Steuerfuchs Dezember 2020 - page 2

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Mag. Dieter Tumfart
Steuerberater
E-Mail: dtumfart
@pirklbauer.com
von bis zu EUR 200.000,00 bedroht ist. § 3
Abs. 3 WiEReG sieht eine
„zumindest jähr-
liche Überprüfung“
vor, ob die an das Re-
gister gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer
noch aktuell sind.
Bei Wahrnehmung der jährlichen Sorgfalts-
pflichten ist zu prüfen, ob sich für das wirt-
schaftliche Eigentum am Rechtsträger rele-
vante
Änderungen der Eigentums- und
Kontrollstruktur
ergeben haben. Allfällige
Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer
oder obersten Rechtsträger sind
binnen vier
Wochen
ab Kenntnis
durch eine neuerliche
Meldung zu übermitteln.
Auch wenn keine anlassfallbezogenen Ände-
rungen bekannt zu geben sind, ist dennoch die
entsprechende
jährliche Überprüfung
vor-
zunehmen. Denn das WiEReG sieht bei Ver-
säumnis iZm diesen Verpflichtungen entspre-
chende
Sanktionen
vor, sodass die erfolgte
jährliche Überprüfung daher auch ausreichend
zu dokumentieren ist.
Gerne können wir diese Meldung für Sie durch-
führen. Diesbezüglich bitten wir mit dem jewei-
ligen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
Fixkostenzuschuss
800.000
Über die voraussichtlichen Details zum
Fixkostenzuschuss II haben wir im letzten
Steuerfuchs bereits kurz berichtet. Da die
EU-Kommission die Richtlinie in dieser
Form nicht genehmigt hat, wurden nun am
23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenann-
ten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 ver-
öffentlicht.
Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal
EUR 800.000,00 Zuschuss pro Unternehmen
gewährt werden können.
Begünstigte Unternehmen
Voraussetzung für den Anspruch auf den FKZ
800.000 ist ein
Umsatzausfall von minde-
stens 30 %
im Betrachtungszeitraum. Anson-
sten deckt sich der Kreis der
begünstigten
Unternehmen
im Wesentlichen mit jenen, die
Anspruch auf Umsatzersatz haben.
Klein- oder Kleinstunternehmen
können
auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000
stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwie-
rigkeiten einzustufen sind.
Die Unternehmen müssen einnahmen- und
ausgabenseitig
schadensmindernde Maß-
nahmen
gesetzt haben, um die durch den FKZ
zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
Ausgeschlossen
sind
Unternehmen, die
zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter
(Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die
im Betrachtungszeitraum
mehr als 3 % der
Mitarbeiter gekündigt
haben, statt Kurzarbeit
in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann
aber auf Antrag gewährt werden.
Neu gegründete Unternehmen
sind ausge-
schlossen, wenn
vor dem 16.9.2020
noch
kei-
ne Umsätze
erzielt wurden.
Förderbare Fixkosten
Geschäftsraummieten und Pacht,
die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ge-
schäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor
dem
16.9.2020
angeschaffte
Wirt-
schaftsgüter
des Anlagevermögens, die
unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen.
Die AfA kann auch angesetzt werden, wenn das
Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt
und vor dem jeweiligen gewählten Betrach-
tungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
Leasingraten
in voller Höhe.
Betriebliche Versicherungsprämien und
Lizenzgebühren.
Zinsaufwendungen für Kredite und Dar-
lehen,
sofern diese nicht an verbundene
Unternehmen weitergeben wurden.
• Aufwendungen für
Telekommunikation,
Strom-, Gas- und andere Energie- und
Heizungskosten.
Wertverlust bei verderblicher oder sai-
sonaler Ware,
sofern diese auf Grund der
COVID-19-Krise mindestens 50 % des
Wertes verliert.
Angemessener Unternehmerlohn
(mindes-
tens EUR 666,66, höchstens EUR 2.666,67).
Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten
veranlagten Jahres unter Abzug von Nebenein-
künften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn
kann auch für nicht ASVG-versicherte Ge-
sellschafter-Geschäftsführer angesetzt werden.
In eingeschränktem Umfang bestimmte
Personalaufwendungen
(zur Bearbei-
tung von krisenbedingten Stornierungen
und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung
eines Mindestbetriebes, um eine vorüber-
gehende Schließung zu vermeiden). Eine
Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.
Kosten des Steuerberaters,
Wirtschafts-
prüfers
oder
Bilanzbuchhalters
bis
EUR 1.000,00 bei der Beantragung des Fix-
kostenzuschüsse von unter EUR 36.000,00.
• Aufwendungen, die
nach dem 1.6.2019 und
vor dem 16.3.2020
konkret als Vorberei-
tung für die Erzielung von Umsätzen, die in
einem Betrachtungszeitraum realisiert werden
sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von
COVID-19 und den dadurch verursachten
wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert
werden können, wirtschaftlich verursacht
wurden
(endgültig frustrierte Aufwendun-
gen).
Der Nachweis der endgültig frustrier-
ten Aufwendungen kann auch in vereinfachter
Form durch das pauschale Heranziehen von
branchenspezifischen Durchschnittswerten
erfolgen (Reisebüros und Reiseveranstalter:
19 % des Umsatzes; Event-/Veranstaltungs-
agenturen: 36 % des Umsatzes; Dienstleis-
ter für Veranstalter: 12,5 % des Umsatzes).
• Aufwendungen für
sonstige vertragliche
betriebsnotwendige
Zahlungsverpflich-
tungen,
die nicht das Personal betreffen.
• Aufwendungen, die aufgrund von (direkten)
Leistungsbeziehungen zwischen
verbunden-
en Unternehmen
verrechnet werden, stellen
Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichti-
gung der Schadensminderungspflicht, ange-
messen und fremdüblich sind und wenn diese
auch vor dem 16. 3. 2020 verrechnet wurden.
Von den Fixkosten sind Versicherungslei-
stungen ebenso in Abzug zu bringen wie Ent-
schädigungen nach dem Epidemiegesetz.
Berechnung des Umsatzausfalles und
Ermittlung der Höhe des FKZ
Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind
die prognostizierten bzw. bereits realisier-
ten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen
2020 bzw. 2021 den Umsätzen in den entspre-
chenden
Vergleichszeiträumen 2019
gegen-
überzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuer-
lichen Werte der Umsätze abzustellen.
Der
Betrachtungszeitraum 1
umfasst den hal-
ben September vom
16.9.2020 bis 30.9.2020.
Die anschließenden
Betrachtungszeiträume
2-10
beziehen sich auf die
Monate Oktober
2020 bis Juni 2021.
Anträge können für
bis zu
10 Betrachtungszeiträume
gestellt werden.
Die Zeiträume müssen entweder alle zusam-
menhängen oder es können zwei Blöcke von
jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträu-
men gewählt werden. Für Zeiträume, für die
ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird,
kann kein FKZ beantragt werden. Übrigens, der
Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem
FKZ beantragt
werden.
Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht
dem prozentuellen Umsatzrückgang (z. B. bei
einem Umsatzausfall von 55 % werden auch
55 % der Fixkosten ersetzt).
Wie bereits erwähnt ist der FKZ mit
EUR 800.000,00 begrenzt. Er muss mindestens
EUR 500,00 betragen. Anzurechnen auf den
Höchstbetrag sind an das Unternehmen be-
reits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte
Förderungen in Zusammenhang mit der
COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Um-
satzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder
der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern,
Gemeinden etc.
Pauschalierter Fixkostenzuschuss
Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der An-
tragstellung letztveranlagten Jahr
weniger als
EUR 120.000,00 Umsatz
erzielt haben und die
die überwiegende Einnahmenquelle des Un-
ternehmers darstellen, können
pauschal 30 %
der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens
aber EUR 36.000,00
als FKZ ansetzen.
Antragstellung über FinanzOnline
Für die Beantragung der 1. Tranche (möglich
seit 23.11.2020) sind der Umsatzausfall und die
Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Ausgezahlt
werden 80 % des voraussichtlichen Fixkosten-
zuschusses. Die 1. Tranche ist bis spätestens
30.6.2021 zu beantragen, die 2. Tranche in der
Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.
Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten
ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der An-
trag über FinanzOnline einzubringen, wenn der
FKZ mehr als EUR 36.000,00 beträgt. Erwartet
der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tran-
che voraussichtlich insgesamt (somit unter Be-
rücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr
als EUR 36.000,00, muss erst der Antrag für die
2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuer-
beraters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuch-
halters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ
beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge
der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche
durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
oder Bilanzbuchhalter erfolgen.
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