Steuerfuchs Dezember 2015 - page 3

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lungen entfallen. Diese unterliegen
daher ab 1.1.2016 als Sonderzahlung
der Sozialversicherung.
Daher sind
für die Berechnung der Jubiläumsgel-
drückstellung
jedenfalls bereits zum
31.12.2015
zusätzlich
Dienstgeber-
beiträge zur Sozialversicherung (ab
2016 einheitlich für Arbeiter und An-
gestellte: 20,98%)
sowie
Beiträge zur
betrieblichen Vorsorgekasse
(sofern
Mitarbeiter der Abfertigung Neu unter-
liegen) zu berücksichtigen.Während die
Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag,
Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer
und BVK-Beiträge) von rd 9,5% vom
vollen Anspruchsbetrag zu ermitteln
sind, sind die Dienstgeberbeiträge zur
Sozialversicherung mit der Höchstbei-
tragsgrundlage für Sonderzahlungen
von (voraussichtlicher Wert € 9.720 für
2016) gedeckelt.
Barzahlungs- und
Abzugsverbot in
der Baubranche
Auf die Baubranche kommt neben den
Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozi-
albetrug durch Scheinunternehmen ein
weiteresMaßnahmenpaket zurBekämp-
fung vonSteuerhinterziehungdazu.
Konkret handelt es sichdabei um
1) das Barzahlungsverbot von Arbeits-
lohn
2) ein Abzugsverbot für bar bezahlte
Honorare für Bauleistungen und
3) verstärkte Kontrollen beim privaten
Hausbau
1) Barzahlungsverbot von Arbeits-
lohn
Durch das Barzahlungsverbot am Bau
sollen sog. „Schwarzlohnzahlungen“
und fiktive Lohnzahlungen verhindert
werden.
Geldzahlungen am Bau sind
ab 1.1.2016 zwingend
unbar also idR
durch Überweisung
über ein Bank-
konto
durchzuführen.
Geldzahlungen von Arbeitslohn in bar
sind verboten an Arbeitnehmer, die zur
Erbringung von Bauleistungen beschäf-
tigt sind, wenn der Arbeitnehmer über
einGirokontoverfügt oder einenRechts-
anspruchauf einKontohat.
Wenn der Arbeitnehmer derart kredit-
unwürdig ist, dass er kein Bankkonto
erhält, kann der Arbeitslohn weiterhin in
bar bezahlt werden. Ab dem Jahr 2016
haben jedochsämtlicheEU-Bürger nach
der neuen EU-Bankkontorichtlinie einen
Rechtsanspruchauf einBankkonto.
Der
Begriff der Bauleistung
umfasst
alle Leistungen, die der Herstellung, In-
standsetzung,Instandhaltung,Reinigung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
und der Änderung oder Beseitigung von
Bauwerkendienen.
Vom Barzahlungsverbot sind
sowohl
der Dienstgeber als auch der Dienst-
nehmer betroffen.
Ein Verstoß dage-
gen stellt eineFinanzordnungswidrigkeit
dar, diemit einer
Geldstrafevonbis zu
€5.000
geahndet wird.
2)Abzugsverbot bei Sub-Unterneh-
men imBaubereich
Es handelt sich dabei nicht um ein Bar-
zahlungsverbot, sondernumein (steuer-
liches)Abzugsverbot vonAufwendungen
undAusgaben
• für beauftragte Bauleistungen (also
für von einem Unternehmen an ein
anderes Unternehmen weitergege-
beneBauleistungen)
• diebar bezahlt wurdenund
• für die jeweilige Leistung den Betrag
von€500übersteigen (Freigrenze).
Die € 500 Grenze bezieht sich auf eine
einheitliche Leistung, wobei eine will-
kürliche Aufteilung einer einheitlichen
Leistung, umdieGrenze zuunterlaufen,
nicht gestattet ist.
DasAbzugsverbot gilt fürAusgabenund
Aufwendungen, dieabdem1.1.2016an-
fallen.
3)Maßnahmen iZm dem privaten
Hausbau
Die Abgabenbehörden haben bisher
schon im Rahmen der Vollziehung der
abgabenrechtlichen Bestimmungen zu
erheben, ob nachfolgend angeführte
Verpflichtungeneingehaltenwerden:
• Versicherungs- und Meldepflichten
gemASVG
• Anzeigepflichten gem Arbeitslosen-
versicherungsgesetz
• Vorliegen einer Gewerbeberechti-
gung
Neu
kommt
ab1.1.2016
dieÜberprüfung
hinzu,
ob
Leistungen ohneVorliegen ei-
nerGewerbeberechtigung (sog.
Pfusch
)
wissentlichbeauftragtwerden.
Ein Verstoß dagegen ist eine
Verwal-
tungsübertretung
, die
mit € 2.180
sanktioniert
wird.
rung werden vereinheitlicht. Sie betra-
gen ab 1.1.2016:
Dienst-
nehmeranteil
Dienst-
geberanteil
Arbeiter 3,87%
(bisher
3,95%)
3,78%
(bisher
3,70%)
Ange-
stellte
3,87%
(bisher
3,82%)
3,78%
(bisher
3,83%)
• Die
Beitragssätze für Lehrlinge,
die
ab dem 1.1.2016 beginnen, in der Kran-
ken- und Arbeitslosenversicherung wer-
denneugeregelt (KVneu: 3,35% (davon
Lehrling 1,67% undArbeitgeber 1,68%),
keine Befreiung in den ersten beiden
Lehrjahren; AV-Beitrag neu: 2,4% pa
(Arbeitgeber und Lehrling je 1,2%) statt
6% im letzten Lehrjahr).
• Die
monatliche Höchstbeitrags-
grundlage
wird 2016 außertourlich um
€ 90 erhöht. Unter Berücksichtigung der
laufenden Aufwertung wird sie daher
voraussichtlich
€ 4.860
pm betragen.
• Die
Mindestbeitragsgrundlagen
im GSVG
werden ab 1.1.2016 auf das
Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach
dem ASVG gesenkt (voraussichtlich
€ 415,72 pm).
Das kürzlich veröffentlichte
Sozialbe-
trugsbekämpfungsgesetz
(SBBG)
enthält ua eine Reihe von Maßnahmen
zur Eindämmung des Sozialbetrugs
durch Scheinfirmen, Vermeidung der
missbräuchlichen Inanspruchnahme von
Krankenständen sowie Verhinderung
der unrechtmäßigen Verwendung der
E-card. Rechtskräftig als
Scheinun-
ternehmer
festgestellte Unternehmen
werden vomBMF im Internet veröffentli-
cht.Auftraggeber, diebewusst oder grob
fahrlässig ein Scheinunternehmen zur
Abwicklung eines Auftrags einsetzen,
haften für die Löhne der eingesetzten
Arbeitnehmer.
Dienstgeber haben ab 1.1.2016 alle
Meldungen an die Sozialversicherung
elektronisch zu übermitteln.
Ausnahmen
von ELDA-Übermittlungen
bestehen nurmehr für
• dieMindestangaben-Anmeldung und
• für natürliche Personen im Rahmen
vonPrivathaushalten.
Lohnverrech-
nung
Änderungen in der
Sozialversicherung
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016
wurden auch zahlreiche Maßnahmen im
Bereich der Sozialversicherung, die zu
einer Verwaltungsvereinfachung für Un-
ternehmen führen sollen, beschlossen.
Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in
Kraft. Auf folgende wichtige Änderungen
ist hinzuweisen:
• Die
Beitragssätze
für Arbeiter und
Angestellte
in der Krankenversiche-
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