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Sozialversicherungs-
werte 2020
Hier eine erste Vorschau auf die
wichtigsten
SV-Werte für das Jahr 2020.
Die
Auflösungsabgabe
über derzeit
EUR 131,00 bei DG-Kündigung oder einver-
nehmlicher Auflösung entfällt mit Ende 2019.
Sachbezugswerte für
Zinsersparnis
Trotz Senkung des allgemeinen Zinsni-
veaus bleibt der
Sachbezug,
der für die
Zinsersparnis eines EUR 7.300,00
über-
steigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeit-
geberdarlehens anzusetzen ist,
mit 0,5 %
weiterhin unverändert.
Neue Sachbezugswerte für Dienstwoh-
nungen
Der
Sachbezug für Dienstwohnungen
ori-
entiert sich jeweils an den zum 31.10. des
Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen.
Diese wurden zuletzt ab 1.4.2019 ange-
passt. Daher erhöht sich der Sachbezug für
Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohn-
fläche ab
1.1.2020
wie folgt:
EUR /m²
Bgld Kärnten NÖ OÖ
ab 2020
5,30 6,80 5,96 6,29
bis 2019 5,09 6,53 5,72 6,05
EUR /m² Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
ab 2020
8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
bis 2019 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58
Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche
Mietzins um mehr als 100 % höher als der
sich aus obigen Werten ergebende Sach-
bezug, dann ist der um 25 % verminderte
fremdübliche Mietzins anzusetzen.
Die
Quadratmeterwerte beinhalten auch
die Betriebskosten.
Werden die Betriebsko-
sten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den
Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25 %
vorzunehmen. Werden die Heizkosten eben-
falls vom Arbeitgeber übernommen, ist ganz-
jährig ein Heizkostenzuschlag von EUR 0,58
pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Ar-
beitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Woh-
nung sind die oben angeführten Quadrat-
meterwerte der um 25 % gekürzten tatsäch-
lichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive
Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitge-
ber getragenen Betriebskosten gegenüber-
zustellen; der höhere Wert bildet den maß-
geblichen Sachbezug.
VwGH: Schutz vor
Lohn- und Sozialdum-
ping - unionsrechts-
widrige Bestrafung
Die Bestimmungen des früheren Arbeitsver-
tragsrechts-Anpassungsgesetzes AVRAG
(seit 1.1.2017: LSD-BG) enthalten u.a. die
Verpflichtung, im Falle der Entsendung von
Arbeitnehmern nach Österreich deren Lohn-
unterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten (bzw.
diese Unterlagen bei einer Arbeitskräfteüber-
lassung dem Beschäftigen bereitzustellen),
um so eine allfällige Unterentlohnung dieser
Arbeitskräfte (Lohndumping) kontrollieren zu
können. Der
EuGH
hat im kürzlich ergangenen
Urteil gesetzlich
in Österreich vorgesehene
Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw.
-stellung von Lohnunterlagen
unter meh-
reren Gesichtspunkten
als mit dem Unions-
recht nicht vereinbar
angesehen (das Urteil
betraf nicht die Sanktionen für erwiesene Un-
terentlohnungen). Davon ausgehend hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsfall,
in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung
von Lohnunterlagen für mehrere nach Öster-
reich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro
Arbeitnehmer)
verhängten Strafen
(sowie die
daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeiträ-
ge und den Haftungsausspruch)
aufgehoben
und in den Entscheidungsgründen dargelegt,
welche Teile der Strafbestimmungen in einem
solchen Fall durch den Anwendungsvorrang
des Unionsrechts verdrängt sind. Demnach
darf
im Falle der Nichtbereithaltung bzw.
-stellung von Lohnunterlagen
auch wenn
es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitneh-
mer geht
nur mehr eine einzige Geldstrafe
bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß
verhängt werden, ohne dass es eine Mindest-
strafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatz-
freiheitsstrafe ist unzulässig.
Änderung Pendler-
verordnung
Als Ergebnis des Pendlerrechners erhält
man das Formular L 34 EDV. Sobald die
technischen Voraussetzungen vorliegen,
dass dieses elektronisch signiert wird, kann
das Formular
elektronisch
als pdf-Doku-
ment dem Arbeitgeber
übermittelt
werden.
Unterhaltsleistungen
– Regelbedarfsätze
für 2020
Ein
Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich
EUR 29,20
(für das 2. Kind EUR 43,80 und
für jedes weitere Kind EUR 58,40) steht zu,
wenn Unterhaltszahlungen an nicht haus-
haltszugehörige Kinder geleistet werden.
Der Anspruch besteht nur, wenn sich die
Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der
Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbe-
trag kann nur für jene Monate geltend ge-
macht werden, in denen der volle Unterhalt
geleistet wurde. In Fällen, in denen
keine
behördliche Festsetzung der Unterhalts-
leistungen
vorliegt, müssen zumindest die
Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den
vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend ma-
chen zu können. Bei nur teilweiser Bezah-
lung des Unterhalts wird der Unterhaltsab-
setzbetrag aliquot gekürzt. Die
monatlichen
Regelbedarfsätze
werden alljährlich per 1.
Juli angepasst. Damit für steuerliche Belan-
ge unterjährig keine unterschiedlichen Beträ-
ge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr
gültigen Regelbedarfsätze
für das gesamte
Kalenderjahr 2020
heranzuziehen.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Un-
terhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher
Vertrag vor, muss die
empfangsberech-
tigte Person
eine
Bestätigung
vorlegen,
aus der das Ausmaß des vereinbarten Un-
terhalts und das Ausmaß des
tatsächlich
bezahlten Unterhalts
hervorgehen. In allen
Fällen steht der
Unterhaltsabsetzbetrag
nur dann
für einen Kalendermonat
zu,
wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflich-
tung in vollem Ausmaß nachgekommen
wurde und die vom BMF verlautbarten Re-
gelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Lohnsteuerabzug
für ausländische Ar-
beitgeber
Ab dem kommenden Jahr müssen auch
ausländische Arbeitgeber ohne österrei-
chische Betriebsstätte
für ihre in Österreich
beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmer die Lohnsteuer einbehalten.
Betroffene
ausländische Unternehmen
müssen sich daher
rechtzeitig
für die
Lohn-
steuer in Österreich (Finanzamt Graz
Stadt) registrieren lassen
und Vorkeh-
rungen für die Führung einer Lohnverrech-
nung treffen. Häufigster Anwendungsfall wer-
den
angestellte Handelsvertreter sowie
Home-Office
sein. In einer Information hat
das BMF klargestellt, dass die Einkommen-
steuer des unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmers durch einen ausländischen
Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Ar-
beitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn
die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und
Österreich das Besteuerungsrecht nach zwi-
schenstaatlichem Steuerrecht zusteht.
Gabriele Elmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Kindesalter in Jahren
0 - 3 J 3 - 6 J 6 -10 J 10 -15 J 15 -19 J 19 -28 J
Regelbedarfssatz 2020 EUR
212,00
EUR
272,00
EUR
350,00
EUR
399,00
EUR
471,00
EUR
590,00
Regelbedarfssatz 2019 EUR
208,00
EUR
267,00
EUR
344,00
EUR
392,00
EUR
463,00
EUR
580,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich EUR 5.370,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen
jährlich EUR 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich EUR 6.265,00
Geringfügigkeitsgrenze
monatlich
EUR 460,66
Lohnver-
rechnung