Steuerfuchs Dezember 2016 - page 2

2
RenateWagner
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: rwagner
@pirklbauer.com
1. Beschaffungder Signatur- bzw. Sie-
gelerstellungseinheit
Signaturkarten
(idR ein Micro Chip)
und eventuell auch ein Kartenlesegerät
können beim zugelassenen Vertrauens-
dienstanbieter (A-Trust GmbH, Global
Trust GmbH oder PrimeSign GmbH) be-
zogenwerden.Achtung: das kannwegen
Lieferschwierigkeiten einige Zeit dauern.
Bitte umgehend veranlassen!
2. Initialisierung der manipulationssi-
cherenRegistrierkasse
Die vorhandene elektronischeRegistrier-
kassewirdmittelseinesSoftwareupdates
auf den technischen Stand gebracht, der
die Initialisierung und damit die Herstel-
lung einer Verbindung zwischen Regis-
trierkasse und Signaturkarte ermöglicht.
Sie erhalten dann einen Code, den so-
genanntenAES Schlüssel. Die bis dahin
aufgezeichneten Geschäftsvorfälle sind
im Datenerfassungsprotokoll abzuspei-
chern und aufzubewahren.
3. ErstellungdesStartbelegs
Unmittelbar nach der Initialisierung der
Registrierkasse ist ein
Startbeleg
zu er-
stellen. Dafür wird ein Geschäftsvorfall
mit dem Betrag von 0 € (Null) in der Re-
gistrierkasse erfasst.
4. Registrierungüber FinanzOnline
Die Signaturkarte und die manipulations-
sichereRegistrierkassesind
überFinanz-
Online zu registrieren.
Dafür steht eine
dialoggeführte Eingabemaske zur Verfü-
gung. Unternehmer mit eigenem Finanz-
Online-Zugang können diese Registrie-
rung selbst vornehmen oder können von
ihrem Steuerberater einen so genannten
Registrierkassen-Webservice-User ein-
gerichtet bekommen.Gerneübernehmen
wir die Registrierung als Ihr steuerlicher
Vertreter.
Folgende Daten sollten für die Registrie-
rung bereitgehaltenwerden:
Art
derSignatur-bzw.Siegelerstellungs-
einheit
Seriennummer
der Signatur- bzw. Sie-
gelerstellungseinheit
• Name des
Vertrauensdienstanbieters
Kassenidentifikationsnummer
der
Registrierkasse
• AESSchlüssel der Registrierkasse
5. PrüfungdesStartbelegsmittelsBMF
Belegcheck-App
MiteinerÜberprüfungdesStartbelegswird
sichergestellt, dass die Inbetriebnahme
der Sicherheitseinrichtung der Registrier-
kasse ordnungsgemäß durchgeführt wur-
de. Mit der BMF Belegcheck-App können
der maschinenlesbare Code (QR-Code)
des Startbelegs und alle weiteren Belege
des eigenen Unternehmens gescannt
und geprüft werden. Dabei werden Daten
über FinanzOnline herangezogen, um die
Gültigkeit der Signatur auf den Belegen
feststellen zu können. Das Ergebnis wird
unmittelbar amDisplay des Smartphones
oder Tablets mit einem weißen Häkchen
auf grünemGrund angezeigt. Wichtig ist,
dass vor der erstenAnwendung der BMF
Belegcheck-AppdiesedurchEingabedes
Authentifizierungscodes aus der Finanz-
Online-Registrierung freigeschaltet ist.
Startbelegprüfungergibt einenFehler
Ergibt die Startbelegprüfung einen Fehler
–eserscheint einweißesKreuzauf rotem
Grund auf demDisplay - gilt es zunächst
zu überprüfen, ob alle Daten korrekt er-
fasst wurden. Nach Korrektur der Einga-
ben kann der Startbelegprüfungsvorgang
wiederholt werden.
Sollten weiterhin Fehler auftreten, emp-
fiehlt es sich, Kontaktmit demKassenher-
steller oder dem Steuerberater aufzuneh-
men.
Noch einige Hinweise für den laufenden
Betrieb der manipulationssicheren Regis-
trierkasse:
Monats- und Jahresbelege
sind zu si-
gnierendeKontrollbelegemitdemBetrag
0€ (Null), die zumMonats- bzw. Jahres-
ende zu erstellen sind. Der Jahresbeleg
ist zusätzlich auszudrucken bzw. elek-
tronischzuerstellen,aufzubewahrenund
mittels BMF-Belegcheck-App zu prüfen.
• Das Datenerfassungsprotokoll der Re-
gistrierkasse ist jedenfalls quar-
talsweise auf einem externen Da-
tenträger unveränderbar zu sichern
und sieben Jahre aufzubewahren.
• Bei Ausfall oder Verlust einer Registrier-
kasse sind Geschäftsvorfälle auf einer
anderen Registrierkasse zu erfassen
oder händische Belege zu erstellen,
welche dann nacherfasst werden.
• Dauert der Ausfall einer Registrierkasse
länger als 48 Stunden, müssen Beginn
undEndedesAusfallsoderdiegänzliche
AußerbetriebnahmebinneneinerWoche
über FinanzOnline gemeldet werden.
Die Machbarkeit der einzelnen Umset-
zungsschritte nach bestem Wissen und
Gewissen bleibt abzuwarten.
Termin 31. Dezem-
ber 2016
Abgabe der Mitteilung zur länderbe-
zogenen Berichterstattung – VPDG
1-PDF
Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden neue
Bestimmungen zur Dokumentation von
Verrechnungspreisen eingeführt. Multi-
nationale Unternehmensgruppen, deren
konsolidierter Umsatz im vorangegan-
genen Wirtschaftsjahr 750 Mio. € über-
stiegen hat, müssen einen länderbezo-
genen Report
(CbC-Report)
erstellen
und innerhalb von12MonatennachEnde
des Wirtschaftsjahres an das zuständige
Finanzamt übermitteln (bei Kalenderwirt-
schaftsjahren daher erstmalig zum 31.
Dezember 2017). Die Verpflichtung zur
ÜbermittlungdesCbCReports trifft grund-
sätzlich die obersteMuttergesellschaft ei-
nermultinationalenUnternehmensgruppe.
Es kann jedoch auch eine in Österreich
ansässige Tochtergesellschaft in die Ver-
pflichtung derMuttergesellschaft eintreten
(z. B. wenn die Muttergesellschaft auf-
grund der maßgebenden Bestimmungen
in ihremSitzstaat keiner Verpflichtung un-
terliegt).
Jede in
Österreich ansässige Ge-
schäftseinheit einer multinationalen
Unternehmensgruppe
(unabhängig
davon, wie hoch der Umsatz war)
hat
dem zuständigen Finanzamt spätestens
bis zum letzten Tag desWirtschaftsjahres
mitzuteilen
(somit erstmalig zum31. De-
zember 2016),
ob sie oberste Mutterge-
sellschaft oder vertretende Muttergesell-
schaft ist, bzw. welche Gesellschaft den
Bericht abgeben wird. Vom BMF wurde
dafür das
neue Formular VPDG 1-PDF
aufgelegt, das derzeit aber noch nicht
über FinanzOnline eingereicht werden
kann, sondern ausgefüllt per Post über-
mittelt werdenmuss.
Ankauf vonWohnbauanleihen für opti-
maleAusnutzungdesGFB2016
Sollten Sie noch nicht ausreichend Inve-
stitionen getätigt haben, so ist es am ein-
fachsten, die für den investitionsbedingten
Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche
Investitionsdeckung bei Gewinnen über
30.000,00 € durch den Kauf von
Wohn-
bauanleihen
zu erfüllen. Da es für Ge-
winne über 580.000,00 € gar keinenGFB
mehr gibt, beträgt diemaximale benötigte
Investitionssumme 41.450,00 €.
Bis zum
Ultimo
sollten die Wohnbauanleihen
auf
IhremDepot verfügbar
sein!
Steuern
1 3,4