Steuerfuchs April 2015 - page 2

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RenateWagner
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: rwagner
@pirklbauer.com
Steuerreform –
Fortsetzung
Erhöhungder Immobilienertragsteuer
Die
Immobilienertragsteuer
, die bei
Verkauf von Grundstücken anfällt,
soll
von 25% auf
30%
erhöht werden. Die in
denReformpapierenerwähnteVerbreite-
rungder Bemessungsgrundlage soll sich
auf die Abschaffung des Inflationsab-
schlagsbeziehen, der derzeit bei Verkauf
vonNeuvermögenabdem11. Besitzjahr
mit 2%pa (maximal 50%) angesetztwer-
den kann.
Grunderwerbsteuer
DieGrunderwerbsteuer soll künftig auch
bei Übertragungen im Familienverband
(insbesondere bei Schenkung und Erb-
schaft) ebenfalls vom Verkehrswert be-
rechnet werden (bisher dreifacher Ein-
heitswert), wobei folgender Stufentarif
zurAnwendung kommen sollen:
Verkehrswert €
Steuersatz
0 bis 250.000
0,5%
250.001bis 400.000
2,0%
über 400.00
3,5%
Beispiel:
Bei Schenkung eines Grundstückes
an ein Kind mit einem Einheitswert von
€ 50.000 und einem Verkehrswert von
€ 500.000 erhöht sich die Grunder-
werbsteuer von bisher € 3.000 (2% von
€ 150.000 = dreifacher Einheitswert) auf
€ 7.750. Dieswirdwie folgt berechnet:
0,5% von € 250.000 € 1.250
2,0% von € 150.000 € 3.000
3,5% von € 100.000 € 3.500
€ 500.000 € 7.750
In Hinblick auf diese enorme künftige
Steuerbelastung wird zu prüfen sein, ob
man Liegenschaftsübertragungen imFa-
milienverbandnichtdochvorziehensollte,
um noch in den Genuss der derzeitigen
günstigeren Besteuerung zu kommen.
Die Übertragungen sollten dann aber
durch zB Vorbehalt des Fruchtgenuss-
und/oderWohnrechts sowie Belastungs-
und Veräußerungsverbote abgesichert
werden. Für Rückfragen stehen wir Ih-
nen gerne zur Verfügung.
Für die Übertragung von Grundstücken
bei Unternehmensweitergaben soll der
bisherige Freibetrag von € 365.000 auf
€ 900.000 erhöht werden. Für die un-
entgeltliche Übertragung bei Land- und
Forstwirten soll weiterhin der einfache
Einheitswert gelten. Für Härtefälle, insbe-
sondere imTourismusbereich, sollennoch
gesonderte Lösungen erarbeitet werden.
Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erb-
schaft übernommene Verbindlichkeiten
oderBelastungenbei derBerechnungder
Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen
sind, ist ebenfalls noch unklar.
SonstigeMaßnahmen
- Erhöhung der Sozialversicherungs-
Höchstbeitragsgrundlagen um €190
auf € 4.840 (davon entfallen auf
die laufende jährliche Erhöhung:
€ 90, der außerordentliche Erhö-
hungsbetrag beläuft sich auf € 100).
- Streichung der sogenannten Topfson-
derausgaben für
neu
abgeschlossene
Verträge. Diese umfassen Beiträge
zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pen-
sions- und Lebensversicherung sowie
Ausgaben zurWohnraumschaffungund
-sanierung). Zahlungen für bestehen-
deVerträgesollennoch indennächsten
fünf Jahren abgesetzt werden können.
- Die
Gebäudeabschreibung
soll einge-
schränkt werden. Einerseits soll einein-
heitlicher Abschreibungssatz von 2,5%
(auch für Vermietungseinkünfte) einge-
führt werden. Andererseits soll der Zeit-
raum fürAbsetzungvon Instandsetzungs-
kosten verlängert und der nicht ab-
schreibbareGrundanteil erhöht werden.
- Der Sachbezug von Dienstautos mit
einem CO
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Ausstoß von zumindest
120 g/km soll von 1,5% auf
2%derAn-
schaffungskosten
erhöht werden.
Damit wird der Sachbezug in der
höchsten Stufe (Anschaffungskosten
von € 48.000) künftig
€ 960
statt bis-
her € 720 betragen. Die Privatnutzung
von Dienstautos mit Elektromotoren
soll hingegen künftig steuerfrei sein.
- Die Verlustverrechnung bei atypisch
stillen Beteiligungen soll auf die
Höhe der Einlage begrenzt werden.
- Die KESt-freie Einlagenrückgewähr soll
eingeschränktwerden (vermutlichdurch
einegesetzlich festgelegteReihenfolge,
dass immer zuerst die KESt-pflichtigen
Gewinneausgeschüttetwerdenmüssen).
- Der Bildungsfreibetrag sowie die
Bildungsprämie werden gestrichen.
- Für ausgewählte Gruppen (zB lebende
Tiere,Tierfutter,Saatgut,Pflanzen,Holz,
Jugendbetreuung, Luftverkehr, Bäder,
Museen, kulturelle Dienstleistungen,
Filmvorführung,Hotelnächtigungen) soll
der 10%-ige
Umsatzsteuersatz auf
13%
erhöht werden.
Betrugsbekämpfung
Als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung
ist einerseits die Einführung einer
Regis-
trierkassenpflicht
(ab einem Nettoum-
satz von € 15.000) verbunden mit einer
Belegerteilungspflicht geplant. Weiters
soll das
Bankgeheimnis für Unterneh-
men entfallen.
Betriebsprüfer sollen
dann bestehende Kontenverbindungen
über ein zentrales Bankkontenregister
abfragen können. ImBaubereich soll zwi-
schenUnternehmerneinBarzahlungsver-
bot eingeführt werden.
Vorschreibung der
Kapitalertragsteuer
(KESt) bei verdeck-
tenAusschüttungen
Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft
bei Gewinnausschüttungen verpflichtet,
die KESt einzubehalten und abzuführen.
Daher war es auch gängigeVerwaltungs-
praxis, dass auch bei einer – meist im
Zuge einer Betriebsprüfung festgestellten
- verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
die KESt der Kapitalgesellschaft vorge-
schrieben wurde. Von dieser Praxis soll
nunmehr in Hinblick auf eine Entschei-
dung des Bundesfinanzgerichtes abge-
gangenwerden.
Künftig ist daher die KESt bei verdeckten
Gewinnausschüttungen vorrangig direkt
dem Empfänger (in der Regel dem Ge-
sellschafter), dem die verdeckte Aus-
schüttung zuzurechnen ist, vorzuschrei-
ben. In folgenden Ausnahmefällen kann
die ausschüttende Kapitalgesellschaft
aber weiterhin zur Haftungherangezogen
werden, wobei diese Entscheidung aber
imHaftungsbescheid zu begründen ist:
- Es steht fest oder es bestehen begrün-
dete Zweifel, dass die KESt beim Em-
pfänger der vGA uneinbringlich ist, weil
dieserzBnichtüberdie finanziellenMittel
verfügt oder für die Abgabenbehörde
„unauffindbar“ ist.
- Es handelt sich um eine Vielzahl von
KESt-pflichtigenEmpfängern.
- Es liegen andere nachvollziehbare auf
den jeweiligen Einzelfall bezogene
Gründe vor.
Inbereits laufendenVerfahren ist –sofern
noch keine Beschwerdevorentscheidung
(BVE) erlassen wurde – die Ermessens-
begründung für das Heranziehen der
ausschüttendenKörperschaft zurHaftung
nachzuholen. Ist die Vorschreibung der
KESt an die Kapitalgesellschaft im Sinne
der neuen Rechtsauffassung zweifelhaft,
mussdieKESt zusätzlichdemEmpfänger
der vGA (Eigenschuldner) vorgeschrie-
ben werden. In Beschwerdefällen, in de-
nen bereits eineBVE ergangen ist, ist die
KESt demEigenschuldner zusätzlich vor-
zuschreiben (außer bei Verjährung und
Uneinbringlichkeit).
Steuern
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