Steuerfuchs Dezember 2019 - page 2

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Leopold Wagner
Steuerberater
E-Mail: lwagner
@pirklbauer.com
1.1.2020
folgende Formel anzuwenden:
(CO
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-Emissionswert in g/km – 115) / 5 =
Steuersatz in %. Der Höchststeuersatz
beträgt unverändert 32 %, wobei bei CO
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Emissionen über 275 g/km ein
Malus von
EUR 40,00
je übersteigendem Gramm an-
fällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird
um einen Abzugsposten von EUR 350,00
reduziert. Der CO
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-Freibetrag von 115 g/
km in obiger Berechnungsformel wird ab
1.1.2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.
Die Neuregelung findet grundsätzlich auf
alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-
Tatbestände wie insbesondere Lieferung
und ig Erwerb Anwendung. Eine
Wahlmög-
lichkeit
gilt für jene Tatbestände, wo
vor
dem 1.12.2019
ein unwiderruflicher schrift-
licher
Kaufvertrag
abgeschlossen wurde
und die
Lieferung
bzw. der ig Erwerb
des
Fahrzeugs vor dem 1.6.2020
erfolgt. Für
diese Fahrzeuge kann die alte Rechtslage
angewendet werden.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Die grundlegende Systemänderung, mit der
auch der ökologische Faktor CO
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-Ausstoß
berücksichtigt wird, tritt bei der Berechnung
der motorbezogenen Versicherungssteuer
(vulgo
„Kfz-Steuer“
) bei der Erstzulassung
von PKW unter 3,5 Tonnen allerdings erst
ab dem 1.10. 2020
in Kraft. Die neue For-
mel lautet: (kW- 65) x 0,72 + (CO
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-115) x
0,72 = monatliche Steuer. Auch hier soll der
Abzugsbetrag für den CO
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-Ausstoß jährlich
um 3 g/km bzw. für die Motorleistung jährlich
um 1 kW ab 2021 absinken. Der monatliche
Mindestbetrag ist mit EUR 7,20 festgelegt.
Der Zuschlag für die monatliche, vierteljähr-
liche oder halbjährliche Zahlungsweise ent-
fällt künftig. Die Neuregelung findet nur auf
KFZ mit erstmaliger Zulassung nach dem
30.9.2020 Anwendung. Für davor erstmalig
zugelassene KFZ bleibt das alte Berech-
nungsschema zeitlich unbegrenzt erhalten.
Sachbezugswerte für Dienstautos ab
2020
Besteht für den Dienstnehmer die Möglich-
keit der Nutzung des arbeitgebereigenen
Fahrzeugs für Privatfahrten, ist ein Sach-
bezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich
nach dem Erstzulassungsdatum im EU-
Raum. Da die Übernahme der nach dem
WLTP-Verfahren ermittelten CO
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-Emissi-
onswerte in die Zulassungsdatenbank flä-
chendeckend erst mit 31.3.2020 finalisiert
werden kann, gilt hinsichtlich der Sachbe-
zugswerte 2020 folgende Regelung:
• Für Erstzulassungen von PKW
bis zum
31.3.2020 ist weiterhin die für das Jahr
2019 geltende Regelung
übergangs-
weise anzuwenden. Das bedeutet, für An-
schaffungen ab 1.1.2020 ist weiterhin die
Grenze von 118 g/km anwendbar.
• Für Erstzulassungen
ab dem 1.4.2020 und
im Typen- bzw. Zulassungsschein ausge-
wiesenen
WLTP-
Emissionswerten ist die
Neuregelung
anzuwenden. Die CO
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-Em-
issionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt
bei 141 g/km.
• Für Erstzulassungen
ab dem 1.4.2020
ohne
im Typen- bzw. Zulassungsschein
ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten
ist unbefristet auf die CO
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-Emissions-
wert-Grenze von 118 g/km entsprechend
der
bisherigen Regelung
abzustellen.
Interessant für jene Dienstnehmer, die Ko-
stenbeiträge für ihr Dienstauto leisten, ist
eine Entscheidung des BFG. Das BFG ver-
tritt die Ansicht, dass diese Zuzahlungen
direkt den Sachbezugswert vermindern und
nicht die Anschaffungskosten des PKWs.
Allerdings wurde dagegen Amtsrevision er-
hoben. Die höchstgerichtliche Entscheidung
bleibt daher abzuwarten.
Erfreulich ist jedenfalls die Klarstellung, dass
E-Bikes so wie „normale“ Fahrräder keinem
Sachbezug unterliegen.
E-Zustellung tritt mit
1.1.2020 in Kraft – was
ist zu tun?
Die Digitalisierung durchdringt immer
mehr Bereiche unseres täglichen Lebens.
Ab 1.1.2020 sind Unternehmen verpflich-
tet, an der elektronischen Zustellung teil-
zunehmen.
Dafür benötigen Sie ein elektronisches Post-
fach -
„MeinPostkorb“
- ein zentrales und si-
cheres Postfach für behördliche Schriftstücke
(z. B. von Gerichten und Verwaltungsbehör-
den im Rahmen der Hoheitsverwaltung).
Was ist zu tun, um in Zukunft für elektro-
nische Schriftstücke von Behörden emp-
fangsbereit zu sein?
Langt ein elektronisches Dokument im Post-
fach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-
Mail. Sie können nun das Dokument herun-
terladen, ansehen, weiterleiten, drucken und
archivieren. Jeder Unternehmer findet sein
Postfach auf dem
Unternehmerservicepor-
tal (USP)
unter
.
Was ist zu tun, um das elektronische Post-
fach zu aktivieren?
• DieAktivierung einer Bürgerkarte bzw.
Han-
dy-Signatur
ist entweder persönlich bei
einer Registrierungsstelle (z. B. Bezirksamt,
Finanzamt)oderüberFinanzOnlinemöglich.
• Eine
Registrierung amUSP
kann entweder
mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über
einen bestehenden FinanzOnline-Zugang
oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei
ist der USP-Administrator zu benennen.
• Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels
Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die
Re-
gistrierung zur elektronischen Zustell-
ung unter „Mein Postkorb“
und die Frei-
schaltung durch Hinterlegung einer
E-Mail-
Adresse,
an die künftig eine Verständigung
über den Eingang neuer Nachrichten ge-
schickt wird.
• Damit die E-Post abgeholt werden kann,
muss zumindest ein Anwender als Postbe-
vollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-
Administrator kann auch andere Personen
(z. B. Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte
anlegen.
Erledigungen der Finanzbehörde gem. BAO
werden weiterhin in
FinanzOnline zuge-
stellt und zusätzlich
zur Information über
„MeinPostkorb“ angezeigt.
Ausgenommen von der verpflichtenden E-
Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes, die von der
Kleinunternehmerregelung
(Umsatzgren-
ze EUR 35.000,00 netto ab 2020) Gebrauch
machen, und jene Unternehmen, die nicht
über die dazu erforderlichen technischen Vo-
raussetzungen (internetfähige Hardware und
Internetzugang) verfügen.
Privatpersonen
haben ein Wahlrecht und kön-
nen als zusätzlichen Service neben der Papier-
zustellung auch eine elektronische Zustellung
wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und
Verwaltungsbehörden für jene Angelegenhei-
ten, die in der Gesetzgebung Bundessache
sind (z. B. Meldebestätigung, Strafregisteraus-
zug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu
verkehren. Jedem Privaten steht ein elektro-
nisches Postfach „MeinPostkorb“ am
Bürger-
serviceportal HELP.gv.at
zur Verfügung.
Steuern
Beispiel:
Marke
Motor
Preis CO
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g/km NoVA alt
NoVA neu Differenz
EUR NEFZ WLTP % EUR % EUR EUR
VW Polo
1,6 TDI
17.000 99 129 2 % 40 3 % 160 120
Skoda Octavia
Kombi
1,6 TDI
23.000 108 126 4 % 620 2 % 110 -510
Audi Q 5
35 TDI ultra quattro 39.000 144 188 11 % 3.990 15 % 5.500 1.510
Die Tabelle zeigt, dass bei einer Standardmotorisierung sogar ein Rückgang der Steuerbelastung entsteht, andererseits für lei-
stungsstarke Fahrzeuge, deren CO
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-Wert nach der Umstellung um mehr als 25 g/km ansteigt, die alte Rechtslage vorteilhafter ist.
Sachbezug Fahrzeugtyp
CO
2
-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung max pm
nach NEFZ
NEU: nach WLTP
2%
alle PKW und
Hybridfahrzeuge
über 118 g/km
über 141 g/km EUR 960,00
1,5%
ökologische
PKW und Hy-
bridfahrzeuge
Bei Erstzulassung bis
2016: bis 130 g/km
2017: bis 127 g/km
2018: bis 124 g/km
2019: bis 121 g/km
31.3.2020: bis 118 g/km
Bei Erstzulassung ab
1.4.2020: bis 141 g/km
2021: bis 138 g/km
2022: bis 135 g/km
2023: bis 132 g/km
2024: bis 129 g/km
2025: bis 126 g/km
EUR 720,00
0 %
Elektroautos 0 g/km
0 g/km
EUR 0,00
1 3,4