Steuerfuchs Dezember 2018 - page 3

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Soz i a l vers i che-
rung: monatliche
Beitragsgrundla-
genmeldung
Ab 1.1.2019 sind die individuellen
Beitragsgrundlagen sämtlicher Ar-
beitnehmer monatlich anstelle der
Gesamtsumme aller Entgelte an die
Sozialversicherung zu melden. Dafür
entfallen die Beitragsnachweisungen
sowie der sozialversicherungsrecht-
liche Teil im jährlichen Lohnzettel, weil
diese Meldungen gänzlich durch die
monatlichen Beitragsgrundlagenmel-
dungen ersetzt werden.
Dies gilt für Vorschreibebetriebe und
Selbstabrechner. Die Verpflichtung zur
Übermittlung des
Lohnzettels an die Fi-
nanzbehörde
besteht weiterhin.
Anmeldungen und Änderungsmel-
dungen
Ab 1.1.2019 wird auch die
Anmeldung
von Beschäftigten
neu
geregelt. V
or Ar-
beitsantritt
müssen folgende Daten ge-
meldet werden:
- Beitragskontonummer
- Name und Versicherungsnummer bzw.
Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Tag des Beschäftigungsbeginns sowie
das Vorliegen einer Voll- oder Teilver-
sicherung.
- Zusätzlich ist noch anzugeben, ob es
sich um einen Arbeiter oder Angestellten
handelt und wann die betriebliche Mit-
arbeitervorsorge beginnt.
Die bisherige Mindestangaben-Anmel-
dung wird es in Zukunft nicht mehr geben.
Die für eine
vollständige Anmeldung
er-
forderlichen Daten sind dann mit der er-
sten monatlichen Beitragsgrundlagenmel-
dung zu übermitteln. Diese ist im Regelfall
bis zum 15. des Folgemonats zu tätigen.
Bei Arbeitsantritt in der zweiten Monats-
hälfte ist die erste monatliche Beitrags-
grundlagenmeldung erst bis zum 15. des
übernächsten Monats vorzunehmen, wo-
durch der Anmeldeverpflichtung endgültig
entsprochen wird. Eine frühere Meldung
bleibt zulässig.
Mit Einführung der monatlichen Beitrags-
grundlagenmeldung kommt es auch zu
Anpassungen bei der
Änderungsmel-
dung
. Arbeitgeber haben weiterhin die
Pflicht, während des Bestands der Pflicht-
versicherung jede für die Versicherung
bedeutsame Änderung binnen
sieben
Tagen
dem Krankenversicherungsträger
zu melden.
Die Pflicht zur Änderungsmeldung um-
fasst aber nur jene Änderungen, die
nicht in der monatlichen Beitragsgrund-
lagenmeldung enthalten sind. Die Fälle,
die eine Änderungsmeldung erforderlich
machen, werden sich daher reduzieren.
Die Unterscheidung ist aber insofern be-
deutsam, als die Änderungsmeldung in-
nerhalb von sieben Tagen, die monatliche
Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum
15. des Folgemonats zu tätigen sind. An-
wendungsfall für eine Änderungsmeldung
ist beispielsweise der Umstieg von der
Geringfügigkeit auf eine Vollversicherung
während eines Monats. Betrifft die Ände-
rung aber einen bereits abgerechneten
Zeitraum, so soll nach Angabe der Sozi-
alversicherung die Stornierung der monat-
lichen Beitragsgrundlagenmeldung (und
keine Änderungsmeldung) vorgenommen
werden.
Sanktionen
Werden die
Beitragsgrundlagen nicht
oder nicht vollständig
übermittelt, dro-
hen je nach Dauer der
Verspätung ge-
staffelte Säumniszuschläge
(EUR 5,00
bis EUR 50,00 pro Dienstnehmer). Wenn
nach Ablauf des Kalendermonats immer
noch keine monatliche Beitragsgrundla-
genmeldung vorliegt, so kann zum einen
ein Säumniszuschlag in der Höhe von
EUR 50,00 vorgeschrieben werden, zum
anderen können die monatlichen Bei-
tragsgrundlagen geschätzt werden. Bis
zur vollständigen Übermittlung können die
Beitragsgrundlagen des Vormonats fort-
geschrieben werden. Liegen solche nicht
vor, kann der Krankenversicherungsträger
diese unter Heranziehung der Daten von
Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeit-
geber oder – falls es solche nicht gibt – auf
Basis gleichartiger oder ähnlicher Betriebe
festsetzen.
Der
Beitragszuschlag
für Personen, bei
denen die Finanzpolizei anlässlich einer
Kontrolle feststellt, dass sie nicht vor Ar-
beitsantritt angemeldet wurden (soge-
nannter
„Betretungsfall“
), wird reduziert.
Der Beitragszuschlag nach einer unmittel-
baren Betretung setzt sich aus zwei Teil-
beträgen zusammen. Der Teilbetrag für
die gesonderte Bearbeitung beläuft sich
auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt
angemeldeter Person (bisher: EUR 500).
Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft
sich auf EUR 600,00 (bisher EUR 800,00).
Unter gewissen engen Grenzen kann wie
bisher ein Teilbetrag entfallen bzw. herab-
gesetzt werden.
Abgesehen vom erwähnten Betretungsfall,
drohen bei allen anderen Meldeverstößen
anstelle der bisherigen Beitragszuschläge
und Ordnungsbeiträge nunmehr folgende
Säumniszuschläge:
- keine elektronische Anmeldung zur
Pflichtversicherung innerhalb von sieben
Tagen ab Beginn der Pflichtversiche-
rung: bis zu EUR 50,00
- keine Meldung der noch fehlenden Da-
ten zur Anmeldung mit der monatlichen
Beitragsgrundlagenmeldung für den Ka-
lendermonat des Beginns der Pflichtver-
sicherung: bis zu EUR 50,00
- keine oder verspätete Abmeldung: bis
zu EUR 50,00
- Frist für die Vorlage der monatlichen
Beitragsgrundlagenmeldung nicht ein-
gehalten: bis zu EUR 50,00
- verspätete Berichtigung der monatli-
chen Beitragsgrundlagenmeldung: Ver-
zugszinsen
- keine oder verspätete Änderungsmel-
dung: bis zu EUR 50,00
Die Festsetzung von
Säumniszuschlä-
gen
wird künftig mit dem Fünffachen
der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
(2019: EUR 174,00 x 5 =
EUR 870,00
)
pro Kalendermonat gedeckelt.
Mit die-
sem Betrag sind sämtliche Meldeverstö-
ße pro Monat pauschal abgegolten, mit
Ausnahme von Verstößen gegen die An-
meldepflicht innerhalb von sieben Tagen
ab dem Beginn der Pflichtversicherung.
Die Versicherungsträger können in be-
stimmten Fällen „unter Berücksichtigung
des Meldeverstoßes auf den Säumnis-
zuschlag zur Gänze oder zum Teil ver-
zichten“. Dabei ist die Art des Meldever-
stoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beitragsschuldners, der Verspä-
tungszeitraum sowie die Erfüllung der
bisherigen Meldeverpflichtungen zu be-
rücksichtigen.
Meldeverstöße im Übergangszeitraum
bis 31.8.2019 werden nicht sanktioniert.
Davon ausgenommen ist die rechtzeitige
Anmeldung von Dienstnehmern vor Ar-
beitsantritt.
Gemeldete Beitragsgrundlagen
können
innerhalb
von 12 Monaten
nach Ablauf
des Meldezeitraums
ohne nachteilige
Rechtsfolgen
(d. h. keine Sanktionen
bzw. Verzugszinsen) von selbstabrech-
nenden Betrieben
berichtigt
werden.
Übergangsregelung
Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträu-
me vor dem 1.1.2019 betreffen, ist die
alte Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Das Jahr 2018 ist daher nach den bis-
herigen Rechtsvorschriften abzuschlie-
ßen. Auch die Sanktionsbestimmungen
für Meldeverpflichtungen betreffend Bei-
tragszeiträume bis 31.12.2018 bleiben
aufrecht.
Bis
15.2.2019
ist dann die
erste monat-
liche Beitragsgrundlagenmeldung für
Jänner 2019
zu tätigen.
Gabriele Elmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
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