Steuerfuchs Dezember 2015 - page 2

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MMag. GerhardHorner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
E-Mail: ghorner
@pirklbauer.com
Abgabenände-
rungsgesetz2015–
Regierungsvorlage
Vor wenigen Tagen wurde die Regie-
rungsvorlagezumAbgabenänderungs-
gesetz (AbgÄG 2015) veröffentlicht. Im
Folgenden sollen die wichtigsten ge-
planten Änderungen dargestellt wer-
den. Die endgültige Gesetzwerdung
bleibt abzuwarten.DiemeistenBestim-
mungen tretenmit 1.1.2016 inKraft.
Einkünftezurechnung
Entsprechend der bisherigen Verwal-
tungspraxis soll nunmehr ausdrücklich
gesetzlich geregelt werden, dass bei be-
stimmten
taxativ
umschriebenen
höchst-
persönlichen Tätigkeiten - trotz Zwi-
schenschaltung
einerKapitalgesellschaft
-dieerzieltenEinkünfte
unmittelbar
jener
natürlichenPerson
zugerechnet
werden,
die diese Leistungen erbringt. Höchstper-
sönlich tätigwerdendieorganschaftlichen
Vertreter einer Körperschaft (wie zB Vor-
stand einer AG, Geschäftsführer einer
GmbH), Künstler, Schriftsteller, Wissen-
schaftler, Sportler oder Vortragende.
Die Zurechnung der Einkünfte an die lei-
stungserbringende natürliche Person soll
allerdings nur dann vorgenommen wer-
den, wenn es sich um eine Körperschaft
handelt, die unter dem
Einfluss
der lei-
stungserbringenden
natürlichen Person
steht und über
keinen eigenständigen
Betrieb
verfügt, der sich von dieser
Tätigkeit abhebt.
Gewinnausschüttung - Einlagenrück-
zahlung
Mit dem SteuerreformG 2015/2016 wur-
de das Einlagenrückzahlungskonzept
geändert. Diese Regelung soll nun da-
hingehend adaptiert werden, dass das
Primat derGewinnausschüttungaufgege-
ben und die Rechtslage vor dem StRefG
2015/2016 weitgehend wieder hergestellt
werden soll. Dabei soll wiederum ein ge-
setzliches
Wahlrecht
verankert werden,
wonach eine offene Ausschüttung eines
unternehmensrechtlichenBilanzgewinnes
steuerlich entweder als
Einlagenrück-
zahlungoder alsGewinnausschüttung
behandelt werden kann.
Unverändert
zum
SteuerreformG
2015/2016 soll aber Voraussetzung für
Einlagenrückzahlungen ein
positiver
Einlagenstand
und für Gewinnaus-
schüttungen eine
positive Innenfinanzie-
rung
sein.
Diemit demSteuerreformG2015/2016ein-
geführteEvidenzierung vonumgründungs-
bedingten Differenzbeträgen soll hingegen
entfallen, weil unerwünschteGestaltungen
iZm
Umgründungen
künftig über eine
Neuregelung der unternehmensrecht-
lichen
Ausschüttungssperre
gem § 235
UGB verhindert werden sollen. Die Aus-
schüttungsbeschränkung soll auf alle im
Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnanteile
ausgedehntwerden,diesichbeieinerüber-
nehmenden Kapitalgesellschaft vor allem
bei Umgründungen durch die Bewertung
des Vermögens mit dem beizulegenden
Wert ergeben. DieseAusschüttungssperre
soll bereits auf nach dem 31.5.2015 be-
schlosseneUmgründungenmitWirkungab
dem1.1.2016anzuwenden sein.
Für Einlagenrückzahlungen und offene
Ausschüttungen,dienachdem
31.12.2015
beschlossen werden, soll die Rechtslage
nachdemAbgÄG2015wirksamwerden.
Wegzugsbesteuerung
Wird Österreich die Möglichkeit zur Be-
steuerung von stillen Reserven von (pri-
vatenoderbetrieblichen)Wirtschaftsgütern
durch „Wegzug“ (sei es durch Wohnsitz-
verlegung, unentgeltliche Übertragung an
einen ausländischen Steuerpflichtigen,
Überführung ineineausländischeBetriebs-
stätte) entzogen, müssen diese stillenRe-
serven versteuert werden. Erfolgt aber der
Wegzug in einen EU/EWR-Staat mit um-
fassender Amts- und Vollstreckungshilfe,
unterbleibt derzeit aufAntrag eineBesteu-
erung (sogenanntes Nichtfestsetzungs-
konzept). Nach einer 10-jährigen Warte-
frist kanndannnach jetzigerGesetzeslage
wegen der absoluten Verjährungsfrist die
bisher nicht festgesetzteSteuer nichtmehr
vorgeschriebenwerden.
Diese sogenannte „Wegzugsbesteuerung“
soll nunmehr wie folgt neu geregelt wer-
den.
Im
betrieblichen Bereich
soll dabei ein
generelles Entstrickungskonzept vorgese-
hen werden und das bisherige Nichtfest-
setzungskonzept i
m Verhältnis zu EU/
EWR-Staate
nmit umfassenderAmts- und
Vollstreckungshilfe durch ein
Ratenzah-
lungskonzept
ersetzt werden. In die-
sen Fällen hat der Steuerpflichtige künf-
tig die Möglichkeit, die Steuerschuld für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
gleichmäßig über einen Zeitraum von sie-
ben Jahren und für Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens über einen Zeitraum
von zwei Jahren zu entrichten. Kapitalge-
sellschaften sollen aber Verlustvorträge
zu 100% mit diesen aufgedeckten stillen
Reserven verrechnen können.
Im
außerbetrieblichen Bereich
soll das
bisherige
Nichtfestsetzungskonzept
beibehalten werden, wenn es um den
tatsächlichen Wegzug
einer natürlichen
Person in einen EU/EWR-Staat mit um-
fassender Amts- und Vollstreckungshilfe
bzw um die
unentgeltliche Übertragung
an andere natürliche Personen
mit An-
sässigkeit ineinem solchenStaat geht.
Obwohl in diesen Fällen das Nichtfest-
setzungskonzept beibehalten wird, ist
dennoch eine grundlegende Änderung
der derzeitigen Folgewirkungen geplant.
DurcheineÄnderungderBAOsoll nämlich
imFallederNichtfestsetzungdie
absolute
10-jährige Verjährungsfrist durchbro-
chen
werden. Die absolute Verjährungs-
frist soll erst dann zu laufen beginnen,
wenneinEreigniseintritt, dasszurFestset-
zungderSteuer führt. EinsolchesEreignis
kann zB darin bestehen, dass einweiterer
Umzug ineinenNICHT-EU/EWR-Staat er-
folgt oder das „steuerhängige“ Vermögen
veräußert wird. DieseRegelung soll
rück-
wirkend für alle „Wegzüge“ nach dem
31.12.2005gelten.
In allen anderen Fällen, in denen es beim
Kapitalvermögen zu einer Einschränkung
des Besteuerungsrechts der RepublikÖs-
terreich imVerhältnis zuEU/EWR-Staaten
mitumfassenderAmts-undVollstreckungs-
hilfe kommt (zB die Übertragung von Ka-
pitalvermögen an eine liechtensteinische
Stiftung), soll künftig ebenfalls sinngemäß
das bereits für betriebliche Entstrickungs-
fälle vorgesehene
Ratenzahlungs-
konzept
zurAnwendung kommen.
Umgründungen
Kommt es im Zuge von nach dem
31.12.2015 beschlossenen Umgrün-
dungen zu einer Einschränkung des
österreichischenBesteuerungsrechtes ge-
genüber EU/EWR-Staaten, soll es künftig
ebenfalls nur mehr dieMöglichkeit geben,
die festgesetzte Steuer
auf Antrag in
Ratenüber 7Jahre
zubezahlen.
Weiters soll gesetzlich klargestellt wer-
den, dass Wartetastenverluste aus kapi-
talistischen Mitunternehmerbeteiligungen
bei Umgründungen auf die Körperschaft
übertragen werden und dort ebenfalls nur
gegenGewinneausderselbenBeteiligung
verrechnet werden können.
Steuern
Jubiläumsgeldrück-
stellung: Änderung
der Berechnung
zum31.12.2015
Bei der Berechnung der Jubiläums-
geldrückstellung werden künftige
AnsprüchederMitarbeiter auf Jubilä-
umsgeld inklusive Lohnnebenkosten
abgegrenzt.
Durch die Steuerreform 2015/2016 ist
im Rahmen der Harmonisierung von
Lohnsteuer und Sozialversicherung die
SV-Befreiung für
Jubiläumsgeldzah-
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