Steuerfuchs April 2016 - page 3

3
gern, spätestens aber
innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf des 31.10.2020
oder
120 Tage nach Eintritt der Überschul-
dung,
je nach dem welcher Zeitraum spä-
ter endet, zu beantragen. Die verlängerte
Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
knüpft – im Gegensatz zur verlängerten
Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsun-
fähigkeit – nicht an Ursachen an, die von
der COVID-19-Pandemie verschuldet sein
müssen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung eines
Schuldners, bei
Eintritt der Zahlungs-
unfähigkeit
die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens innerhalb von 120 Tagen zu
beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit
durch die COVID-19-Pandemie verursacht
wurde.
Mit dieser
Verlängerung der Insolvenzan-
tragspflicht
bei Überschuldung
scheidet
die Haftung für eine Insolvenzverschlep-
pung nach Eintritt der Überschuldung bis
31.10.2020 aus, wenn der Antrag danach
im Rahmen der Fristen gestellt wird. Eben-
so entfällt die Haftung der Geschäftsführer
nach § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG, weil diese
Haftungsbestimmung an die Verpflich-
tung zur Stellung eines Insolvenzantrags
anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem
GmbH-Recht zu erreichen, wurde aus-
drücklich auch für Vorstände einer Aktien-
gesellschaft die an § 84 Abs. 3 Z 6 AktG
anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach
Eintritt einer Überschuldung bis 31.10.2020
außer Kraft gesetzt.
Nicht abgeändert wurden durch die CO-
VID-19-Gesetze die
Haftungsbestim-
mungen
des § 9 Abs. 1 BAO und des
§ 67 Abs. 10 ASVG für Geschäftsführer
einer GmbH und Vorstände einer AG.
Trotzdem ist das schuldhafte Verhalten die
Voraussetzung der Geschäftsführer- und
Vorstandshaftung. Dieses wird bei gesetz-
lich verlängerter Insolvenzantragspflicht
bei Überschuldung nicht vorliegen. Theo-
retisch strittig und zu Haftungen der Ver-
tretungsorgane führen könnten
unrichtige
Erklärungen über die voraussichtliche
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
einer gestundeten Abgabe in einem
Stundungsantrag.
Auch die Stundung
von Beiträgen nach demASVG ist – abseits
von verordneten Betriebsschließungen –
nur aufgrund eines begründeten Antrags
möglich. Auch in diesem Stundungsantrag
könnten unrichtige Erklärungen enthalten
sein. Ob derartige potenzielle Haftungen
nach Ende der COVID-19-Pandemie von
Finanzamt und/oder ÖGK tatsächlich in
Anspruch zu nehmen versucht werden,
kann aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt
werden.
Einreichung
des
Jahresabschlusses
beim Firmenbuch
Bisher waren die Jahresabschlüsse
von Kapitalgesellschaften, verdeckten
Kapitalgesellschaften,
Zweignieder-
lassungen ausländischer Kapitalge-
sellschaften und bestimmten Genos-
senschaften binnen neun Monaten ab
dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch
elektronisch einzureichen und offenzu-
legen.
Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit
denen Erleichterungen für Unternehmer
zur Einhaltung ihrer unternehmens- und
gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt
wurden, kommt es zu Verschiebungen um
bis zu vier Monate, und zwar für Jahres-
abschlüsse, bei denen die 5-Monatsfrist
für die Aufstellung am 16.3.2020 noch
nicht abgelaufen war (somit faktisch für
Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab
31.10.2019) bzw. der Bilanzstichtage vor
dem 1.8.2020 liegen.
Die
Aufstellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2019 kann daher – theoretisch
nur bei coronabedingter Verhinderung, de
facto wohl generell – sanktionslos b
is zum
30.9.2020
(statt bis 30.5.) erfolgen.
Die
Feststellung des Jahresabschlus-
ses
zum 31.12.2019 und andere jährlich zu
fassende Beschlüsse (z. B. Entlastung, Ge-
winnverwendung) können fristenwahrend
bis 31.12.2020
(statt bis 31.8.) erfolgen.
Die
Einreichung des Jahresabschlus-
ses
zum 31.12.2019 samt anderer offen-
zulegender Unterlagen beim Firmenbuch
ist
bis 31.12.2020
(statt bis 30.9.) sankti-
onslos möglich.
Übersicht der Fristverlängerung für Einrei-
chung der Jahresabschlüsse mit Bilanz-
stichtag bis 31.7.2020:
Anspruchsverzin-
sung für Steuer-
n a c h z a h l u n g e n
2019 ab 1.10.2020
Bekanntlich kommt es ab 1.10. für
Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus
der Einkommen- und Körperschaftsteu-
er des vorigen Kalenderjahres, also der
Veranlagung 2019, zur Verrechnung
von Anspruchszinsen iHv 1,38% p.a.
Wird eine Nachzahlung erwartet, kann zur
Vermeidung eine freiwillige Anzahlung in
Höhe der zu erwartenden Steuernachzah-
lung getätigt werden.
Beachten Sie, dass im Rahmen der
COVID-19-Gesetzgebung zwar die An-
spruchsverzinsung für die Veranlagung
des
Jahres 2020 außer Kraft
gesetzt wur-
de, aber nicht für das Jahr 2019. Wenn Sie
daher mit einer Nachzahlung für das Jahr
2019 rechnen, haben Sie die Möglichkeit
den Antrag auf Berücksichtigung einer
COVID-19-Rücklage zu stellen. Führt dies
dennoch zu einer Nachzahlung oder Sie
zählen zu den Glücklichen, die für 2020
gar keinen Verlust erleiden, sollten Sie
danach trachten, die Steuererklärungen
2019 so schnell wie möglich einzureichen
und auf eine rasche Veranlagung drängen
oder freiwillig eine Anzahlung tätigen.
Die Corona-Kurz-
arbeit geht in die 3.
Phase
Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020
bis 31.3.2021 gestellt werden.
Das Arbeitsausmaß kann
zwischen 30 %
und 80 % der Normalarbeitszeit
einge-
schränkt werden (bisher 10 % bis 90 %).
Wird für mehr als fünf Arbeitnehmer Kurz-
arbeit beantragt, muss die wirtschaftliche
Begründung dafür durch einen Steuer-
berater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt
werden.
MMag. Gerhard Horner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
E-Mail: ghorner
@pirklbauer.com
Steuern
Stundung und Ra-
tenzahlung bei der
ÖGK
Das Ende Mai 2020 im Nationalrat
beschlossene Stundungspaket für
Dienstgeber ist nach einem Behar-
rungsbeschluss des Parlaments we-
gen der fehlenden Zustimmung im
Bundesrat nunmehr rückwirkend mit
1.6.2020 in Kraft getreten.
Für die
Beitragszeiträume Mai bis
Dezember 2020
können bei coronabe-
dingten Zahlungsschwierigkeiten
Stun-
dungen für maximal drei Monate und
Ratenzahlungen bis längstens Dezem-
ber 2021
beantragt werden. Dabei fal-
len
Verzugszinsen
an. Die Beiträge für
Bilanzstichtag Frist normal Frist NEU Bilanzstichtag Frist normal Frist NEU
31.10.2019 31.07.2020 31.10.2020 31.03.2020 31.12.2020 31.03.2021
30.11.2019 31.08.2020 30.11.2020 30.04.2020 31.01.2021 30.04.2021
31.12.2019 30.09.2020 31.12.2020
31.05.2020 28.02.2021 31.05.2021
31.01.2020 31.10.2020 31.01.2021 30.06.2020 31.03.2021 30.06.2021
29.02.2020 30.11.2020 28.02.2021 31.07.2020 30.04.2021 31.07.2021
1,2 4