Steuerfuchs Dezember 2014 - page 2

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Mag.AndreasPirklbauer
Berufsanwärter
E-Mail: andreas
@pirklbauer.com
Änderungen des
Leistungsortesund
Mini-One-Stop-Shop
bei elektronischen Dienst-
leistungen, Telekommuni-
kations-, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen
Aus umsatzsteuerlicher Sicht gelten
ab 01.01.2015 elektronische Dienstlei-
stungen sowie Telekommunikations-,
Rundfunk- und Fernsehdienstlei-
stungen an Nichtunternehmer am Ort
deren Wohnsitzes bzw. des gewöhn-
lichenAufenthaltes alsausgeführt.
Nach derzeit gültiger Regelung sind auf
elektronischem Wege erbrachte Dienst-
leistungen sowie Telekommunikations-,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
an Nichtunternehmer an dem Ort steu-
erbar, von dem aus der leistende Unter-
nehmer seinUnternehmenbetreibt. Somit
musste bisher ein in Österreich ansäs-
siger Unternehmer seine elektronischen
Dienstleistungen mit österreichischer
Umsatzsteuer fakturieren, wenn diese an
privateKunden erbracht wurden.
Nach § 3a Abs. 13 UStG in der ab
01.01.2015 geltenden Fassung verlagert
sich der Ort der Leistung bei derartigen
Leistungen an Nichtunternehmer an den
Ort, wo der (private) Leistungsempfänger
seinenWohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Da bei solchen B2C-Leistungen („Busi-
ness toConsumer“) eineAnwendung des
Reverse-Charge-SystemsnichtinBetracht
kommt, ist der leistendeUnternehmer bei
Erbringung elektronischer Leistungen an
Privatpersonen ab 01.01.2015 grundsätz-
lich verpflichtet, sich in jedem Empfän-
gerstaat umsatzsteuerlich registrieren zu
lassen und die Umsatzsteuer mit dem
Steuersatz des jeweiligen Landes auf
der Rechnung auszuweisen und an das
jeweiligeFinanzamt abzuführen.
Elektronisch erbrachteLeistungen
Was aber ist nun alles unter dem Begriff
der „elektronisch erbrachten Leistungen“
zu subsumieren? Laut MWSt-Durchfüh-
rungsverordnung sind hiervon Dienstlei-
stungen umfasst, „die über das Internet
oder ein ähnliches elektronisches Netz
erbracht werden, deren Erbringung auf-
grund ihrer Art imWesentlichen automati-
siert und nur mit minimaler menschlicher
Beteiligung erfolgt und ohne Informations-
technologie nicht möglich wäre.“ Es wer-
den exemplarisch Leistungen aufgelistet,
die als elektronische Dienstleistungen zu
qualifizieren sind:
• Bereitstellung vonWebsites
• Webhosting
• Online-Data-Warehousing
• Bereitstellung vonSoftwareundderen
Aktualisierung
• Bereitstellung vonMusik, Filmen,
Spielenauf Computer undMobiltelefon
• AutomatisierteOnline-Fernwartung
vonProgrammen
• Gewährung des Zugangs zuoder
Herunterladen vonFotos undBildern
• Digitalisierter Inhalt vonE-Books und
anderenelektronischenPublikationen
• Bereitstellung vonWerbeplätzenauf
Websites
Da dieseAuflistung nicht abschließend ist,
muss bei ähnlichen Dienstleistungen im
Einzelfall überprüft werden, ob diese als
elektronisch erbrachte Dienstleistung zu
qualifizieren sind.
„Mini-One-Stop-Shop“
DadieÄnderungdesLeistungsortesbei Er-
bringung solcher Leistungen im EU-Raum
grundsätzlich dazu führt, dass sich die lei-
stenden Unternehmen u.U. in mehreren
Ländern registrieren lassen müssen, wird
mit 01.01.2015alsAlternativezurRegistrie-
rung imEmpfängerstaatdersog. „Mini-One-
Stop-Shop“ (MOSS) geschaffen. MOSS
ermöglicht dem leistenden Unternehmen
sich für die o.g. Leistungen in Österreich
registrieren zu lassen und eine gesonderte
Erklärung für alle relevanten EU-Mitglied-
staaten abzugeben bzw. die gesamte Um-
satzsteuer einmaligabzuführen.
Österreichische Unternehmer können
sich zumMOSS elektronisch über Finan-
zOnline registrieren. Sofern MOSS ab
01.01.2015bereits verwendet werden soll,
ist der Antrag auf Registrierung bis späte-
stens 31.12.2014 abzugeben. DieMOSS-
Steuererklärungen müssen elektronisch
über FinanzOnline innerhalb von20Tagen
nach Ablauf des Erklärungszeitraumes
eingereicht werden. Der Erklärungszeit-
raum ist dasKalendervierteljahr.
Rechnungslegungs-
änderungsgesetz
2014 (RÄG 2014)
Am18.11.2014wurdedieRegierungsvor-
lagedesRÄG2014demParlament zuge-
leitet. Das RÄG 2014 soll überwiegend
mit20.07.2015 inKraft tretenund isterst-
malig für Geschäftsjahre anzuwenden,
dienachdem31.12.2015beginnen.
Auslöser für die Gesetzesänderung ist die
EU-Bilanz-Richtlinie, die bis 20.07.2015 in
lokales Recht umzusetzen ist. Die Richt-
linie hat vor allem zwei wesentliche Ziel-
richtungen: die
Entlastung von kleinen
Unternehmen
und die Einführung einer
länderbezogenen Berichterstattung für
große Unternehmen, die in der mineralge-
winnenden Industrie oder auf dem Gebiet
des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig
sind.
Die Richtlinie
harmonisiert die Anhang-
angaben für kleine Unternehmen
und
die Bandbreite der
Schwellenwerte
für die
Definition kleiner Unternehmen. Umset-
zungsspielraum gibt es bei der konkreten
Festsetzung der Schwellenwerte und bei
der Einführungweiterer Erleichterungen für
Kleinstkapitalgesellschaften.
InTeilbereichenwirdeine
Annäherungder
unternehmensrechtlichen und steuer-
rechtlichen Bilanzierungsvorschriften
in
Angriff genommen.
Der Gesetzesentwurf hat bereits im Begut-
achtungsverfahren zugroßenDiskussionen
geführt. Da es auch noch im Laufe der par-
lamentarischenBehandlungzuÄnderungen
kommen kann, werden wir über das RÄG
2014 im Detail erst nach Gesetzwerdung
berichten.
2. Abgabenänder-
ungsgesetz 2014
(2.AÄG 2014)
DieRegierungsvorlage zum 2. AÄG 2014,
die am 18.11.2014 im Parlament einge-
bracht wurde, umfasst u.a. folgendeÄnde-
rungen:
Feststellungsverfahren für „große Ar-
beitsgemeinschaften“
Nach der derzeitigen Rechtslage liegt bei
Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) kein
eigenständiger Betrieb vor, sondern die
den ARGEN zugeordneten Wirtschafts-
güter sind anteilig unmittelbar den Ge-
sellschaftern zuzurechnen. Zur besseren
Überprüfbarkeit der Steuern vor allem von
BauARGEN soll daher künftig für ARGEN
mit einem
Auftragsgesamtentgelt von
mehr als € 700.000
(ohne Umsatzsteuer)
eine
einheitliche und gesonderte Fest-
stellung der Einkünfte
–wie bei anderen
Personengesellschaften üblich - erfolgen.
Die Neuregelung soll erstmalig für Wirt-
schaftsjahreanzuwenden sein, dieabdem
01.01.2015 beginnen und überdies nur
Aufträgebetreffen, dieabdiesemZeitpunkt
vergebenwerden. In den erläuterndenBe-
merkungen zur Regierungsvorlage wird
ausgeführt, dass kein Sonderbetriebsver-
mögen zu berücksichtigen ist und dass die
ARGE-Partner zu fremdüblichen Bedin-
gungenandieARGEabrechnen können.
Einschränkung der für EAR zu aktivie-
Steuern
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