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Spendenabsetz-
barkeit für Kunst-
und Kultureinrich-
tungenab1.1.2016
Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
wurde der Kreis der steuerlich begün-
stigten Spendenempfänger auf Körper-
schaften, die der österreichischen Kunst
und Kultur dienende künstlerische Aktivi-
täten entfalten und durch die öffentliche
Hand gefördert werden, ausgeweitet.
Absetzbar sind seit 1.1.2016
Geld- und
SachspendenanbestimmteKunst-und
Kultureinrichtungen,
die zum Zeitpunkt
der Zuwendung auf der dafür vorgese-
henen Liste auf der Homepage des BMF
eingetragen sind.
VwGH bestätigt:
Auszahlung eines
Pflichtteils durch
Privatstiftungunter-
liegt nicht der KESt
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat be-
reits imJahr2014dieMeinungderFinanz-
verwaltung verworfen und entschieden,
dass der auf Grund eines gerichtlichen
Staatenmitumfas-
sender Amtshilfe
(Stand 1.1.2016)
Das österreichische Steuerrecht verlangt
bei einigen ausländischenSachverhalten
entweder einen Bezug zur EU oder das
Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe
mit dembetreffendenStaat.AlsBeispiele
sindhier anzuführen:
• Verlustnachversteuerung für auslän-
dische Betriebsstätten (gem. § 2Abs 8
EStG)
• Spendenbegünstigung für ausländische
Einrichtungen (gem. § 4aAbs 4EStG)
• Einbezug ausländischer Gruppenmit-
glieder in eine Steuergruppe (gem. § 9
Abs 2KStG)
• Steuerfreiheit fürausländischePortfolio-
dividenden (gem. §10Abs1Z6KStG)
Mit folgenden Staaten und Territorien
besteht mit Stand 1.1.2016 eine „um-
fassende“ Amtshilfe (seit 1.1.2015 neu
hinzugekommene Staaten sind in fetter
Schrift hervorgehoben):
Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien,
Andorra, Argentinien, Armenien, Aru-
ba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain,
Barbados,
Belarus,
Belgien, Belize,
Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasi-
lien, Britische Jungferninseln, Bulgarien,
Chile,
Costa Rica, Curaçao, Dänemark,
Deutschland, Estland, Färöer-Inseln,
Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana,
Gibraltar, Griechenland, Großbritannien,
Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien,
Indonesien, Irland, Island, Isle of Man,
Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimanin-
seln,
Kamerun,
Kanada,
Kasachstan,
Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kro-
atien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, Marokko,
Mauritius,
Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco,
Montenegro,
Montserrat, Neuseeland,
Niederlande,
Nigeria,
Norwegen, Philip-
pinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Rus-
sland,
St. Vincent und die Grenadinen,
San Marino, Saudi-Arabien, Schweden,
Schweiz, Serbien,
Seychellen,
Singa-
pur, Sint Maarten, SlowakischeRepublik,
Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschi-
kistan,
Taipeh,
Thailand, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und
Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezue-
la, Vereinigte Staaten vonAmerika, Viet-
nam undZypern.
Margarethe Lonsing
Steuerberaterin
E-Mail: mlonsing
@pirklbauer.com
Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte
PflichtteilkeineKESt-pflichtigeZuwendung
an den Pflichtteilsberechtigten darstellt,
da die Zahlung nicht auf stiftungsrecht-
lichen Grundlagen beruht. Der Anspruch
der Erben besteht unabhängig von ihrer
Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es
fehlt jedenfalls eine - für eine Qualifikati-
on als Stiftungszuwendung erforderliche
- von den Organen der Privatstiftung ge-
wollteBereicherung des Empfängers. Der
VwGH hat nun bestätigt, dass die Aus-
zahlung des Pflichtteilsanspruches keine
KESt-pflichtigeZuwendung ist. DiesesEr-
kenntnis ist nicht zuletzt inHinblickauf die
mit 1.1.2017 in Kraft tretende Erbrechts-
reform von größter Bedeutung, da ja in
Zukunft alle Vermögenszuwendungen an
eine Stiftung als anrechnungspflichtige
Schenkungen zu werten sind und damit
dieStiftungen viel häufiger Pflichtteilszah-
lungen leistenwerdenmüssen.
Neuesteuerlichre-
levanteZinssätze
Aufgrund einer weiteren Senkung des
Fixzinssatzes der EZB sinkt der
negative
Basiszinssatz
von
minus 0,12%
auf
minus0,62%.
Diese Senkung des Basiszinssatzes führt
seit 16.3.2016
zu einer entsprechenden
Anpassung der Stundungs-, Ausset-
zungs-, Anspruchs- bzw. Beschwerdezin-
senwie folgt:
Stundungszinsen
werden für die Stun-
dung von Steuerschulden verrechnet.
Wird gegen eine Steuernachzahlung
Beschwerde erhoben, kann anstelle ei-
ner Stundung bis zur Erledigung der
Beschwerde eine so genannte „Ausset-
zung der Einhebung“ mit den niedrigeren
Aussetzungszinsen
beantragt werden.
Die
Anspruchszinsen
werden für Steu-
ernachzahlungen und Steuergutschriften
bei der Einkommen- bzw. Körperschaft-
steuer ab dem 1.10. des Folgejahres be-
lastet bzw. gutgeschrieben. Seit 1.1.2012
werden im Falle der positiven Erledigung
einer Beschwerde die bereits bezahlten
und durch die Beschwerde wieder gutge-
schriebenen Steuerbeträge in Höhe der
Aussetzungszinsen verzinst
(Beschwer-
deverzinsung).
Achtung: Die
Beschwer-
dezinsen müssen beantragt werden.
Beschwerdezinsen sindnicht nur aufGut-
schriften von Ertragsteuern (Einkommen-
undKörperschaftsteuer) beschränkt, son-
dern fallen auch z.B. bei USt-Gutschriften
aufgrund vonBeschwerden an.
Steuern
VfGH lehnt Be-
schwerde gegen
„nutzlose“ Sozial-
versicherung ab
Viele Pensionsbezieher ärgern sich da-
rüber, wenn sie für eine Nebentätigkeit
zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge
(insbesondere für die Pensionsversiche-
rung) bezahlen müssen. Dass dies rech-
tens ist, hat der VfGH jüngst wieder be-
stätigt, und zwar auch dann, wenn nach
menschlichem Ermessen dadurch kein
zusätzlicher Pensionsanspruch erworben
werden kann. NachAnsicht des VfGH ist
die Einbeziehung in die Pflichtversiche-
rung bei Zugehörigkeit zur betreffenden
Risikogemeinschaft verfassungsrechtlich
unbedenklich, unabhängig davon, ob für
den Einzelnen daraus Vorteile im Sinne
vonPensionsleistungenentstehen.
wirksamab Basiszins-
satz
Stundungs-
zinsen
Ausset-
zungszinsen
Anspruchs-
zinsen
Beschwer-
dezinsen
8.5.2013 -0,12% 4,38% 1,88% 1,88% 1,88%
16.3.2016 -0,62% 3,88% 1,38% 1,38% 1,38%