine verbindliche
Rechtsauskunft (sog.
„Advance Ru-
ling“
) eingeholt werden. Dies war bisher
nur für Fragen in Zusammenhang mit
Umgründungen, Unternehmensgruppen
und Verrechnungspreisen möglich.
Als Alternative zur klassischen Betriebs-
prüfung wird eine freiwillige
begleitende
Kontrolle
(Horizontal Monitoring) für Un-
ternehmen mit mehr als 40 Millionen Um-
satzerlösen eingeführt. Dabei soll ein vom
Unternehmer selbst entwickeltes und durch
einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
überprüftes internes Steuerkontrollsystem
in Verbindung mit einer erweiterten Offen-
legungspflicht und einem laufenden Kon-
takt mit der Abgabenbehörde die nachträg-
liche Außenprüfung ersetzen.
Sonstige Änderungen
Das
Abzugsverbot für Zinsen und Li-
zenzgebühren
bei Niedrigbesteuerung
des Empfängers aufgrund einer Steuer-
ermäßigung oder -rückerstattung kann
nachträglich rückgängig gemacht werden,
wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren
nach dem Anfallen dieser Aufwendungen
tatsächlich keine Steuerermäßigung oder
-rückerstattung in Anspruch genommen
wurde. Diese Frist wurde auf
neun Jahre
verlängert.
Der
Ratenzahlungszeitraum
bei der
Wegzugsbesteuerung wird auf fünf Jahre
verkürzt.
Bei der
Umsatzsteuer
wurde die Richtli-
nie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket)
teilweise in nationales Recht umgesetzt
und Anpassungen an die Rechtsprechung
vorgenommen (Ausweitung der Istbesteu-
erung auf alle Unternehmer, die der Art
nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben
unter Außerachtlassen der Rechtsform,
Entfall der Margenbesteuerung).
Für Grundeigentümer, die ihren Grund
und Boden für Infrastrukturprojekte zur
Verfügung stellen (müssen), wurde eine
Abzugsteuer in der Höhe von 10 % der
Entschädigungssumme eingeführt. Mit
der Abzugsteuer soll die Einkommensteu-
er grundsätzlich abgegolten sein.
Die Gebühr für die Bürgschaftserklä-
rungen in Zusammenhang mit Mietverträ-
gen soll künftig entfallen.
Die geplanten Änderungen werden im
Wesentlichen ab 2019 in Kraft treten.
Die Führung einer
Einnahmen-Aus-
gaben-Rechnung
schließt die Bran-
chenpauschal ie-
rung nicht aus
Nichtbuchführende Kleinunternehmer
bestimmter Gewerbezweige können
auf Grund einer Verordnung des Fi-
nanzministers aus dem Jahre 1989 ge-
wisse Betriebsausgaben nach Durch-
schnittssätzen ermitteln.
Mit der Neufassung dieser VO wurde nun-
mehr sichergestellt, dass die Führung einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen
Ausschließungsgrund mehr für die Inan-
spruchnahme darstellt. Weiters wurden die
umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraus-
setzungen an die geltende Rechtslage an-
gepasst. Zusammengefasst müssen daher
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es besteht keine Buchführungspflicht und
es wird keine Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich
durchge-
führt. Ein
unterjähriges Aufbuchen als
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist
unschädlich. Am Jahresende besteht
die Möglichkeit, die Gewinnermittlung
gem. § 4 Abs. 3 EStG oder aufgrund
einer Pauschalierung gem. § 17 Abs. 4
EStG durchzuführen.
Der
Gesamtumsatz
ausdieserTätigkeit hat
in einem der beiden vorangegangenen Jah-
re
EUR 110.000,00 nicht überschritten.
Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahm-
ten Entgelten berechnet.
Ein ordnungsgemäßes Wareneingangs-
buch wird geführt.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit
1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato
noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle
anzuwenden.
Frist zur Meldung
gemäß Wirtschaft-
lichem
Eigentü-
merregistergesetz
(WiEReG)
Die fristgerechte Meldung an das Re-
gister der wirtschaftlichen Eigentümer
über das Unternehmensserviceportal
des BMF (USP) war mit 1.6.2018 befri-
stet.
Aufgrund von Performanceproblemen
der EDV und des Beratungsbedarfs für
eine inhaltlich korrekte Meldung an das
Register hat sich das BMF entschlossen,
den ersten Lauf des automatisations-
unterstützten
Zwangsstrafverfahrens
gem. § 111 BAO auf den 16.8.2018 zu
verschieben.
Nach einer Information des BMF soll das
Zwangsstrafverfahren wie folgt abge-
wickelt werden:
Wird die erstmalige Meldung nicht frist-
gerecht erstattet, droht eine Zwangsstra-
fe von EUR 1.000,00 mit Setzung einer
Nachfrist von drei Monaten.
Erfolgt eineMeldung innerhalb der Nachfrist
von drei Monaten, wird keine 1. Zwangs-
strafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser
Frist keine Meldung erstattet, dann wird
die Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 fest-
gesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe
von EUR 4.000,00 mit Setzung einer Nach-
frist von drei Monaten angedroht.
Erfolgt eine Meldung innerhalb der
Nachfrist von drei Monaten, wird keine
2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird in-
nerhalb dieser Frist keine Meldung er-
stattet, dann wird die Zwangsstrafe von
EUR 4.000,00 festgesetzt und es wird ge-
prüft, ob ein Finanzvergehen wegen der
Verletzung der Meldepflicht vorliegt.
Daraus ist zu schließen, dass bei Unter-
lassen der Meldung zunächst Zwangsstra-
fen in Höhe von insgesamt EUR 5.000,00
verhängt werden, und erst nach Verstrei-
chen der Nachfristen von insgesamt sechs
Monaten geprüft werden soll, ob etwa ein
Finanzvergehen durch vorsätzliche oder
Steuern