Steuerfuchs Dezember 2017 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Wichtige Informa-
tionen zu den Re-
gistrierkassen
Mit 1. April 2017 trat die Registrierkas-
sensicherheitsverordnung in Kraft. Da-
durchwirddieRegistrierkassedurcheine
technische Sicherheitseinrichtung gegen
Manipulation geschützt. Der Manipulati-
onsschutz besteht in der
Verkettung der
Barumsätze im Datenerfassungspro-
tokoll
über eine Signatur. Die Verkettung
entsteht dadurch, dass bei der Erstellung
jedesBelegesdieSignatur des jeweiligen
Vorbeleges aus dem Datenerfassungs-
protokoll einbezogen wird. Die in der Re-
gistrierkasse erfassten Barumsätze wer-
den mit ihren Bruttowerten aufsummiert
(
Umsatzzähler
). Die Signatur muss auf
jedem einzelnen Beleg sichtbar gemacht
werden (z. B.
QR-Symbol
).
DieDatendesDatenerfassungsprotokolls
sind zumindest
vierteljährlich
auf einem
elektronischen externen Medium unver-
änderbar
zusichern.
DieseSicherung ist
sieben Jahreaufzubewahren.
Mit
Ablauf des Kalenderjahres
ist der
Monatsbeleg Dezember (dieser ist zu-
gleich der Jahresbeleg), der den Zäh-
lerstand zum Jahresende enthält, aus-
zudrucken, zu prüfen und wiederum
sieben Jahre lang aufzubewahren. Die
Prüfung des Jahresbelegs
muss wie-
derum – wie bei der erstmaligen Regis-
trierung–anhandder vomBMFerstellten
Belegcheck-App erfolgen, wobei die Prü-
fung spätestens bis zum 15. Februar des
Folgejahreserfolgt seinmuss. SolltenSie
hierfür den
Authentifizierungscode
be-
nötigen, können Sie gerne mit uns Kon-
takt aufnehmen!
Bei einem
positiven Prüfungsergebnis
sind keine weiteren Schritte notwendig.
Sollte die Prüfung des Jahresbelegs ein
negatives Ergebnis
herbeiführen, so
ist mit dem Kassenanbieter bzw. mit uns
Kontakt aufzunehmen.
Dauert ein
Ausfall
bzw. eine
Außerbe-
triebnahme
der Registrierkasse länger
als 48 Stunden, so muss dies dem Fi-
nanzamt innerhalb einer Woche über Fi-
nanzOnline gemeldet werden. In diesem
Fall sind die Barumsätze auf – falls vor-
handen – anderen Registrierkassen zu
erfassen. Sollte dies nicht möglich sein,
sind die Barumsätze händisch zu erfas-
sen und Zweitschriften der Belege auf-
zubewahren. Nach der Fehlerbehebung
sind die Einzelumsätze anhand der auf-
bewahrten Zweitschriften nachzuerfas-
sen.
Im Fall einer Kontrolle bzw.
Prüfung
einesOrgans derAbgabenbehördemuss
diesemein
Nullbeleg
übergebenwerden.
Dieser Nullbeleg kann anschließend von
dem Prüfer mittels App ausgelesen und
überprüft werden. Ebenso ist auf Verlan-
gen des Prüfers das
Datenerfassungs-
protokoll
für einen bestimmten Zeitraum
auf einen externenDatenträger zu expor-
tieren und zuübergeben.
Wird trotz Verpflichtung zur Verwen-
dung einer Registrierkasse diese nicht
genutzt oder verfügt die Registrierkasse
nicht über die vorgeschriebene Sicher-
heitseinrichtung, ist dies als
Finanzord-
nungswidrigkeit
mit einem Strafrahmen
bis zu 5.000,00 € strafbar. Weiters führt
dies zum Verlust der Vermutung der
sachlichen Richtigkeit der geführten Bü-
cher und kann zu einer
Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen
durch dieAb-
gabenbehörde führen!
Steuerliche Be-
handlung von Kryp-
towährungen (virtu-
elleWährungen)
In einer BMF-Info teilt das BMF seineAn-
sicht über die ertragsteuerliche und um-
satzsteuerlicheBehandlung von virtuellen
Währungen (
z. B. Bitcoins
) mit. Dabei
wird unterschieden, ob die Kryptowäh-
rungen imBetriebsvermögen oder imPri-
vatvermögen gehaltenwerden.
Steuerliche Behandlung im Betriebs-
vermögen
Grundsätzlich sind Kryptowährungen
nicht als offizielleWährunganerkannt und
stellen nachAnsicht des BMF auch keine
Finanzinstrumente dar. Es handelt sich
um sonstige unkörperlicheWirtschaftsgü-
ter, die dementsprechend nicht abnutzbar
sind. Unabhängig von der Gewinnermitt-
lungsart sind die Bewertungsvorschriften
unddieZuordnungzumAnlage- oderUm-
laufvermögen anzuwenden. Der Tausch
von virtueller Währung in eine offizielle
Währung (z. B. Euro) ist als Anschaffung
undVeräußerung einzustufen.
Kursgewinne bzw. -verluste durch den
Handel an virtuellen Börsen sind imRah-
men der Gewinnermittlung zu erfassen
und unterliegen grundsätzlich dem
nor-
malenEinkommensteuertarif.
Werden Kryptowährungen an andere
Marktteilnehmer verliehen, liegen
zins-
Steuer- undWirtschaftsinformation
|
AusgabeDezember 2017
Wichtige Informationen zudenRegistrier-
kassen
SteuerlicheBehandlung vonKryptowäh-
rungen (virtuelleWährungen)
VereinfachteGmbH-Gründungab 2018
AbschaffungderMietvertragsgebühren
fürWohnungsmieter ab11. November
2017
Einlagen- und Innenfinanzierungserlass
Größenklassenbei Kapitalgesellschaften
WichtigeWerte für 2018
BetriebsfeiernundWeihnachtsgeschenke
InterneEcke
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