Steuerfuchs Dezember 2020 - page 3

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Beim Antrag ist u.a. zu bestätigen, dass in den
Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen
an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr
als 50 % der Bonuszahlungen des Wirtschafts-
jahres 2019 bezahlt werden.
Die
Entnahmen bzw. die Gewinnausschüt-
tungen
sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis
31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse
anzupassen. Eine Ausschüttung von
Dividen-
den
oder der Rückkauf von eigenen Aktien im
Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schließt
die Gewährung des FKZ aus.
Entspannung bei der
Konsumation von
Essensgutscheinen
Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeits-
tag möglichen Zurverfügungstellung von
steu-
erfreien Gutscheinen auf EUR 8,00
(bisher
EUR 4,40)
für Mahlzeiten
, die zur Konsumation
am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben
eingelöst werden können, bzw. auf
EUR 2,00
(bisher EUR 1,10) für jene Gutscheine, die
auch zur
Bezahlung von Lebensmittel
ver-
wendet werden können, deutlich angehoben.
Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation
kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen.
So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmä-
ßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch
am Wochenende) möglich. Es muss lediglich
sichergestellt sein, dass der
gesetzliche Frei-
betrag pro Jahr
nicht überschritten wird. Dabei
wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei
unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche
Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzuneh-
men. Die Verwendung digitaler Speichermedi-
en anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.
Corona-Prämie
Als Anerkennung für den in der Corona-Krise
gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bo-
nuszahlung von max. EUR 3.000,00 je Arbeit-
nehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs- und
lohnnebenkostenfrei
im Jahr 2020 (!) bezahlt
werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämi-
enzahlung keine Umwandlung schon bisher
gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-
Prämie steht nur echten Dienstnehmern, ge-
ringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu,
unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer
in Kurzarbeit oder im Homeoffice
tätig war.
Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausrei-
chende Dokumentation des Zusammenhangs
mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.
Ungekürztes Pend-
lerpauschale bis
31.3.2021
Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-be-
dingter
Quarantäne, bei Homeoffice oder
Kurzarbeit
nicht täglich den Weg zur Arbeits-
stätte antreten, soll bis 31.3.2021
keine
Ali-
quotierung des Pendlerpauschales
vorzu-
nehmen sein.
Rechtsanspruch auf
Sonderbetreuungszeit
Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbe-
darfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten
für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser
oder vollständiger Schließung von Schulen und
Kindergärten gegeben sind.
Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann
am
Stück, sowie wochen-, tage, oder halb-
tagweise
erfolgen, nicht aber stundenweise.
Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeits-
leistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich
nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.
Angesichts der dramatisch gestiegenen Zahlen
an COVID-19-Erkrankten wurde rückwirkend
ab
1.11.2020 bis 9.7.2021 ein Rechtsanspruch
auf Sonderbetreuungszeit
eingeführt. In die-
sem Zeitraum können
bis zu 4 Wochen
unter
Entgeltfortzahlung für die Betreuungspflichtigen
in Anspruch genommen werden. Voraussetzung
ist, dass die Schulen oder Kindergärten auf-
grund behördlicher Maßnahmen geschlossen
werden und die Betreuung des Kindes notwen-
dig ist. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen
auch keine Kinderbetreuung anbieten können.
Ein Rechtsanspruch besteht auch, wenn ein
Kind behördlich abgesondert wird. Der Bund er-
setzt
100 %
des fortgezahlten Entgelts.
Liegen die Voraussetzungen für den Rechts-
anspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung
des Kindes nicht notwendig ist (weil z. B. die
Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten),
dann kann
Sonderbetreuungszeit vereinbart
werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitge-
ber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten
während der Sonderbetreuungszeit fortgezahl-
ten Entgelts.
Grundsätzlich ist der Antrag auf Rückerstattung
binnen 6 Wochen nach Ende
des gewährten
Freistellungszeitraumes bei der Buchhaltungs-
agentur des Bunds geltend zu machen. Es wird
das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbemes-
sungsgrundlage zu einem Drittel (16.3.-31.5.
und 25.7.-30.9.), zur Hälfte (1.10.-31.10.) oder
zur Gänze (1.11.-9.7.2021) refundiert. Dienst-
geberabgaben sind nicht vergütungsfähig.
Anstelle der Weih-
nachtsfeier zusätz-
liche Geschenkgut-
scheine für Mitarbeiter
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstal-
tungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug
oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Ar-
beitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen,
sind bis zu EUR 365,00 pro Jahr und Mitarbeiter
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätz-
lich können Geschenke (Sachzuwendungen)
bis zu EUR 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter aus
bestimmten Anlässen übergeben werden.
Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstal-
tungen eher die Ausnahme waren und die
Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung
der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfal-
len, soll die Möglichkeit geschaffen werden,
den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebs-
veranstaltungen als Geschenkgutscheine,
idealerweise der österreichischen Wirtschaft,
den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die
entsprechende Regelung ist bei Redaktions-
schluss noch nicht veröffentlicht. Jedenfalls
eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.
Entschädigung für
Mitarbeiter in ange-
ordneter Quarantäne
Wenn Mitarbeiter behördlich mittels
Abson-
derungsbescheides
unter Quarantäne ge-
stellt werden, muss der Arbeitgeber dem
Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der
Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf
die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns
inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen
Sozialversicherung durch den Bund. Er muss
dafür
binnen drei Monaten
nach Ende der
Quarantäne einen
Antrag
auf Erstattung des
weitergezahlten Entgelts stellen - an jene
Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonde-
rungsbescheid erlassen hat. Gerne unterstüt-
zen wir Sie bei der Berechnung und Beantra-
gung.
AngleichungderKün-
digungsfristen Ar-
beiter an Angestellte
erst ab 1.7.2021
Die geplante Harmonisierung der Kündigungs-
bestimmungen von Arbeitern mit jenen für
Angestellte ab dem 1.1.2021 ist auf 1.7.2021
verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass
in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche
Regelungen zu Kündigungsterminen bereits
mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen
wurden.
Sozialversicherungs-
werte 2021
Hier eine erste Vorschau auf die
wichtigsten
SV-Werte für das Jahr 2021.
Stefanie Haider
Lohnverrechnerin
E-Mail: shaider
@pirklbauer.com
Steuern
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich EUR 5.550,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen
jährlich
EUR 11.100,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG
monatlich EUR 6.475,00
Geringfügigkeitsgrenze
monatlich EUR 475,86
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