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entspricht damit genau der gesetzlichen
Umsatzsteuer inHöhe von 20%. Dazu ge-
hören beispielsweise Malerarbeiten oder
der Austausch von Fenstern und Boden-
belägen. Die förderbaren Kosten sind mit
netto (ohneUst.)
O
3.000 limitiert, diema-
ximale Förderung pro Förderungswerber
und Jahr beträgt somit
O
600. Gefördert
werden nur die Kosten für die reine
Ar-
beitsleistung
(inklusive Fahrtkosten).
Materialkosten, Kosten fürWaren undKo-
sten für Entsorgung sindnicht förderbar.
Der Bonus gilt für Arbeiten, die nach dem
30.6.2014 und vor dem 31.12.2015 be-
ginnen. Förderungen gibt es nur einmal
proJahr undabeinerRechnungshöhevon
O
200. Die Rechtsgrundlage der Nutzung
(Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigen-
tum,Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
DieAktion ist mit
O
10 Mio. im Jahr 2014
und mit
O
20 Mio. im Jahr 2015 dotiert.
WenndieFördersummeverbraucht ist,gibt
es keine staatlicheUnterstützungmehr.
WogenaudieFörderungeingereichtwerden
soll bzw. welche Formulare dafür benötigt
werden, soll ineiner eigenen–noch zuer-
lassenden–Verordnungfestgelegtwerden.
Erhöhung der KFZ-
Sachbezüge
Stellt der Dienstgeber seinem Dienst-
nehmer unentgeltlich einen Dienst-
wagen zur Verfügung, wird für die
Privatnutzung des Fahrzeuges in der
laufenden Lohnabrechnung ein Sach-
bezugswert angesetzt.
Der Sachbezug erhöht die Bemessungs-
grundlage für die Berechnung der Lohn-
abgaben. Der Sachbezug wird mit 1,5%
der Neu-Anschaffungskosten berechnet.
Werden monatlich durchschnittlich we-
niger als 500 Kilometer privat gefahren
(Nachweis mittels Fahrtenbuch) halbiert
sich der Sachbezug auf 0,75% der Neu-
Anschaffungskosten.
Ab 1. März 2014 erhöht sich der maximal
anzusetzendeSachbezugswert von
O
600
auf
O
720. Der höchste anzusetzende
Sachbezugswert entspricht Anschaffungs-
kostenvon
O
48.000 (48.000,00x1,5%er-
gibt
O
720,00).Der halbeSachbezugswert
erhöht sichvon
O
300auf
O
360.Unverän-
dertbleibt jedochdieLuxustangente (Gren-
ze fürdiesteuerlicheAbschreibungderAn-
schaffungskosten) bei
O
40.000bestehen.
Der geldwerte Vorteil ist im Zeitpunkt der
Nutzung zu beurteilen und ist daher un-
abhängig vomAnschaffungszeitpunkt. Die
Anhebungder Sachbezugswertegilt somit
auch für Fahrzeuge, die vor dem 1.3.2014
Neuerungen im Be-
reich der Bundes-
abgabenordnung
Im Bereich der Bundesabgaben-
ordnung sind zwar viele redaktionelle
Änderungenmit 1.1.2014 inKraft getre-
ten, die allerdings zumGroßteil mit der
Neuordnung des abgabenrechtlichen
Rechtsmittelverfahrens in Zusammen-
hang stehen. Unabhängig davon wird
auf folgende, praxisrelevante Neuer-
ungen inderBAOhingewiesen.
EinewesentlicheNeuerung desAbgaben-
verfahrens stellt dieUmgestaltung der Be-
stimmungen über die
Wiederaufnahme
in der BAO dar. Seit 1.1.2014 besteht in
diesem Punkt Waffengleichheit zwischen
den Abgabepflichtigen und den Finanz-
behörden. Ein durch Bescheid abge-
schlossenesVerfahrenkannnunmehr
von
Amtswegen oder auf Antrag der Partei
wieder aufgenommen werden, wenn Tat-
sachen oder Beweismittel neu hervorge-
kommen sind, die für das abgeschlossene
Verfahren von Relevanz sind. Die bishe-
rige Voraussetzung für eine Wiederauf-
nahme auf Antrag der Partei, wonach die
Beweismittel ohnegrobesVerschuldender
Partei imabgeschlossenenVerfahrennicht
geltendgemacht wurden, ist entfallen.
Allerdings ist die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
seit 1.1.2014 nur mehr möglich, wenn der
Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der
Verjährungeingebracht wurde.
Anspruchszinsen
können seit 1.1.2014
durch
einen Antrag des Abgabepflich-
tigen
auch dann verhindert werden, wenn
auf demAbgabenkonto ein Guthaben be-
standenhat.
Wird eine Abgabenschuld nachträglich
herabgesetzt, muss nunmehr die Be-
rechnung der Säumniszuschläge und der
Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbe-
trags
vonAmtswegen
erfolgen und nicht
mehrerstaufAntragdesAbgabepflichtigen.
Handwerkerbonus
Durch den kürzlich im Nationalrat be-
schlossenen „Handwerkerbonus“ soll
der Einsatz legaler Handwerker geför-
dertwerden.
Die Förderung erfolgt durch einen Zu-
schuss in Höhe von 20% der förderbaren
Kosten für Renovierungen, Erhaltungs-
oder Modernisierungsarbeiten von Wohn-
raum im Inland. Die Höhe der Förderung
angeschafft wurden. Erfolgt der Ansatz
einesSachbezugs durch diemonatliche
Lohnverrechnung, ist somit bereits im
Lohnzahlungszeitraum März mit einer
höherenAbgabenbelastung zu rechnen.
VwGH – Die Frage
nach demArbeits-
antritt
Seit 1.1.2008 haben Dienstgeber ihre
Dienstnehmer bereits vor Arbeitsan-
tritt zur Sozialversicherung anzumel-
den. Die Frage nach dem Arbeitsan-
tritt wurde vomVerwaltungsgerichts-
hof kürzlichentschieden.
Sachverhalt
Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei
um 9:05Uhr imBüro einer Firma stellte
die Finanzpolizei fest, dass ein Dienst-
nehmer bereits arbeitete, obwohl der
Betrieb für ihn noch keine Anmeldung
zur Sozialversicherung erstattet hatte.
Der Mitarbeiter gab zudem an, dass er
seit heute als Bürokaufmann angestellt
sei undsichseit 8:00Uhr anderArbeits-
stättebefände.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung
durch den Dienstgeber erfolgt um 9:27
Uhr, in weiterer Folge wurde auf Grund
der fehlendenAnmeldungvorArbeitsan-
tritt ein Beitragszuschlag vorgeschrie-
ben, denderDienstgebernicht akzeptie-
ren wollte. Der Fall landete letztendlich
beimVerwaltungsgerichtshof (VwGH).
Soentschiedder VwGH
Der VwGH stellte fest, das der Arbeits-
antritt schon mit dem Zeitpunkt anzu-
nehmen ist, zu dem der Dienstnehmer
vereinbarungsgemäß am Arbeitsort
erscheint und dem Dienstgeber seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Es
kommt hingegen nicht darauf an, wann
mit der konkreten Tätigkeit begonnen
wird oder ob zunächst administrative
Angelegenheitenerledigt werden.
RaphaelaZillhammer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: rzillhammer
@pirklbauer.com
Steuern
Lohnverrech-
nung