KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Elekt ronische
Rechnungen aus
Sicht der Umsatz-
steuer
Bereits in unserer September-Ausga-
be im Jahr 2012 haben wir über die
mit dem Abgabenänderungsgesetz
2012 (AbgÄG 2012) einhergehenden
grundsätzlichen Gleichstellung von
Papierrechnung und elektronischer
Rechnungberichtet.
DaunterUnternehmernz.T. nachwievor
Unsicherheit herrscht unter welchen Vo-
raussetzungen bei elektronischenRech-
nungen (E-Rechnungen) ein Vorsteuer-
abzug geltend gemacht werden kann,
möchtenwir uns auch in dieserAusgabe
wieder diesemThemawidmen.
Eine E-Rechnung gilt nur unter der Vo-
raussetzung als Rechnung, dass die
Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrt-
heit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit ge-
währleistet sind. Echtheit der Herkunft
bedeutet die Sicherheit der
Identität
des leistenden Unternehmers
oder
des Ausstellers der Rechnung. Unver-
sehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der
erforderliche Rechnungsinhalt nicht
geändert wurde
(auch wenn dieser
grundsätzlich veränderbar ist).
Gem § 1 der VO zu § 11 Abs. 2 UStG
sind die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts einer elektro-
nischen Rechnung jedenfalls gewährlei-
stet,wenneinesder folgendenVerfahren
zurAnwendung kommt:
• Qualifizierte elektronischeSignatur
• Elektronischer Datenaustausch
(Unternehmerserviceportal, Pan-
EuropeanPublicProcurement Online)
• InnerbetrieblichesSteuerungsverfah-
ren (iStv), das verlässlichenPrüfpfad
zwischenRechnung und Lieferung
oder sonstigen Leistung herstellt.
Jeder Unternehmer legt selbst fest, in
welcher Weise er die Echtheit der Her-
kunft, dieUnversehrtheit des Inhalts und
die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet.
Innerbetriebliches Steuerungsverfah-
ren (iStv)
Beim iStv handelt es sich um ein Kon-
trollverfahren zum Abgleich der Rech-
nung mit seiner Zahlungsverpflichtung,
d.h. Abgleich der Rechnungmit den vor-
handenengeschäftlichenUnterlagen (zB
Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Liefer-
schein, Kontoauszug).
Dazu sind jedoch keine besonderen
Kontrollverfahren (zB formelle Rech-
nungsprüfung, Unterschriftenregelungen
etc.) vorgeschrieben, jedoch muss ein
verlässlicher Prüfpfad zwischen Rech-
nungundLeistunggegeben sein. So soll
der Unternehmer zB durch Abgleich mit
der Bestellung, dem Auftrag oder dem
Vertrag überprüfen, ob die Rechnung
ordnungsgemäß ist.
Ein verlässlicher Prüfpfadwird jedenfalls
vorliegen, wenn die Verbindung zwi-
schen den bezogenen Leistungen und
den Rechnungen leicht nachvollziehbar
ist (mit Hilfe ausreichender Details, um
die Dokumentemiteinander zu verknüp-
fen).
Archivierung
Eine weitere Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist die 7-jährige Aufbe-
wahrungspflicht von Rechnungen sowie
allendamit zusammenhängendenUnter-
lagen.
Hinsichtlich der Art der Archivierung
ist allerdings zwischen zwei Arten von
E-Rechnungen zu unterscheiden:
• Auf elektronischemWegübermittelte
E-Rechnungen (zB alsPDF erstellte
Rechnungwirdper Email übermittelt)
• „unechte“ E-Rechnungen (zBScan
einer auf Papier übermittelten
Rechnung)
Elektronisch übermittelte E-Rech-
nungen können entweder in Papier-
form oder elektronisch archiviert
werden, solange ein verlässlicher
Prüfpfad vorliegt.
Es genügt somit der
Ausdruck einer per Email übermittelten
PDFoder dieelektronischeSpeicherung
derselben.
Bei der elektronischen Archivierung von
„unechten“ E-Rechnungen bzw. bei der
elektronischen Archivierung von Pa-
pierrechnungen
wird hingegen eine
urschriftgetreue Wiedergabe gefordert.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist
dazu eine
Archivierung auf sogenann-
tenWORM-fähigenDatenträgernoder
der Einsatz eines revisionssicheren
Archivierungssystems erforderlich.
EineSicherungauf einer „gewöhnlichen“
Festplatte ist in diesemFall nicht ausrei-
chend.
Steuer- undWirtschaftsinformation
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AusgabeDezember 2014
ElektronischeRechnungen ausSicht der
Umsatzsteuer
ÄnderungendesLeistungsortesund
Mini-One-Stop-Shopbei elektronischen
Dienstleistungen, Telekommunikations-,
Rundfunk- undFernsehdienstleistungen
Rechnungslegungsänderungsgesetz
2014 (RÄG 2014)
2.Abgabenänderungsgesetz 2014 (2.
AÄG2014)
Arbeitnehmerveranlagung2009
Sozialversicherung
ErleichterungenbeiArbeitszeitaufzeich-
nungen
Lohnsteuerabzug für Entgelte vonDritten
Unterhaltsleistungen –Regelbedarfsätze
für 2015
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