2
Susanne Pilgerstorfer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: spilgerstorfer
@pirklbauer.com
Wenn das Investitionsvolumen größer als
EUR 20 Mio. (exkl. USt) ist, hat die Inbe-
triebnahme und Bezahlung bis längstens
28.2.2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume
sind nicht verlängerbar.
Die
Förderung
kann
ab dem 1.9.2020
und bis zum
28.2.2021 beantragt
wer-
den.
Förderungsfähige Unternehmen
sind
nur solche iSd § 1 UGB, die über einen
Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Ös-
terreich verfügen. Ausgenommen sind
Unternehmen oder Gesellschaften, wenn
gegen sie oder einen geschäftsführenden
Gesellschafter ein Insolvenzverfahren
anhängig ist oder die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Ebenso sind Unterneh-
men ausgenommen, die gegen Rechts-
vorschriften verstoßen, deren Verletzung
gerichtlich strafbar ist.
Förderungsfähige Investitionen
sind
Investitionen in das abnutzbare materiel-
le oder immaterielle Anlagevermögen, die
erstmalig im Unternehmen (bzw. im Kon-
zern) aktiviert werden.
Das
minimal
förderbare Investitionsvolu-
men beträgt
EUR 5.000,00
netto pro An-
trag, das maximal förderbare Investitions-
volumen beträgt
EUR 50 Mio.
netto pro
Unternehmen (Konzern).
Nicht förderungsfähige Investitionen
sind beispielsweise: PKW, LKW, Luft-
fahrzeuge und Schiffe, die mit fossilen
Energieträgern betrieben werden (davon
wieder ausgenommen sind Plug-In-Hy-
brid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten
bis maximal EUR 70.000,00), Anlagen
zur Wärmeerzeugung, Gebäudekondi-
tionierung oder Warmwasserbereitung,
sofern mit diesen Investitionen nicht eine
substanzielle Treibhausgasreduktion ver-
bunden ist, Gebäude, Grundstücke, Fir-
menwerte etc. Die Umsatzsteuer zählt nur
dann zu den förderungsfähigen Kosten,
wenn sie nicht abzugsfähig ist.
Die
Förderungshöhe beträgt grund-
sätzlich 7 %.
Sie
erhöht sich auf 14 %
für die im Anhang 1 bis 3 der Förderricht-
linie genannten Investitionen. Diese sind
z. B. Investitionen in
Elektro-PKW,
E-
Fahrräder oder auch normale Fahrräder,
Investitionen in Anlagen zur Herstellung
von Pandemieausrüstungen (wie z. B.
Gesichtsmasken,
Beatmungsgeräten,
Schutzkleidungen etc.),
Entwicklung
und Produktion von Medikamenten,
Investitionen zur
Verbesserung oder
Schaffung von EDV-Infrastruktur,
etc.
Die Antragstellung für die Investitionsprä-
mie ist elektronisch unter
manager.aws.at ab dem 1.9.2020 einzu-
bringen.
Die Investitionsprämie stellt gem § 124b
Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar.
Daher kürzt die Investitionsprämie auch
nicht die Basis für die Absetzung für Ab-
nutzung des geförderten Wirtschaftsguts.
Fixkostenzuschuss
Phase I
Die FAQs zum Fixkostenzuschuss der
Phase I wurden per 1.10.2020 aktuali-
siert.
Darin finden sich u.a. folgende Klarstel-
lungen:
Bei Ermittlung des
Wertverlustes bei sai-
sonalen Waren
ist darauf abzustellen, ob
der tatsächliche Verkaufspreis um minde-
stens 50 % unter dem ursprünglich vor-
gesehenen bzw. regulären Verkaufspreis
liegt; bei Erfüllen dieser Grundvorausset-
zung kann die Differenz zwischen den
Anschaffungskosten der saisonalen Ware
und dem tatsächlichen Verkaufspreis als
Fixkosten angesetzt werden.
Die Begriffe „Dividende“ bzw. „Gewinnaus-
schüttung“ sind im unternehmensrecht-
lichen Sinn zu verstehen. Sach- und Bardi-
videnden sind identisch zu behandeln. Ob
eine
unternehmensrechtliche Gewinn-
ausschüttung
z. B. abgabenrechtlich als
Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG
zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixko-
stenzuschusses nicht von Bedeutung.
Sofern durch eine Auflösung von Rückla-
gen lediglich ein Bilanzverlust verringert
wird, ist die Rücklagenauflösung für Zwe-
cke der Gewährung eines Fixkostenzu-
schusses nicht schädlich.
Fixkostenzuschuss
Phase II
Im September 2020 startete die zweite
Phase des Fixkostenzuschusses. Die
Richtlinie wurde bereits auf der BMF-
Homepage veröffentlicht, muss aber
noch von der EU-Kommission geneh-
migt werden.
In der zweiten Phase
können
Anträge
für bis zu maximal sechs Betrachtungs-
zeiträume,
die zeitlich zusammenhän-
gen müssen, gestellt werden. Letzter Be-
trachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis
15.3.2021.
Neu
ist, dass bereits
ab 30 %
(bisher
40 %)
Umsatzausfall
ein Zuschuss ge-
währt wird. Der Fixkostenzuschuss ist in
der Phase II pro Unternehmen mit maximal
EUR 5 Mio.
begrenzt. Unternehmen
mit einem
Umsatz von weniger als
EUR 100.000,00
im letztveranlagten Jahr
können einen
pauschalen Zuschuss
in
Höhe von
30 % des Umsatzausfalles
be-
antragen.
Die
Fixkosten
können – in Abhängigkeit
vom Umsatzausfall –
bis zu 100 %
(bis-
her 75 %) ersetzt werden.
Zusätzlich zur
Phase I können Leasingraten, AfA und
endgültig frustrierte Aufwendungen
–
etwa bereits getätigte Vorleistungen von
Reiseveranstaltern für stornierte Reisen –
abgerechnet werden.
AfA und Leasingraten
können
auch
rückwirkend
für den Betrachtungszeit-
raum für den Fixkostenzuschuss Phase I
angesetzt werden.
Anträge können bereits ab 16.9.2020 für
die erste Tranche von 50 % gestellt werden.
Die vom Finanzminister der EU vorgelegte
Richtlinie wurde aber von der EU-Kommis-
sion nicht genehmigt. Die Verhandlungen,
insbesondere über die Maximalhöhe des
Zuschusses, sind nach wie vor im Laufen.
Steuern
EU-Meldepf l icht -
gesetz – Termin
31.10.2020
Das mit 1.7.2020 in Kraft getretene EU-
Meldepflichtgesetz hätte Intermediäre
und/oder Steuerpflichtige verpflichtet,
bestimmte grenzüberschreitende Ge-
staltungen, deren erster Schritt zwi-
schen dem 25.6.2018 und 30.6.2020
gesetzt wurde, bis zum 31.8.2020 zu
melden.
Ab 1.7.2020 neu konzipierte Gestaltungen
sind innerhalb von 30 Tagen zu melden.
Da die für die Meldung über FinanzOnline
benötigten Formulare aber erst jetzt zur
Verfügung gestellt wurden, hat das BMF
bekannt gegeben, dass die Frist für
Erst-
meldungen bis 31.10.2020 verlängert
wurde.
Verlängerung der
Konkursant rags-
pflicht bei Über-
schuldung
Mit der am 3.7.2020 in Kraft getretenen
Novelle zum 2. COVID-19-Justiz-Be-
gleitgesetz wurde die Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht bei Überschul-
dung bis 31.10.2020 (rückwirkend) ver-
längert.
Die
Aussetzung der Insolvenzantrags-
pflicht bei Überschuldung
war ursprüng-
lich nur für den Zeitraum 1.3.2020 bis
30.6.2020 vorgesehen.
Nach dem 31.10.2020 hat ein
überschul-
deter Schuldner
die Eröffnung eines In-
solvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zö-