Steuerfuchs April 2015 - page 3

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Rechnungs l e -
gungsänderungs-
gesetz 2014
Mit 13.1.2015 wurde das Rechnungs-
legungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG
2014) im Bundesgesetzblatt veröffent-
licht. Damit werden einerseits rech-
nungslegungsspezifische Vorgaben
der EU umgesetzt. Anderseits sollte
damit eine weitgehende Angleichung
der unternehmens- und steuerrecht-
lichenBestimmungenerreichtwerden.
Das Gesetz betrifft imWesentlichen Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung
und Aktiengesellschaften sowie kapitali-
stische Personengesellschaften (insbe-
sondereGmbH&CoKG). Die neuenRe-
gelungen sind für
Geschäftsjahre,
die
ab
dem 1.1.2016
beginnen, anzuwenden.
ImRahmen der allgemeinenRechnungs-
legungsgrundsätze werden – entspre-
chend der bereits bisher herrschenden
Meinung – erstmals der
Grundsatz des
wirtschaftlichen Gehalts
(zB Ausweis
der Aufwendungen für Leiharbeitskräfte
unter den Personalaufwendungen) und
der
Grundsatz der Wesentlichkeit
(für
Ansatz, Bewertung, Darstellung und Of-
fenlegung) kodifiziert.
Die wesentlichsten Neuerungen durch
dasRÄG 2014 sind:
Neue Größenklassen und Schaffung
vonKleinstunternehmen
DieSchwellenwertefürdieBestimmungder
Größenklassen werden für Kapitalgesell-
schaften geringfügig wie folgt angehoben:
Herstellungskosten von Sachanlagen
undVorräten
Angemessene Teile der
variablen und
fixen Gemeinkosten sind verpflich-
tend
in die
Herstellungskosten
einzu-
beziehen. Damit erfolgt eine Anpassung
des unternehmensrechtlichen Ansatzes
andie steuerrechtlichenBestimmungen.
LatenteSteuern
Die Bildung von latenten Steuern soll
statt dem bisherigen GuV-orientierten
„timing concept“ in Zukunft nach dem in-
ternational üblichen
bilanzorientierten
„liability approach“
erfolgen. Daher
sind Unterschiede zwischen den unter-
nehmensrechtlichen und steuerrecht-
lichenWertansätzen zu berücksichtigen,
die sich zu einem späteren Zeitpunkt
ausgleichen,wobei esunerheblich ist, ob
diese ergebniswirksam entstanden sind
oder nicht.
Mittelgroße und großeGesellschaften
sind zusätzlich verpflichtet, auch
aktive
latente Steuern
im Jahresabschluss
auszuweisen. Für aktive latente Steu-
ern
aus Verlustvorträgen
wird erstmals
ein
Ansatzwahlrecht
eingeführt, wenn
„überzeugende substantielle Hinweise“
vorliegen, dass ein ausreichend hohes
zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft
erzielt werden kann. Werden latente
Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert,
dürfen Gewinne nur ausgeschüttet wer-
den, wenn nach Ausschüttung jederzeit
auflösbare Rücklagen zuzüglich eines
Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des
aktivierten Betrages verbleiben. Der Be-
trag aus dem erstmaligenAnsatz aktiver
latenter Steuern kann über fünf Jahre –
beginnend imÜbergangsjahr 2016– ver-
teilt werden.
Abzinsung von langfristigen Rück-
stellungen
Rückstellungen
mit einer
Restlauf-
zeit vonmehr als einem Jahr
sind mit
einem marktüblichen Zinssatz
abzu-
zinsen.
Als „marktüblich“ soll nach den
erläuternden Bemerkungen sowohl ein
Durchschnittszinssatz (zB der letzten
sieben Jahre laut dHGB) als auch ein
Stichtagszinssatz (zB3,5%nach§9Abs
5 EStG) gelten. Rückstellungen für So-
zialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubi-
läums- und Pensionsrückstellungen)
sind entweder nach versicherungsma-
thematischenGrundsätzen oder alterna-
SusannePilgerstorfer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: spilgerstorfer
@pirklbauer.com
Neu sind die sogenannten
„Kleinstge-
sellschaften“ (Micros).
Darunter fallen
Gesellschaften, die keine Investment-
unternehmen oder Beteiligungsgesell-
schaften sind und die zwei der drei fol-
gendenGrößenmerkmale (Bilanzsumme:
€ 350.000; Umsatzerlöse: € 700.000 und
Arbeitnehmer: 10) nicht überschreiten.
Diesemüssen
keinenAnhang
aufstellen
und der Strafrahmen für Zwangsstrafen
wurde verringert.
Abschaffung des Postens der unver-
steuertenRücklage
Dieser auch international nicht übliche
Posten wurde ersatzlos gestrichen. Be-
stehende unversteuerte Rücklagen wer-
den unmittelbar in die Gewinnrücklage
eingestellt, die korrespondierenden pas-
siven latentenSteuern sind ineinerRück-
stellung auszuweisen.
Abschreibung eines Geschäfts- bzw
Firmenwerts
Einabdem1.1.2015derivativerworbener
Geschäfts- und Firmenwert ist
verpflich-
tend über zehn Jahre abzuschreiben,
sofern die Nutzungsdauer nicht verläss-
lich geschätzt werden kann. Wurde eine
außerplanmäßige Abschreibung vorge-
nommen, ist eine Zuschreibung nicht
mehr zulässig.
Zuschreibungspflicht bei Finanz-/Anla-
gevermögen
Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von
einer Zuschreibung abzusehen, wenn
ein niedrigerer Wertansatz bei der steu-
erlichen Gewinnermittlung beibehalten
werden kann, wird durch eine
Zuschrei-
bungspflicht
ersetzt (Ausnahme: Ge-
schäfts- bzw Firmenwert).
Bisher un-
terlassene Zuschreibungen
auf Grund
bereits eingetretener Wertaufholungen
sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das
ab dem 1.1.2016 beginnt,
nachzuholen.
DiesenachgeholteZuschreibung ist
auch
für steuerliche Zwecke maßgebend.
Dieser Zuschreibungsbetrag kann aber
auf Antrag einer
steuerlichen Zuschrei-
bungsrücklage
zugeführt werden. Die
Zuschreibungsrücklage ist insoweit auf-
zulösen, als eine laufende oder außer-
ordentliche Abschreibung für das betreff-
ende Wirtschaftsgut vorgenommen wird,
spätestens im Zeitpunkt des Ausschei-
dens. Die steuerlicheZuschreibungsrück-
lage
kann unternehmensrechtlich als
passiver Rechnungsabgrenzungspos-
ten
ausgewiesen und den steuerlichen
Übergangsregelungenentsprechend auf-
gelöst werden.
Steuern
Gesellschaft gilt als Bilanzsumme/Mio€ Umsatzerlöse/Mio€ ArbeitnehmerAnzahl
alt
neu alt neu
alt neu
klein, wenn
4,84
5 9,68
10
50
50
mittel, wenn
19,25
20 38,5
40 250
250
VwGH:Halbjahres-
abschreibung bei
Einbringung eines
Betriebes
Der VwGH hat entschieden, dass bei
Einbringung eines Betriebs nach Art III
UmgrStG zu Buchwerten für Zwecke der
steuerlichenAbschreibung (AfA) dieWirt-
schaftsjahr-ZeitendesEinbringendenbzw
der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
zusammenzurechnen sind. Beträgt der
Zeitraum maximal 12 Monate, so kann
für die eingebrachten Wirtschaftsgüter
insgesamt
nicht mehr als eine
Jahres-
abschreibung
geltend gemacht werden.
Dabei ist die bereits beim Einbringenden
geltendgemachteAfAzuberücksichtigen.
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