Steuerfuchs Dezember 2018 - page 2

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Mag. Raffael Winkler
Berufsanwärter
E-Mail: rwinkler
@pirklbauer.com
Bislang unterlagen derartige niedrig be-
steuerte Passiveinkünfte nur bei einer all-
fälligen
Gewinnausschüttung
aufgrund
des Methodenwechsels der österreichi-
schen Besteuerung. Nun wird allein auf
die wirtschaftliche Beteiligung abgestellt.
Voraussetzung
für die Hinzurechnungs-
besteuerung ist, dass die beherrschende
Körperschaft selbst oder gemeinsam mit
ihren verbundenen Unternehmen
unmit-
telbar oder mittelbar mehr als 50 %
der Stimmrechte
oder
des Kapitals
hält
oder
Anspruch auf mehr als 50 % der
Gewinne
der ausländischen Körperschaft
hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften
zählen u. a.
Zinsen, Lizenzgebühren,
Dividenden und Einkünfte aus der Ver-
äußerung von Anteilen,
soweit diese bei
der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig
wären, Einkünfte aus
Tätigkeiten von
Versicherungen und Banken sowie Ein-
künfte aus Abrechnungsunternehmen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt
zur Anwendung, wenn die
niedrigbe-
steuerte ausländische Körperschaft
Passiveinkünfte
erzielt, die
mehr als ein
Drittel
der gesamten Einkünfte der Aus-
landskörperschaft betragen
und keine
wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt. Für diesen
Substanznachweis
sind die Kriterien Personal, Ausstattung,
Vermögenswerte und Räumlichkeiten he-
ranzuziehen.
Eine
Niedrigbesteuerung
liegt vor, wenn
die tatsächliche Steuerbelastung im Aus-
land nicht mehr als 12,5 % beträgt. Dabei
ist das
gesamte Einkommen
der aus-
ländischen Gesellschaft auf
Basis der
österreichischen Gewinnermittlungs-
vorschriften
umzurechnen.
Geändert wurde auch der bisherige Me-
thodenwechsel für sogenannte Portfolio-
beteiligungen, das sind im wesentlichen
Auslandsbeteiligungen bis zu 10 %. Bei
diesem Methodenwechsel wurde bisher
lediglich auf die Niedrigbesteuerung,
nicht hingegen auf einen passiven Un-
ternehmensschwerpunkt abgestellt. Der
neue Methodenwechsel,
der nunmehr
im § 10a Abs. 7 KStG geregelt ist, um-
fasst Gewinnanteile aus
internationalen
Schachtelbeteiligungen
sowie aus
qua-
lifizierten Portfoliobeteiligungen ab
5 %,
wenn der
Unternehmensschwer-
punkt
der niedrigbesteuerten auslän-
dischen Körperschaft in der Erzielung von
Passiveinkünften
liegt
und die tatsäch-
liche Steuerbelastung
im Ausland nicht
mehr als
12,5 %
beträgt. Werden derar-
tige Einkünfte bereits im Rahmen der neu-
en Hinzurechnungsbesteuerung erfasst,
unterbleibt der Methodenwechsel. Im Ge-
gensatz zur Hinzurechnungsbesteuerung
führt der Methodenwechsel – wie bisher –
erst anlässlich einer Gewinnausschüttung
zur Besteuerung.
Umsatzsteuer:
Änderung bei Gut-
scheinen
Bislang war die Ausstellung von Gut-
scheinen zum späteren Bezug von Wa-
ren oder nicht konkretisierten Dienst-
leistungen noch kein steuerbarer
Vorgang. Mit Einarbeitung der EU-RL
wird ab 1.1.2019 unterschieden in Ein-
zweck- oder Mehrzweckgutscheine, die
eine unterschiedliche umsatzsteuer-
liche Behandlung nach sich ziehen.
Einzweckgutscheine
sind Gutscheine,
bei denen der Ort der Leistung und die
dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits
bei der Ausstellung feststehen (z. B. Gut-
schein für eine bestimmte Konzertkarte,
bestimmtes Küchengerät eines Herstel-
lers).
Umsätze
aus Einzweckgutscheinen
werden
zum Zeitpunkt der Übertragung
des Gutscheines verwirklicht.
Dies gilt
auch dann, wenn der Gutschein durch ei-
nen Dritten übertragen wird oder später
keine Einlösung erfolgt.
Bei
Mehrzweckgutscheinen
erfolgt die
umsatzsteuerliche Leistung erst zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung
(Einlösung des Gutscheines)
und nicht
schon bei der Übertragung. Die Übertra-
gung (Veräußerung) eines Mehrzweck-
gutscheines (z. B. Geschenk-Bons, Ge-
schenkmünzen) durch Unternehmer, die
zu einem späteren Bezug von Waren
nach freier Wahl oder noch nicht konkre-
tisierten Dienstleistungen berechtigt, stellt
weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang
dar, noch unterliegt dieses Entgelt der An-
zahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine,
die zum Bezug von Leistungen in ver-
schiedenen Ländern berechtigen (mit un-
terschiedlichen Leistungsorten), stellen
Mehrzweckgutscheine dar.
Bei
Preiserstattungsgutscheinen
(Gut-
scheine, die zu einer nachträglichen
Vergütung berechtigen) und
Preisnach-
lassgutscheinen
(Gutscheine, die zum
verbilligten Erwerb einer Leistung berech-
tigen) erfolgt die umsatzsteuerliche Lei-
stung erst mit Einlösung der Gutscheine.
Anstieg der Sozi-
alkapitalrückstel-
lungen
Am 15.08.2018 wurden die neuen
„Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P
- Rechnungsgrundlagen für die Pen-
sionsversicherung“ für die versiche-
rungsmathematische Berechnung von
Personalrückstellungen veröffentlicht.
Diese lösen die bislang regelmäßig ver-
wendeten „Rechnungsgrundlagen AVÖ
2008 – P – Rechnungsgrundlagen für die
Pensionsversicherung – Pagler & Pagler“
ab und sind
ab sofort bei der Bilanzie-
rung anzuwenden.
Die neuen Rech-
nungsgrundlagen berücksichtigen die
gestiegene Lebenserwartung sowie die
gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit ei-
ner Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen
Anpassung der Rechnungsgrundlagen.
Pensionsrückstellungen werden durch die
Anwendung der neuen Sterbetafeln vo-
raussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen)
und bis zu 8 % (bei Männern) ansteigen.
Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw.
Abfertigungsrückstellung auch nach ver-
sicherungsmathematischen Grundsätzen
gerechnet, ist bei ersterer ebenfalls mit ei-
ner voraussichtlichen Erhöhung zwischen
5 - 8 % zu rechnen, auf die Abfertigungs-
rückstellung werden sich hingegen wegen
gegenläufiger Effekte daraus nur geringe
Auswirkungen ergeben.
Lt. einer kürzlich veröffentlichten „Over-
ride-Verordnung“ zu § 222 Abs. 3 UGB
kann der
Unterschiedsbetrag
aus der
erstmaligen Anwendung der neuen Ster-
betafeln für die Pensions- und Jubiläums-
geldrückstellung
auf bis zu fünf Jahre
verteilt
werden. In der Verordnung sind
eine Ausschüttungssperre für den noch
nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag
sowie diverse Berichtspflichten im An-
hang vorgesehen. Die Verordnung ist mit
20.11.2018 in Kraft getreten und auf Ge-
schäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31.12.2017 enden, sofern der Jahresab-
schluss am Tag nach der Verlautbarung
der Verordnung im Bundesgesetzblatt
noch nicht festgestellt wurde.
Die neuen Sterbetafeln werden sich auch
auf die
steuerliche Pensions- bzw. Ju-
biläumsgeldrückstellung
(sofern diese
auch nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen berechnet werden) auswir-
ken. Steuerlich sind Unterschiedsbeträge
grundsätzlich
auf drei Jahre
zu verteilen.
Bei Berechnung der steuerlichen Rückstel-
lung für
aktive Anspruchsberechtigte
kann alternativ der Unterschiedsbetrag
wie eine Änderung der Pensionszusage
auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendi-
gung der Aktivitätszeit verteilt werden.
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